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VIERTER TEIL
zesetzwidrig zusammengesetzt sind oder gesetzwidrige Massnahmen treffen
(Art. 179, Abs. 3 und 4). Ausserdem kann er ungesetzliche Beschlüsse
oder Entscheidungen der Verwaltungsorgane für nichtig erklären und über
die verantwortlichen Personen, welche sich dem Gesetz nicht fügen,
Geldstrafen bis zu 600 Dinars verhängen (Art. 182). Wird in der
Verwaltung des $S.U.Z.O.R. ‚oder seiner örtlichen Unterstellen ein
Vergehen oder Verbrechen festgestellt, so hat der Minister unverzüglich
den zuständigen Behörden Meldung zu erstatten (Art. 183). Gegen
Verfügungen des Ministers ist Beschwerde beim Staatsrat zulässig
‘Art. 185. Abs. 3).
TSCHECHOSLOWAKEI
GESETZ VOM 9. OKTOBER 1924
BETR. DIE VERSICHERUNG DER ÄRBEITNEHMER
FÜR DEN FALL DER KRANKHEIT, DER INVALIDITÄT UND DES ÄLTERS.
Das im neuen Gesetz vorgesehene Überwachungssystem ist gekenn-
zeichnet durch die Zuteilung aller Überwachungsbefugnisse an eine auto-
aome Zentralanstalt, welche die Invaliden- und Altersversicherung durch-
führt. Die bisher mit der Beaufsichtigung der Kassen betrauten allgemeinen
Behörden der Verwaltung greifen in der Regel nicht mehr in die Kranken-
versicherung ein.
Die Zentralsozialversicherungsanstalt untersteht der Aufsicht des Ministers
für soziale Fürsorge. Er hat der Nationalversammlung die von der Zentral-
anstalt alljährlich ausgearbeiteten Berichte über die Lage der Kranken-
versicherung vorzulegen. Die Zentralanstalt hat ihren Sitz in Prag. Ihre
Organe sind: der Ausschuss, der Vorstand und die Direktion ($ 76).
Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und 40 Mitgliedern.
Der Vorsitzende wird vom Präsidenten der Republik auf vier Jahre ernannt.
Von den 40 Ausschussmitgliedern sind. 12 Versichertenvertreter, 12 Arbeit-
zebervertreter und 16 Fachmänner. Die Versichertenvertreter und die
Arbeitgeber werden von den die Versicherten bezw. die Arbeitgeber ver-
tretenden Vorstandsmitgliedern der Krankenversicherungsanstalten gewählt.
Die anderen 16 Mitglieder ernennt die Regierung aus der Reihe der Fach-
männer der Sozialversicherung und zwar zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer ($ 77 und 79).
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden der Zentralanstalt und
10 Mitgliedern, von denen je drei Versicherten- bzw. Arbeitgebervertreter
und vier Fachmänner sind ($ 81, Abs. 2). Das ausführende Verwaltungs-
organ. der Zentralanstalt ist die Direktion. Sie besteht aus drei vom Aus-
schuss mit Zustimmung des Ministers für soziale Fürsorge bestellten Mit-
gliedern ($ 82, Abs. 1);
Die Krankenversicherungsanstalten haben der Zentralanstalt jährlich
einmal ihre Abrechnung und das Ergebnis der Nachprüfung derselben
vorzulegen sowie eine Übersicht über die Bewegung des Mitgliederstandes,
des Krankenstandes, der Sterbefälle, der Krankentage, der Beiträge
und Leistungen und über die Höhe und die Anlage des Reservefonds einzu-
reichen ($ 87). Die Zentralanstalt kann jederzeit Vorlage der Bücher,
Urkunden, Listen an die von ihr bezeichneten Organe verlangen, auch sind
ihr die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte jederzeit zu
erteilen ($ 86, Abs, 1).
Ferner kann die Zentralanstalt die Einberufung der Kassenorgane
verlangen und sie selbst einberufen, wenn dem Verlangen nicht Rechnung
getragen. wird. Die Sitzungen dieser Art kann die Zentralanstalt durch
ihren. Vertreter leiten. Lehnt ein Kassenorgan die Erfüllung seiner Pflichten
ab, so kann die Zentralanstalt die Erfüllung derselben durch ihren Ver-
treter auf Kosten des Versicherungsträgers herbeiführen. Lehnen die Wahl-
berechtigten die Wahl der Mitglieder eines Kassenorgans oder eines Ver-