DAS ANWENDUNGSGEBIET 8
In Deutschland ist die Befreiung der Kinder von der Versiche-
rungspflicht von einem Antrage der sie beschäftigenden Eltern
abhängig gemacht. Diese Befreiung wird nur zugestanden, solange
das Kind als Lehrling arbeitet.
Beschäftigung anderer Familienangehöriger des Arbeitgebers
Da, wo weder die Frau noch das Kind des Arbeitgebers, sondern
ein weiter entfernter Verwandter beschäftigt wird, begründet der
Verwandschaftsgrad kaum mehr die Berücksichtigung der fami-
liären Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeit-
geber. Es kann vielmehr angenommen werden, dass das Vertrags-
verhältnis ebenso gestaltet ist, wie zwischen jedem andern Lohnar-
beiter und seinem Arbeitgeber. Dies trifft besonders für Verwandte
der Seitenlinie zu, für die auch kein Gesetz Befreiung vorsicht.
Die Beschäftigung von Verwandten der aufsteigenden Linie
ersten oder zweiten Grades und von Enkeln kommt wahrscheinlich
selten vor und, obwohl die meisten (wenn nicht alle) Länder eine
gesetzliche Unterhaltspflicht für Verwandte aufsteigender und
absteigender Linie eingeführt haben, wird doch allgemein vom
Standpunkte der Versicherung aus ein Unterschied zwischen
diesen Personen und anderen Lohnarbeitern nicht gemacht.
Nur zwei Gesetze, das österreichische und das bulgarische, schreiben
den bedingungsweisen oder unbedingten Ausschluss dieser Fami-
lienangehörigen von der Versicherungspflicht vor.
In Österreich sind die Verwandten aufsteigender und abstei-
gender Linie von der Versicherung ausgeschlossen, wenn ihre Ent-
lohnung von der herkömmlichen in Form oder Betrag abweicht.
Die in der Landwirtschaft beschäftigten Personen sind nur dann
ausgeschlossen, wenn der Betrieb, in dem sie arbeiten, nicht mehr
als einen versicherungspflichtigen Lohnarbeiter aufweist. Die
übrigen Familienangehörigen des Arbeitgebers können unter den
gleichen Voraussetzungen wie seine Kinder von der Versicherungs-
pflicht befreit werden, sofern ihnen eine den Versicherungslei-
stungen ‚gleichwertige Fürsorge im Falle der Erkrankung gewähr-
leistet. ist.
Das bulgarische Gesetz schliesst die minderjährigen Kinder und
die Verwandten aufsteigender Linie völlig von der Versicherung aus.
WIRTSCHAFTLICHE BEDINGUNGEN
Verdienst- bzw. Einkommensgrenze
Die Pflichtversicherung kann auf alle Lohnarbeiter der Betriebe
oder der von ihr erfassten Berufsgruppen Anwendung finden oder