Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 67 
Rumänien ist das einzige Land, welches in erheblichem Umfange 
die kleinen selbständigen Arbeiter der Versicherung unterwirft. 
Seine Versicherung ist nämlich auf den Innungen aufgebaut, 
als deren Mitglieder Meister, Arbeiter und Lehrlinge gelten. 
In einigen andern Ländern sind gewisse Klassen selbständiger 
Arbeiter pflichtversichert, aber ihre Zahl stellt nur einen unbe- 
deutenden Bruchteil der Gesamtheit dar. 
In Deutschland und in Frankreich (Elsass-Lothringen) sind die 
selbständigen. Lehrer, Professoren und Erzieher sowie die Haus- 
gewerbetreibenden, deren jährlicher Verdienst (Einkommen) 
3.600 RM. oder 10.000 Franken nicht überschreitet, pflichtversichert. 
In Lettland ermächtigt das Gesetz den Minister für soziale 
Fürsorge, die kleinen Unternehmer, die in ihrem Betriebe mit- 
arbeiten und nicht mehr als 3 Arbeiter beschäftigen, der Pflicht- 
versicherung zu unterstellen. Diese kleinen Unternehmer können 
sich nach einer Verordnung vom 2. Juni 1923 freiwillig versichern. 
Das luxemburgische Gesetz eröffnet eine ähnliche Möglichkeit. 
Das jugoslawische Gesetz ermächtigt den Minister für soziale 
Fürsorge, die Hausgewerbetreibenden sowie die Eigentümer kleiner, 
nicht mehr als 50 t verdrängender Schiffe, sofern. sie selbst zur 
Schiffsbesatzung gehören, der Zwangsversicherung zu unterstellen. 
In Luxemburg und im Königreich der Serben, Kroaten und 
Slowenen scheinen Massnahmen zur Ausdehnung der Versiche- 
rung auf die Selbständigen noch nicht getroffen worden zu sein. 
$ 6. — Freiwillige Versicherung 
Die Krankenversicherungsgesetze beziehen sich grundsätzlich 
aur auf Arbeitnehmer. Die strenge Anwendung dieses Grund- 
Satzes hat den Ausschluss erheblicher Teile der Bevölkerung zur 
Folge, und zwar solcher, die — obwohl nicht Arbeitnehmer — wegen 
ihres bescheidenen Einkommens der Versicherung gegen Krankheit 
im höchsten Masse bedürftig sind. Dieser Ausschluss betrifft 
insbesondere zwei Klassen von Arbeitern: 1. Personen, welche 
zeitweilig oder dauernd aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden ; 
2. selbständige Arbeiter mit geringem Einkommen. Gewiss wird 
28 diesen Personen oft möglich sein, sich bei Vereinen auf Ge- 
Senseitigkeit oder anderen privaten Kassen zu versichern. Häufig 
genug aber ist diese Möglichkeit überhaupt nicht oder nicht 
in. ausreichendem Masse gegeben. Hier und da gibt es keine 
oder nur eine geringe Anzahl solcher Einrichtungen für. die 
freiwillige Versicherung. Die Leistungen. die etwa vorhandene
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.