Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

672 VIERTER TEIL 
sammlung nur für Kassen mit einer bestimmten Mitgliederzahl 
vor. Z. B. in Österreich kann bei Kassen mit weniger als 300 
Versicherten die Hauptversammlung aus sämtlichen Mitgliedern 
bestehen. Die gleiche Bestimmung findet sich im estnischen und 
imy lettischen Gesetz. In Norwegen wird die Hauptversammlung 
einer Bezirkskasse grundsätzlich von den Mitgliedern gebildet. 
Indes kann die Satzung an ihrer Stelle eine Delegiertenversammlung 
einrichten. Eine Besonderheit des russischen Systems liegt in der 
Bestimmung, dass als Hauptversammlung der bezirklichen und 
beruflichen Versicherungsanstalten die Gewerkschaftskonferenz des 
Bezirks gilt, für deren Zusammensetzung und Wahl der örtliche 
Gewerkschaftsverband die näheren Bestimmungen erlässt. 
Der Vorstand wird in den Staaten, wo Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer in der Hauptversammlung vertreten sind, von. den Vertre- 
tern dieser beiden Gruppen gewählt. In Norwegen dagegen stellt 
die Gemeindebehörde die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer 
des Vorstands auf. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch 
die Kassensatzung (Deutschland, Estland, Grossbritannien, J apan, 
Lettland, Österreich, Ungarn) oder durch das Gesetz bestimmt. 
Sie kann als Pflichtzahl (Norwegen. 9, Tschechoslowakei 10) festge- 
setzt werden, kann aber auch nur eine untere (französische Berg- 
arbeiterkasse 9) oder eine obere (jugoslawische Zentralversiche- 
rungsanstalt 36) Grenze festsetzen. Endlich kann innerhalb 
einer festen oberen und unteren Grenze die Festsetzung der tatsäch- 
lichen Zahl durch die Satzung erfolgen (Litauen 6—9, Polen 
9—18, Sowjetrussland 3—7). 
Der Vorsitzende der Hauptversammlung und des Vorstands 
wird bei den bezirklichen und den Vereinskrankenkassen im 
Wege der freien Wahl durch die Delegierten bestellt. In gewissen 
Staaten ist er indes abwechselnd aus der Mitte der Arbeitgeber 
oder der Versicherten zu wählen (ungarische Nationalkasse, 
jugoslawische Zentralversicherungsanstalt für Arbeiter). Einzelne 
Gesetze sichern den Vorsitz in den beruflichen Kassen den 
Arbeitgebern bzw. ihren Vertretern (Deutschland) ;; andere 
ermächtigen. die Kassen, durch ihre Satzung dem Arbeitgeber den 
Anspruch auf den Vorsitz zuzuerkennen (Österreich, Ungarn). 
Wo die Verwaltung der Kasse durch die Versicherten erfolgt, 
wählen diese selbst ihren Vorsitzenden (Estland, Lettland). In 
einzelnen Fällen billigt das Gesetz auch — falls der Vorsitzende 
aus Versichertenkreisen . stammt — dem Arbeitgeber bzw. 
seinem Vertreter die Stelle des zweiten Vorsitzenden zu (Bruderla- 
den in der Tschechoslowakei).
	        
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