Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 751 
zicherungsgerichts ab, so ernennt die Zentralanstalt die Mitglieder mit 
Ausnahme der Delegierten für die Generalversammlung ($ 86, Abs. 2, 3, 
4). Weiter besitzt die Zentralanstalt das Recht zur Auflösung des Vor- 
standes oder des Überwachungsausschusses einer Krankenkasse, wenn 
diese mehrfach bei ihren Massnahmen gegen das Gesetz oder die Satzung 
verstossen haben oder wenn ihre Verwaltung der Krankenversicherungs- 
anstalt und ihren Aufgaben offenbar zum Nachteil gereicht. Gegen die 
Entscheidungen der Zentralanstalt kann beim Ministerium für Sozial- 
fürsorge Beschwerde erhoben werden ($ 88). 
Neben diesen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Auf- 
sicht, kennt das tschechoslowakische Recht noch viele Sonderbestimmungen 
über das Eingreifen der Aufsichtsbehörden in den Versicherungsbetrieb. 
So können auf Antrag der Zentralanstalt die Lohnklassen geändert 
($ 12, Abs. 7), Richtlinien für die Entschädigung der Funktionäre aufge- 
stellt ($ 56) und Massnahmen getroffen werden, wenn der Vorstand den 
vom Überwachungsausschuss erhobenen. Anständen nicht Rechnung trägt 
($ 66, Abs. 3) ; ferner kann die Zentralanstalt Verwalter der Versicherungs- 
i;räger einsetzen. und das Notwendige verfügen, wenn ihr gemeldet wird, 
A4ass die Entschliessungen einer Hauptversammlung oder eines Vorstandes 
den geltenden Bestimmungen zuwiderlaufen ($ 69 und 70), einer Satzungs- 
änderung binnen 60 Tagen nach der Einreichung des Beschlusses durch 
die Krankenkassen die Genehmigung versagen ($ 71, Abs. 2), Krankenkassen 
zum Zweck der Vereinigung mit anderen Versicherungsträgern auflösen 
(8 72, Abs. 1), die Auflösung von Krankenkassen im Verfolg eines vom Vor- 
stand und vom Prüfungsausschuss bzw. vom Arbeitgeber gestellten Antrags 
verfügen ($ 73). 
BRUDERLADENVERSICHERUNG NACH DEM GESETZ VOM 11. Juzr 1922 
Die Revierbruderladen werden von den Bergbehörden beaufsichtigt, 
die dem Ministerium für öffentliche Arbeiten unterstehen. Die Aufsicht 
erstreckt sich auf die genaue Beobachtung der gesetzlichen und statuta- 
rischen Vorschriften sowie auf die Voraussetzungen für die dauernde Eig- 
nung der Bruderladen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten. Die Auf- 
sichtsbehörde hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kapitalien der 
Bruderlade ordnungsgemäss angelegt werden und auch die übrige Gebarung 
den Vorschriften entspricht und im Rechnungsabschluss und in der Bilanz 
die Vermögensverhältnisse eingehend und aufs klarste dargestellt werden 
(8 68, Abs. 1—3). 
Zu diesem Zwecke haben die Revierbruderladen binnen drei Monaten 
aach Schluss des Kalenderjahres der Aufsichtsbehörde den Jahresbericht, 
den Rechnungsabschluss, den Ausweis über Stand und Anlage des Ver- 
mögens und den statistischen Bericht vorzulegen ($ 72, Abs. 2). 
Zur Ausübung der staatlichen Aufsicht ist die Aufsichtsbehörde be- 
crechtigt, in alle Bücher, Rechnungen, Korrespondenzen und sonstige Papiere 
der Bruderlade Einsicht zu nehmen und deren Vorlage zu verlangen, die 
Kasse zu revidieren und zu allen Versammlungen und Sitzungen der Bruder- 
ladenorgane ihren Vertreter abzuordnen. Dieser Vertreter ist verpflichtet, 
yesetz- und statutenwidrige Beschlüsse zu sistieren. Stellt die Aufsichts- 
Behörde nicht binnen 14 Tagen nach Vorlage der Verhandlungsschrift 
ainen schriftlichen Sistierungserlass zu, so kann der Beschluss durchgeführt 
werden. Gegen den Sistierungserlass kann binnen 14 Tagen nach Zustellung 
Beschwerde an das Ministerium für öffentliche Arbeiten ergriffen werden 
($ 69). 
Die. Aufsichtsbehörde hat auch das Recht, die Berufung der Bruder- 
{adenorgane zu Versammlungen und Sitzungen zu begehren. Sollte diesem 
Verlangen nicht entsprochen werden, so werden die Versammlungen und 
Sitzungen von der Behörde selbst anberaumt. Solange die Organe nicht 
gebildet sind. oder ihren Pflichten nicht nachkommen können, kann die 
Aufsichtsbehörde die Obliegenheiten dieser Organe selbst wahrnehmen.
	        
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