DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 7538
Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Listen der Krankenkassen
stets auf dem laufenden zu halten, die statistischen Unterlagen zu bear-
beiten, die Kassenmassnahmen zu überwachen und etwaige Streitfragen
äber Versicherungsangelegenheiten zu entscheiden (Art. 172).
Zur Erzielung des Vollzugs der Vorschriften kann das Ministerium
bzw. die Inspektion die Organe der Selbstverwaltung, gegebenenfalls andere
verantwortliche Personen, in Geldstrafe nehmen (Art. 175, Abs. 2). Wird
ein Verbrechen oder Vergehen der Kassenverwaltung vermutet, so ist
unverzüglich beim Gericht Anzeige zu erstatten (Art. 176, Abs, 1).
XRANKENVERSICHERUNG