DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 701
orüft auch den Voranschlag der Gewerbegenossenschaften sowie der
Hilfskassen nach und sorgt für die Vermögensanlage (Art. 136 und 197).
Das Hauptamt wird von einem dreizehngliedrigen Verwaltungsrat
zeleitet, der durch königliche Verordnung auf 7 Jahre bestellt wird. Der
Verwaltungsrat besteht aus 2 vom Finanzminister und 7 vom Minister
für Arbeit, Genossenschaftswesen und Sozialversicherung bestellten
Mitgliedern, ferner aus 2 Arbeitgebervertretern, welche vom zuständigen
Ministerium aus einer 6 Arbeitgeber umfassenden Vorschlagsliste des
Arbeitgeberverbandes ausgewählt werden, wozu noch 2 vom zuständigen
Minister aus dem Kreise der Handwerker und Arbeiter entnommene
Mitglieder treten, Die Bestellung erfolgt auf Grund einer Liste, welche für
jede Gewerbegenossenschaft einen von ihrer Hauptversammlung benannten
Delegierten aufführt (Art. 194, Abs. 1).
Der Generaldirektor des Hauptamtes, dem ein stellvertretender Direktor
zur Seite steht, hat die Beschlüsse des Verwaltungsrates auszuführen
[Art. 204).
VERWALTUNGSKOSTEN
im alten Königsreichs gestaltete sich der Anteil der Verwaltungs-
zosten an den Gesamtausgaben in den Jahren 1912-1925 folgender-
Massen :
AUF 100 LEI GESAMTAUSGABE ENTFALLENDE VERWALTUNGSKOSTEN
(in Lei)
jahr
1912
1913
1914
1915
1916
1917
(918
1919
1920
1921
1922
1923
1924
1925
Personalbedarf
),94
5,02
7,39
8,22
9,09
7,43
7,93
4,09
1,80
3,84
4,29
4,59
6,35
748
Sachbedarf
16,50
9,61
13,83
14,96
18,43
21,81
19,52
28,68
15,86
15,87
18,14
19,25
22,53
27.98
Ardeal
In dem früher ungarischen. Gebiete Rumäniens (Ardeal), das Transsyl-
zanien und das Banat umfasst, beruht die Errichtung und der Betrieb der
Versicherungsträger nach wie vor auf den Bestimmungen des Gesetzes
von 1907 1. Die Kassen dieses Landesteils sind dem Hauptamt für Arbeiter-
versicherung in Bukarest unmittelbar unterstellt. Der Anteil der Ver-
waltungskosten an den Gesamtausgaben der Versicherungsträger gestaltete
sich in den Jahren 1919-1925 folgendermassen :
1 Siahe Seite 712.