Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 771
Dies hat zur Folge, dass die Spruchbehörden sich noch mehr bei
den Streitigkeiten über die Sachleistungen mit Tatfragen zu
befassen haben.
Unabhängig von den Streitigkeiten, die zwischen Versicherten
und Versicherungsträgern über die Wahl des Arztes oder über
Gewährung der Krankenhauspflege in einer bestimmten Anstalt
entstehen,‘ können. die Streitigkeiten über die Sachleistungen von
der Verteilung der Kosten der Krankenpflege zwischen der Kasse
und den Versicherten ihren Ausgang nehmen, nämlich dann,
wenn der Versicherte an den Kosten beteiligt ist.
3 4. — Streitigkeiten betreffend die Verwaltung
der Krankenkassen

Es ist bereits auf die Zwistigkeiten hingewiesen worden, in
welche die Kassen geraten können mit den Arbeitgebern wegen
der Aufnahme der Versicherten in die Kasse sowie wegen der
Entrichtung der Beiträge, mit den Versicherten wegen der Leistungen
 und endlich mit den Ärzten und Apothekern wegen der
Ausarbeitung und Durchführung der Verträge über Einrichtung
des ärztlichen und Apothekerdienstes.
Nun ist noch auf die Streitigkeiten kurz einzugehen, welche
zwischen den verschiedenen Kassenorganen und zwischen den
Kassen und den Aufsichtsorganen entstehen können.
Die Kassen werden im allgemeinen durch die Generalversammlung
 der Versicherten und ihrer Arbeitgeber (oder ihrer Delegierten)
sowie durch einen Vorstand verwaltet; hierzu kommt in manchen
Staaten der Überwachungsausschuss. Es können sich daher Streitigkeiten
 über die regelmässige Einberufung der Generalversammlung
 oder über die Vorstandswahlen ergeben, ebenso Streitigkeiten
über die Zuständigkeit zwischen dem Überwachungsausschuss und
dem Vorstand. Derartige Streitigkeiten werden in der Regel
durch die Generalversammlung der Kasse oder durch die Aufzichtsbehörden
 erledigt.
Die Organe der Kassen können mit den Aufsichtsbehörden in
Widerspruch geraten wegen Überschreitens der Zuständigkeit,
wegen Beschlüsse, die gegen das Gesetz, die Dienstordnung oder
die Satzung verstossen, wegen Unregelmässigkeiten in der Rechnungsführung,
 wegen mangelhafter Finanzgebarung, wegen Vorhaben,
 die auf die Einführung von Mehrleistungen, den Ankauf
oder die Herstellung sanitärer Einrichtungen oder die Vermögensanlage
 abzielen. Derartige Verwaltungsstreitigkeiten fallen
            
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