Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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den‘ gleichen Bedingungen versichert wie die eigenen Staate- 
angehörigen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig 
für solche Ausländer, deren Heimatstaat die in seinem Gebiet 
wohnenden Tschechoslowaken hinsichtlich der Krankenversicherung 
ungünstiger stellt als seine eigenen Staatsangehörigen.. Das 
tschechoslowakische Gesetz sieht ebenso wie das deutsche. die 
Möglichkeit des Abschlusses internationaler Übereinkommen 
über’ die Pflichtversicherung der Ausländer vor. 
Im Königreich der- Serben, Kroaten und Slowenen, geniesst der 
Ausländer die gleiche Behandlung wie der Staatsangehörige, 
Indes können Vergeltungsmassnahmen gegenüber den fremden 
Staatsangehörigen getroffen werden, deren Heimatstaat die jugo- 
slawischen Staatsangehörigen ungünstiger stellt als seine eigenen 
Staatsangehörigen. 
Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses 
zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber 
Das Bestehen eines Verwandschaftsverhältnisses zwischen Ar- 
beitgeber und Arbeitnehmer kann in gewissen. Fällen die Stellung 
des letzten in der Versicherung ändern. Hierbei kommt es vor 
allem auf zwei Punkte an : 
a) Besteht tatsächlich oder nur scheinbar ein Arbeitsverhältnis ? 
b) Liegt dem Arbeitgeber die gesetzliche Unterhaltspflicht 
für seinen Verwandten ob? 
Im allgemeinen, aber nicht immer schliesst die eine Frage die 
andere aus. Im ersten Falle bedingt das tatsächliche Vorhanden- 
sein eines Arbeitsverhältnisses die Zulassung zur Versicherung, im 
Zweiten hat die Unterhaltspflicht des Arbeitgebers den Ausschluss 
seines unterhaltsberechtigten Arbeitnehmers von der Versiche- 
rungspflicht zur Folge. 
In den meisten. Staaten hat es der Gesetzgeber nicht für not- 
wendig gehalten, besondere Vorschriften über die Beschäftigung 
von Verwandten zu treffen. Er hat es der zuständigen. Behörde 
überlassen, im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Arbeitsverhältnis 
tatsächlich vorhanden ist oder nicht. Wenn z. B. die Ehefrau eines 
Arbeitgebers eine häusliche Arbeit verrichtet, ohne dass ein Ver- 
trag oder ein besonderes Entgelt vereinbart wäre, so fehlt es an 
einer wesentlichen Vorbedingung für das tatsächliche Bestehen 
eines Arbeitsverhältnisses. Infolgedessen kann diese Arbeit die 
Versicherungspflicht nicht begründen. Ganz anders liegt der Fall, 
wenn das Familienglied regelmässig gegen Entgelt im Betrieb 
oader auch in der Wohnung des Verwandten beschäftigt wird.
	        
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