Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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VIERTER TEIL

KAPITEL II

BILDUNG UND BETÄTIGUNG DER VERSICHERUNGS-TRÄGER


$ 1. -— Die Bestimmungen über die Bildung und Anerkennung
der Versicherungsträger

Die Bildung der Versicherungsträger muss verschieden erfolgen,
je nachdem ob die Versicherung vom Staate gehandhabt wird oder
der Selbstverwaltung der Interessenten anvertraut ist.
Wo der Staat die Versicherung selbst durchführt, da liegt es
ihm auch ob, die Versicherungsträger ins Leben zu rufen. Dies
geschieht nach demselben Verfahren wie die Errichtung jeder
anderen öffentlichen Behörde: das Gesetz beauftragt einen Verwaltungszweig
 mit der Organisation. Dieser kann sich zur Erfüllung
 der Aufgabe der ihm unterstehenden örtlichen Behörden
bedienen. Das russische Gesetz vom 31. Oktober 1918 hatte beispielsweise
 die Abteilung Sozialversicherung und Arbeiterschutz
des Volkskommissariats für Arbeit und ihre örtlichen Unterstellen
(die Abteilungen Sozialversicherung und Arbeiterschutz der Örtlichen
 Räte) beauftragt, die allrussische Sozialversicherung zu
organisieren. Ebenso erteilte das bulgarische Gesetz vom 6. März
1924 dem Ministerium für Handel, Industrie und Arbeit den Auftrag,
 beim Arbeitsdepartement ein Sonderbureau für Versicherung
ins Leben zu rufen, welches mit der Errichtung der Arbeiterversicherungskasse
 zu betrauen war. Hierbei hatten die Arbeitsinspektionen
 mitzuwirken und die Gemeindebehörden Hilfe zu
leisten.
Auch da, wo die Versicherung der Selbstverwaltung der Beteiligten
 überlassen bleibt, müssen die Staatsbehörden darüber
wachen, dass sämtlichen Versicherungspflichtigen auch wirklich
Versicherungsträger zur Verfügung stehen. Wie immer die Versicherten
 zu Gefahrengemeinschaften zusammengefasst werden
mögen, muss der Staat dafür sorgen, dass für alle Versicherungspflichtigen
 eine Versicherungsmöglichkeit besteht. So hat z.B.
bei seinem auf schon bestehende Vereinskrankenkassen aufgebauten
Krankenversicherungssystem, das überdies des Kassenzwanges
            
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