Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

VIERTER TEIL 
5 Im Laufe der letzten drei Jahre ist eine Zunahme der Ortskrankenkassen 
erfolgt, 
Der durehschnittliche Mitgliederbestand war im Jahre 1923 bei den 
Ortskrankenkassen 5.210 und stieg seither am 1. Juli 1924 auf 6.936 und auf 
8.036 am 1. Oktober 1924, auf 11.500 im Juli 1925 und auf 13.227 im 
Juli 1926. Der durchschnittliche Mitgliederbestand ist im übrigen in den 
einzelnen Gebieten verschieden. Er betrug im Jahre 1923 in den Provinzen 
Votiaks, Karelien, Mari 3200, in Zentralrussland aber 6500. Die durch- 
schnittliche Versichertenzahl einer Kasse betrug 1924 in Daghestan und im 
kirgisischen Bezirk 2500 bzw. 3671, in der Ukraine 10.859 und in Moskau 
13.654. 
SCHWEIZ 
Nach dem Bundesgesetz vom 13, Juni 1911 sind die Kantone ermäch- 
tigt, die Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungs- 
klassen obligatorisch zu erklären. Die Kantone können öffentliche Kassen 
einrichten unter Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassen. 
Fünf Kantone (Appenzell (Inner-Rhoden), Appenzell (Ausser-Rhoden), 
Basel-Stadt, St. Gallen, Thurgau) haben von dieser Möglichkeit Gebrauch 
zemacht. Diese Kantone haben unter Aufrechterhaltung der bestehenden 
privaten Krankenkassen öffentliche Krankenkassen eingerichtet, Basel- 
Stadt und Appenzell (Inner-Rhoden) haben selbst eine bzw. zwei öffent- 
liche Krankenkassen. In St. Gallen haben sämtliche Gemeinden eine 
zemeindliche Krankenkasse zu errichten. Im Kanton Appenzell (Ausser- 
Rhoden) haben. Gemeinden, die keine gemeindliche Krankenkasse errichven, 
zur Durchführung der Krankenversicherung mit den bestehenden aner- 
kannten Krankenkassen übereinzukommen. In Thurgau soll die obligato- 
rische Krankenversicherung womöglich im Wege eines Übereinkommens 
mit den bestehenden Krankenkassen gesichert und nur, wenn ein solches 
Übereinkommen nicht getroffen werden kann, eine öffentliche Krankenkasse 
gegründet werden. 
In den genannten fünf Kantonen wird jeder Versicherungspflichtige, 
der einer anerkannten Kasse nicht beitritt, Pflichtmitglied der öffentlichen 
kantonalen oder gemeindlichen Krankenkasse. 
KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND, SLOWENEN 
Nach dem Gesetz vom 14. Mai 1922 besteht nur ein Träger der Ver- 
sicherung gegen Krankheit, Invalidität, Alter, Todesfall und Unfall : die 
Zentralanstalt für Arbeiterversicherung, abgekürzt bezeichnet als S. U. Z. 
0. R. Diese Versicherungsanstalt, die rechtlich die Verantwortung für die 
zesamte Finanzgebarung allein trägt, bedarf natürlich örtlicher Unterstellen. 
Diese Stellen, 23 an der Zahl, beruhen im wesentlichen auf bezirklicher 
Grundlage (Bezirksversicherungsanstalten). Ausserdem können Sonder- 
kassen, welche dem S. U. Z. O. R. unterstehen, für die Arbeiter der Ver- 
kehrsbetriebe errichtet werden, soweit diese Betriebe sich über mehrere 
Bezirke oder örtliche Versicherungsanstalten erstrecken und mindestens 
1000 Versicherungspflichtige beschäftigen. 
Neben der Zentralanstalt für Arbeiterversicherung bestehen berufliche 
Kassen für die Bergarbeiter. Solche Kassen können in Bergwerksbetrieben 
mit mindestens 2.500 Arbeitern errichtet werden. Auch wurden beim 
Inkrafttreten des Gesetzes von 1922 (Art. 111 und 176 der Satzung des 
8. U. Z. O0. R.) zwei Vereinskrankenkassen auf Gegenseitigkeit beibehalten, 
nämlich die Vereinskrankenkasse „Merkur“ in Agram und die Kranken- 
kasse der Privatangestellten in Laibach.,
	        
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