752 VIERTER TEIL
Wenn besondere Umstände die statutenmässige Verwaltung der Bruder-
lade unmöglich machen, kann die Verwaltung der Kasse von der Aufsichts-
dehörde übernommen werden ($ 70, 71).
Die Befolgung der von der Aufsichtsbehörde erteilten Aufträge kann
durch Androhung und Verhängung von Strafen gegen den Vorstand der
Kasse erzwungen werden. Bei wiederholter Nichtbefolgung von Aufsichts-
verfügungen kann der Vorstand aufgelöst werden {8 68, Abs. 4. u. 5)
UNGARN
GJESETZARTIKEL NR. XIX von 1907 ÜBER DIE KRANKEN- UND UNFALL-
VERSICHERUNG
Im ungarischen Gesetz ist eine doppelte Beaufsichtigung der Kranken-
kassen vorgesehen. Die Bezirks-, Betriebs- und Vereinskrankenkassen
unterstehen grundsätzlich der Überwachung der Landesversicherungs-
kasse und des Hauptamts, das dem Ministerium für Sozialfürsorge und
Arbeit angegliedert ist. Indes besteht das Hauptamt seit 1919 nicht mehr.
Die Selbstverwaltung der Landeskasse ist durch Verfügung vom 6. Sep-
btember 1919 (Nr. 104065) aufgehoben und ein besonderer Rat mit der
Leitung der Landeskasse betraut worden. Die Befugnisse des Hauptamts
für Arbeiterversicherung in Budapest wurden im März 1919 dem Ministe-
rium für Sozialfürsorge und Arbeit übertragen, und das Hauptamt ist nicht
wieder ins Leben gerufen worden. So ist dann die Überwachung der Kranken-
kasse beim Ministerium verblieben, welches diese Aufgabe durch besondere
Versicherungsinspektoren erledigt.
Diese Inspektoren prüfen wenigstens einmal im Jahr an Ort und
Stelle Massnahmen, Geldgebarung, Bücher, laufende Listen, Schriftwechsel
und Akten der Versicherungskassen (Art. 173, Abs. 1). Im übrigen kann
das Ministerium jederzeit von den Kassen die Vorlage eines Rechnungs-
abschlusses bzw. eine Auskunft über die Kassenmassnahmen, die Be-
wegung des Mitglieder- und Krankenstandes und über die geldliche Lage
verlangen. Durch diese allgemeine Überwachung wird die Beobachtung
der Satzung und der gesetzlichen. Vorschriften, die Sparsamkeit hinsichtlich
des Verwaltungsaufwandes und die ausschliessliche Verwendung der
Einnahmen für die im Gesetz bezeichneten Zwecke sichergestellt (Art.
173, Abs. 2).
Das Ministerium kann jederzeit die Einberufung der Selbstver-
waltungsorgane der Kassen veranlassen oder selbst vornehmen. Es kann
durch Vertreter an ihren Sitzungen und Beratungen teilnehmen und auch
liese Sitzungen durch seine eigenen Vertreter leiten lassen (Art. 173, Abs. 3).
Kassenorgane, welche vorschriftswidrig gebildet wurden oder gegen die
Vorschriften verstossen oder die Interessen der Versicherung gefährden
oder Massnahmen treffen, die mit dem Versicherungszweck nicht in
Einklang stehen, kann das Ministerium auflösen. Es kann in diesem Fall
Neuwahlen ausschreiben und, wenn Grund dazu vorliegt, die Wiederwahl
von Mitgliedern der aufgelösten Kassenorgane untersagen ; es kann auch
die Leitung der Kasse auf Kosten der schuldigen Organe bzw. auf
Kosten der Kasse seinem eigenen Vertreter übertragen (Art. 173, Abs. 4).
Lehnen die Mitglieder oder die Arbeitgeber die Wahl einer Hauptver-
sammlung ab oder wählen die Delegierten in der Hauptversammlung
nicht den Vorstand, den Überwachungsausschuss bzw. das Schiedsgericht,
so können die Aufsichtsbehörden vorläufig bis zur Durchführung der
gesetzlichen. bzw. satzungsgemässen Wahl die Mitglieder der genannten
Organe ernennen (Art. 174). Das Ministerium kann ferner von Amts
wegen vorschriftswidrige oder dem Kassenzweck widersprechende Be-
schlüsse oder Anweisungen der Selbstverwaltungsorgane der Kassen für
nichtig erklären (Art. 175, Abs. 1).