Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 71
regelmässig Lohnarbeiter waren. Die Mindestdauer der Pflichtversicherung
 ist folgendermassen. festgesetzt :
In Deutschland und Frankreich (Eisass-Lothringen): 26 Wochen
in den zwölf dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen
 Beschäftigung unmittelbar vorhergehenden Monaten
oder 6 aufeinander folgende Wochen unmittelbar vor dem
Ausscheiden ;
Grossbritannien und Nordirland und dem Irischen Freistaat:
104 Wochen, gleichviel, ob sie aufeinander folgen oder nicht,
unter der Bedingung, dass durch die etwaigen Unterbrechungen
 die Kigenschaft als Mitglied einer Versicherungseinrichtung
 nicht verwirkt wurde;
In Japan: 180 Tage während des dem Ausscheiden aus der Beschäftigung
 vorhergehenden Jahres oder 60 Tage unmittelbar
vor diesem Ausscheiden;
In Norwegen und in der Tschechoslowakei: 3 Monate unmittelbar
vor dem Ausscheiden aus der Beschäftigung;
In Ungarn: 6 Monate im Laufe des dem Ausscheiden aus der
Beschäftigung vorhergehenden Jahres oder 12 Monate im
Laufe der diesem Ausscheiden vorhergehenden zwei Jahre.

In

Die Verpflichtung zur Stellung des Antrages auf Weiterversicherung
 oder Wiederzulassung zur Versicherung findet sich
in allen Gesetzen, Überall muss die Beitrittserklärung innerhalb
einer bestimmten Frist abgegeben werden. Diese Vorschrift soll
verhindern, dass die früher Pflichtversicherten ihre Wiederzulassung
 zur Versicherung in dem Augenblick beantragen, wo die
ersten Anzeichen von Krankheit oder Altersschwäche in Erscheinung
 treten. Ein derartiges Verfahren würde sicherlich
gewählt werden, wenn die Zulassung zur freiwilligen Versicherung
zu jedem beliebigen Zeitpunkt verlangt werden könnte.
Die Fristen für die Beitrittserklärung sind in den einzelnen
Gesetzen sehr verschieden geregelt :
In Deutschland und Frankreich (Elsass-Lothringen) beträgt die
Frist drei Wochen,
in Österreich, Polen und der Tschechoslowakei vier Wochen,
in. Grossbritannien. und Nordirland und im Trischen Freistaat
12. Monate,
in Japan 10 Tage,
in Norwegen eine Woche.

Die lange Dauer der von dem britischen und irischen Gesetz
eingeräumten. Frist erklärt sich daraus. dass in beiden Ländern
            
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