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ERSTER TEIL
La
30 verlöre der Versicherte bei Überschreitung der Grenze ‚die
Eigenschaft als Versicherter, während andererseits jeder innerhalb
des Staatsgebiets Beschäftigte von selbst der Versicherungs-
pflicht unterläge. Gewissen Fällen wird aber die Durchführung
dieses Gedankenganges nicht gerecht: Begibt sich ein Ver-
sicherter zeitweise ins Ausland, ohne indessen sein. inländisches
Arbeitsverhältnis aufzulösen, SO erscheint es nicht notwendig,
sein Versicherungsverhältnis sofort aufzuheben. Ebenso braucht
sin innerhalb des Staatsgebiets während eines kurzen Zeit-
abschnitts arbeitender Ausländer nicht versichert zu werden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn er der Versicherung in dem
Land, das er verlassen hat, unterworfen bleibt. Wer andererseits
in ein Land ohne Sozialversicherung übersiedelt, wird zweck-
mässigerweise die Versicherung in seinem Heimatstaat aufrecht-
erhalten, vorausgesetzt natürlich, dass er gegebenenfalls in den
Genuss ihrer Leistungen treten kann.
Die räumlichen Voraussetzungen für die Unterstellung unter
die Versicherung (Voraussetzungen, die neben den allgemeinen
Regeln für die Zugehörigkeit zu einem Versicherungsträger gelten)
werden nur selten vom Gesetz näher bezeichnet. Häufig fehlt
ihre Erwähnung überhaupt. Nur die Gesetze Grossbritanniens,
Irlands, Norwegens, des Königreichs der Serben, Kroaten und
Slowenen, der Tschechoslowakei sowie Ungarns enthalten Vor-
schriften. über ihre Anwendung auf Personen, die sich im Ausland
aufhalten. Das ungarische und das jugoslawische Gesetz dehnen
— und darin liegt eine Besonderheit — ihr Anwendungsgebiet
zuf gewisse dauernd im Ausland befindliche Staatsangehörige
aus. Die Gesetze der andern Staaten beschränken sich auf die
Aufrechterhaltung der Versicherung im Falle vorübergehender
Entfernung in ein anderes Staatsgebiet.
Das ungarische Gesetz gilt grundsätzlich für Personen, welche
innerhalb des Hoheitsgebiets des ungarischen Staats beschäftigt
werden. In gewissen Fällen erstreckt es sich jedoch auch auf
Personen, die im Ausland wohnen. So unterliegen der Pflichtver-
sicherung die ungarischen, Staatsangehörigen, welche dauernd
im Ausland von einem ungarischen Unternehmen beschäftigt
werden. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sie nicht bereits auf
Grund der Gesetze des Staates, in dem sie arbeiten, versichert
sind. Wie hieraus zwangsläufig folgt, behalten Personen, die sich
vorübergehend nach dem Ausland im Auftrage eines ungarischen
Unternehmens begeben, die Versicherteneigenschaft.
Das jugoslawische Gesetz enthält ähnliche Vorschriften für