672 VIERTER TEIL
sammlung nur für Kassen mit einer bestimmten Mitgliederzahl
vor. Z. B. in Österreich kann bei Kassen mit weniger als 300
Versicherten die Hauptversammlung aus sämtlichen Mitgliedern
bestehen. Die gleiche Bestimmung findet sich im estnischen und
imy lettischen Gesetz. In Norwegen wird die Hauptversammlung
einer Bezirkskasse grundsätzlich von den Mitgliedern gebildet.
Indes kann die Satzung an ihrer Stelle eine Delegiertenversammlung
einrichten. Eine Besonderheit des russischen Systems liegt in der
Bestimmung, dass als Hauptversammlung der bezirklichen und
beruflichen Versicherungsanstalten die Gewerkschaftskonferenz des
Bezirks gilt, für deren Zusammensetzung und Wahl der örtliche
Gewerkschaftsverband die näheren Bestimmungen erlässt.
Der Vorstand wird in den Staaten, wo Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer in der Hauptversammlung vertreten sind, von. den Vertre-
tern dieser beiden Gruppen gewählt. In Norwegen dagegen stellt
die Gemeindebehörde die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer
des Vorstands auf. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch
die Kassensatzung (Deutschland, Estland, Grossbritannien, J apan,
Lettland, Österreich, Ungarn) oder durch das Gesetz bestimmt.
Sie kann als Pflichtzahl (Norwegen. 9, Tschechoslowakei 10) festge-
setzt werden, kann aber auch nur eine untere (französische Berg-
arbeiterkasse 9) oder eine obere (jugoslawische Zentralversiche-
rungsanstalt 36) Grenze festsetzen. Endlich kann innerhalb
einer festen oberen und unteren Grenze die Festsetzung der tatsäch-
lichen Zahl durch die Satzung erfolgen (Litauen 6—9, Polen
9—18, Sowjetrussland 3—7).
Der Vorsitzende der Hauptversammlung und des Vorstands
wird bei den bezirklichen und den Vereinskrankenkassen im
Wege der freien Wahl durch die Delegierten bestellt. In gewissen
Staaten ist er indes abwechselnd aus der Mitte der Arbeitgeber
oder der Versicherten zu wählen (ungarische Nationalkasse,
jugoslawische Zentralversicherungsanstalt für Arbeiter). Einzelne
Gesetze sichern den Vorsitz in den beruflichen Kassen den
Arbeitgebern bzw. ihren Vertretern (Deutschland) ;; andere
ermächtigen. die Kassen, durch ihre Satzung dem Arbeitgeber den
Anspruch auf den Vorsitz zuzuerkennen (Österreich, Ungarn).
Wo die Verwaltung der Kasse durch die Versicherten erfolgt,
wählen diese selbst ihren Vorsitzenden (Estland, Lettland). In
einzelnen Fällen billigt das Gesetz auch — falls der Vorsitzende
aus Versichertenkreisen . stammt — dem Arbeitgeber bzw.
seinem Vertreter die Stelle des zweiten Vorsitzenden zu (Bruderla-
den in der Tschechoslowakei).