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die im Ausland beschäftigten Staatsangehörigen. Der Zwangs-
versicherung unterliegen. nicht nur alle Personen, die gegen Lohn
innerhalb des Gebiets des Königreichs der Serben, Kroaten und
Slowenen arbeiten, sondern auch die Staatsbürger, die im Ausland
vorübergehend oder dauernd für Rechnung eines jugoslawischen
Unternehmens beschäftigt werden. Vorausgesetzt wird auch hier,
dass die Beteiligten nicht bereits auf Grund der Gesetze des
Aufenthaltstaates versichert sind.
Der Grundsatz der Territorialität ist besonders klar im
tschechoslowakischen Gesetz verankert. Dieses unterwirft der
Versicherung alle Personen, die Arbeiten oder Dienste innerhalb
des Gebietes der Republik leisten. Ausserdem schreibt das Ge-
setz vor, dass die vorübergehende Beschäftigung ausserhalb des
Staatsgebiets die Unterstellung unter die Versicherung nicht
berührt.
In den britischen und irischen Gesetzen bildet die Beschäftigung
innerhalb des nationalen Staatsgebietes die erste Voraussetzung
für die Zulassung zur Versicherung, soweit es sich nicht um Seeleute
und um Angehörige der See-, Land- und Luftstreitkräfte handelt
Obwohl, unter Berücksichtigung dieser Ausnahmen, eine Beschäfti-
gung im Ausland niemals die Unterwerfung unter die Versicherung
nach sich ziehen kann, so behalten doch die Personen, die sich vor-
übergehend ins Ausland begeben, während eines Jahres die Eigen-
schaft von Versicherten bei. Dies ergibt sich aus der allgemeinen
Regel, wonach erworbene Versicherungsansprüche während der 12
an den letzten Tag der versicherungepflichtigen Beschäftigung an-
schliessenden Monate bestehen bleiben. Wer bereits Versicherungs-
leistungen. bezieht, bleibt im Genusse derselben auch während
eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland, sofern der Ver-
sicherungsträger damit einverstanden ist.
Die Vorschriften des norwegischen Gesetzes sind noch ausführ-
licher als diejenigen der vorher betrachteten Gesetze. Es regelt
nicht nur die Verhältnisse der Personen, die das Land verlassen,
sondern auch derjenigen, die sich in das norwegische Staatsgebiet
begeben. Einerseits ist die Versicherung obligatorisch für „alle
im Königreich beschäftigten Lohnarbeiter‘‘, und diese sind auch
weiter pflichtversichert, wenn sie von ihrem Arbeitgeber für einen
drei Monate nicht überschreitenden Zeitraum ins Ausland ge-
schickt werden; anderseits unterliegen Personen, die kraft aus-
ländischer Gesetze Anspruch auf Versicherungsleistungen im
Krankheitsfalle haben, wenn sie im Königreich arbeiten, nicht dem
norwegischen Gesetz.
DAS ANWENDUNGSGEBIET