Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 7538 
Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Listen der Krankenkassen 
stets auf dem laufenden zu halten, die statistischen Unterlagen zu bear- 
beiten, die Kassenmassnahmen zu überwachen und etwaige Streitfragen 
äber Versicherungsangelegenheiten zu entscheiden (Art. 172). 
Zur Erzielung des Vollzugs der Vorschriften kann das Ministerium 
bzw. die Inspektion die Organe der Selbstverwaltung, gegebenenfalls andere 
verantwortliche Personen, in Geldstrafe nehmen (Art. 175, Abs. 2). Wird 
ein Verbrechen oder Vergehen der Kassenverwaltung vermutet, so ist 
unverzüglich beim Gericht Anzeige zu erstatten (Art. 176, Abs, 1). 
XRANKENVERSICHERUNG
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.