Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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RUMÄNIEN 
FÜNFTER TEIL 
GESETZ VOM 25. JANUAR 1912 
Die disziplinaren und Strafmassnahmen, welche für Verletzungen des 
desetzes von 1912 in Anwendung kommen, sind die folgenden : R 
Mitglieder der Kassenverwaltung 
Im Falle von Unregelmässigkeiten oder von Missbräuchen in der Ver- 
waltung beruft das Zentralamt sofort die schuldigen Kassenverwalter 
ab, indem es zugleich für die Erhaltung des Vermögens Sorge trägt. Gegen 
Personen, die Kassen-Vermögen unterschlagen, wird ausserdem Strafver- 
(olgung eingeleitet. 
Arbeitgeber 
Arbeitgeber, die die Beiträge nicht durch Einkleben von Marken 
öntrichten, haben eine Geldstrafe in Höhe des Zehn- bis Hundertfachen 
des Wertes der nichteingeklebten Marken zu gewärtigen. Im Wiederholungs- 
falle beträgt die Strafe das Doppelte. 
Versicherte 
Begeht ein Versicherter bei Entrichtung der schuldigen Beiträge Be- 
;rügereien, so verfällt er in eine Geldstrafe in Höhe des Zwanzig- bis Zwei- 
hundertfachen des Werts der Beitragsmarken. 
Die Ordnungsstrafen und die durch das Zentralamt oder das Schieds- 
gericht ausgesprochenen Geldstrafen werden gemäss dem Gesetze über 
die Beitreibung der Staatssteuern beigetrieben. 
RUSSLAND 
GESETZ VOM 9. NOVEMBER 1922 
Wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über 
Sherung können folgende Strafen verhängt werden : 
die Soziale Versi. 
Verwalter, Beamte oder Beauftragte 
Wegen verzögerter Aufstellung der Abrechnungen oder mangelhafter 
Führung der Bücher für die Versicherung werden Disziplinarstrafen ver- 
nängt. Im Wiederholungsfalle kann das Gericht auf Zwangsarbeit für eine 
Dauer von mindestens drei Monaten erkennen. Werden falsche Auskünfte 
erteilt, so kann auf eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten oder auf eine 
Geldstrafe bis zu 300 Rubel erkannt werden. 
Arbeitgeber 
Jede Verzögerung in der Abführung der Versicherungsbeiträge kann 
die Vermögensbeschlagnahme zum Zweck der Pfändung durch Verfügung 
im Verwaltungswege herbeiführen. Die Beschlagnahme erstreckt sich zu- 
aächst auf die von Dritten geschuldeten Summen (einschliesslich der von 
staatlichen Anstalten geschuldeten), sodann auf die in laufender Rechnung 
bei den Kreditanstalten stehenden Summen und endlich auf das bewegliche 
and unbewegliche Vermögen. 
Die Verzögerung der Beitragsleistung um mehr als drei Monate, die 
Weigerung, das beschäftigte Personal in die Versicherungslisten eintragen 
zu lassen, sowie die Erteilung falscher Auskünfte werden strafrechtlich 
verfolgt. Die zu verhängenden Strafen sind entweder Geldstrafen von minde- 
stens 100 Rubel oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. 
Die Bezirkskassen können Strafen bis zum Betrag von 500 Rubel aus- 
;prechen, Die Transportarbeiterkassen können Strafen bis zu 3.000 Rubel 
zussprechen.
	        
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