ERSTER TEIL
von. mindestens £26 besitzen (diese Grenze entspricht dem ursprünglichen
Satze des im Versicherungsgesetz von 1911 vorgesehenen
Krankengeldes). Die auf diese Weise von der Versicherungspflicht
befreiten Personen behalten übrigens Anspruch
auf die von der Versicherung gewährte Krankenpflege. Ihre Arbeitzeber
müssen die Beiträge weiterzahlen. Durch diese Bestimmung
soll nicht allein die Deckung des Aufwandes sichergestellt,
sondern. auch einer Bevorzugung der in Betracht kommenden
Personen. auf dem Arbeitsmarkte vorgebeugt werden. Das polnische
Gesetz sieht eine ähnliche, dem Willen der Beteiligten überlassene
Befreiung vor, doch steht diese nur Angestellten in leitender
Stellung offen, deren Jahresgehalt 7.500 Zloty übersteigt.
a
8 5. — Ausdehnung der Versicherungspflicht
auf nichtentlohnte Arbeiter
LEHRLINGE
Der Lehrling ist seinem Arbeitgeber gegenüber durch einen aus-Jrücklichen
oder stillschweigenden. Vertrag gebunden ; zuweilen
mpfängt er eine kleine Vergütung, öfters erhält er keinen Barlohn,
Erhalten Lehrlinge eine Vergütung, dann unterliegen. sie nach
allen Versicherungsgesetzen der Zwangsversicherung.
In einer gewissen Anzahl von Gesetzen ist dagegen die Versicherung
der nichtentlohnten Lehrlinge eingeschränkt. Hierbei
war die Erwägung massgebend, dass im Krankheitsfall dem Lehrling
ein Geldverlust nicht entsteht. Eine derartige Regelung ist
in Estland, Griechenland, Grossbritannien und Nordirland sowie
im Trischen Freistaat getroffen worden. Das britische Gesetz
schliesst von der Versicherung diejenigen Lehrlinge aus, die keinen
Barlohn erhalten oder noch nicht 16 Jahre alt sind.
SALBSTÄNDIGE ÄRBEITER
Gewisse Gruppen selbständiger Arbeiter, kleine Handwerker,
Kleingewerbetreibende, die sämtlich in keiner Weise durch einen
Arbeitsvertrag einem Arbeitgeber gegenüber gebunden sind,
befinden. sich mitunter in keiner besseren wirtschaftlichen Lage
als die Lohnarbeiter. Die Ausübung ihres selbständigen Berufs
gestattet ihnen oftmals nur die Erzielung eines geringen Gewinns,
und sie können das Bedürfnis nach sozialem Schutz in gleichem
Masse wie die Arbeiter empfinden. Gleichwohl werden sie nur
von einigen Gesetzen in die Pflichtversicherung einbezogen.