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den‘ gleichen Bedingungen versichert wie die eigenen Staate-
angehörigen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig
für solche Ausländer, deren Heimatstaat die in seinem Gebiet
wohnenden Tschechoslowaken hinsichtlich der Krankenversicherung
ungünstiger stellt als seine eigenen Staatsangehörigen.. Das
tschechoslowakische Gesetz sieht ebenso wie das deutsche. die
Möglichkeit des Abschlusses internationaler Übereinkommen
über’ die Pflichtversicherung der Ausländer vor.
Im Königreich der- Serben, Kroaten und Slowenen, geniesst der
Ausländer die gleiche Behandlung wie der Staatsangehörige,
Indes können Vergeltungsmassnahmen gegenüber den fremden
Staatsangehörigen getroffen werden, deren Heimatstaat die jugo-
slawischen Staatsangehörigen ungünstiger stellt als seine eigenen
Staatsangehörigen.
Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses
zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber
Das Bestehen eines Verwandschaftsverhältnisses zwischen Ar-
beitgeber und Arbeitnehmer kann in gewissen. Fällen die Stellung
des letzten in der Versicherung ändern. Hierbei kommt es vor
allem auf zwei Punkte an :
a) Besteht tatsächlich oder nur scheinbar ein Arbeitsverhältnis ?
b) Liegt dem Arbeitgeber die gesetzliche Unterhaltspflicht
für seinen Verwandten ob?
Im allgemeinen, aber nicht immer schliesst die eine Frage die
andere aus. Im ersten Falle bedingt das tatsächliche Vorhanden-
sein eines Arbeitsverhältnisses die Zulassung zur Versicherung, im
Zweiten hat die Unterhaltspflicht des Arbeitgebers den Ausschluss
seines unterhaltsberechtigten Arbeitnehmers von der Versiche-
rungspflicht zur Folge.
In den meisten. Staaten hat es der Gesetzgeber nicht für not-
wendig gehalten, besondere Vorschriften über die Beschäftigung
von Verwandten zu treffen. Er hat es der zuständigen. Behörde
überlassen, im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Arbeitsverhältnis
tatsächlich vorhanden ist oder nicht. Wenn z. B. die Ehefrau eines
Arbeitgebers eine häusliche Arbeit verrichtet, ohne dass ein Ver-
trag oder ein besonderes Entgelt vereinbart wäre, so fehlt es an
einer wesentlichen Vorbedingung für das tatsächliche Bestehen
eines Arbeitsverhältnisses. Infolgedessen kann diese Arbeit die
Versicherungspflicht nicht begründen. Ganz anders liegt der Fall,
wenn das Familienglied regelmässig gegen Entgelt im Betrieb
oader auch in der Wohnung des Verwandten beschäftigt wird.