DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 751
zicherungsgerichts ab, so ernennt die Zentralanstalt die Mitglieder mit
Ausnahme der Delegierten für die Generalversammlung ($ 86, Abs. 2, 3,
4). Weiter besitzt die Zentralanstalt das Recht zur Auflösung des Vor-
standes oder des Überwachungsausschusses einer Krankenkasse, wenn
diese mehrfach bei ihren Massnahmen gegen das Gesetz oder die Satzung
verstossen haben oder wenn ihre Verwaltung der Krankenversicherungs-
anstalt und ihren Aufgaben offenbar zum Nachteil gereicht. Gegen die
Entscheidungen der Zentralanstalt kann beim Ministerium für Sozial-
fürsorge Beschwerde erhoben werden ($ 88).
Neben diesen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Auf-
sicht, kennt das tschechoslowakische Recht noch viele Sonderbestimmungen
über das Eingreifen der Aufsichtsbehörden in den Versicherungsbetrieb.
So können auf Antrag der Zentralanstalt die Lohnklassen geändert
($ 12, Abs. 7), Richtlinien für die Entschädigung der Funktionäre aufge-
stellt ($ 56) und Massnahmen getroffen werden, wenn der Vorstand den
vom Überwachungsausschuss erhobenen. Anständen nicht Rechnung trägt
($ 66, Abs. 3) ; ferner kann die Zentralanstalt Verwalter der Versicherungs-
i;räger einsetzen. und das Notwendige verfügen, wenn ihr gemeldet wird,
A4ass die Entschliessungen einer Hauptversammlung oder eines Vorstandes
den geltenden Bestimmungen zuwiderlaufen ($ 69 und 70), einer Satzungs-
änderung binnen 60 Tagen nach der Einreichung des Beschlusses durch
die Krankenkassen die Genehmigung versagen ($ 71, Abs. 2), Krankenkassen
zum Zweck der Vereinigung mit anderen Versicherungsträgern auflösen
(8 72, Abs. 1), die Auflösung von Krankenkassen im Verfolg eines vom Vor-
stand und vom Prüfungsausschuss bzw. vom Arbeitgeber gestellten Antrags
verfügen ($ 73).
BRUDERLADENVERSICHERUNG NACH DEM GESETZ VOM 11. Juzr 1922
Die Revierbruderladen werden von den Bergbehörden beaufsichtigt,
die dem Ministerium für öffentliche Arbeiten unterstehen. Die Aufsicht
erstreckt sich auf die genaue Beobachtung der gesetzlichen und statuta-
rischen Vorschriften sowie auf die Voraussetzungen für die dauernde Eig-
nung der Bruderladen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten. Die Auf-
sichtsbehörde hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kapitalien der
Bruderlade ordnungsgemäss angelegt werden und auch die übrige Gebarung
den Vorschriften entspricht und im Rechnungsabschluss und in der Bilanz
die Vermögensverhältnisse eingehend und aufs klarste dargestellt werden
(8 68, Abs. 1—3).
Zu diesem Zwecke haben die Revierbruderladen binnen drei Monaten
aach Schluss des Kalenderjahres der Aufsichtsbehörde den Jahresbericht,
den Rechnungsabschluss, den Ausweis über Stand und Anlage des Ver-
mögens und den statistischen Bericht vorzulegen ($ 72, Abs. 2).
Zur Ausübung der staatlichen Aufsicht ist die Aufsichtsbehörde be-
crechtigt, in alle Bücher, Rechnungen, Korrespondenzen und sonstige Papiere
der Bruderlade Einsicht zu nehmen und deren Vorlage zu verlangen, die
Kasse zu revidieren und zu allen Versammlungen und Sitzungen der Bruder-
ladenorgane ihren Vertreter abzuordnen. Dieser Vertreter ist verpflichtet,
yesetz- und statutenwidrige Beschlüsse zu sistieren. Stellt die Aufsichts-
Behörde nicht binnen 14 Tagen nach Vorlage der Verhandlungsschrift
ainen schriftlichen Sistierungserlass zu, so kann der Beschluss durchgeführt
werden. Gegen den Sistierungserlass kann binnen 14 Tagen nach Zustellung
Beschwerde an das Ministerium für öffentliche Arbeiten ergriffen werden
($ 69).
Die. Aufsichtsbehörde hat auch das Recht, die Berufung der Bruder-
{adenorgane zu Versammlungen und Sitzungen zu begehren. Sollte diesem
Verlangen nicht entsprochen werden, so werden die Versammlungen und
Sitzungen von der Behörde selbst anberaumt. Solange die Organe nicht
gebildet sind. oder ihren Pflichten nicht nachkommen können, kann die
Aufsichtsbehörde die Obliegenheiten dieser Organe selbst wahrnehmen.