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FÜNFTER TEIL
Appenzell (Inner-Rhoden)
VERORDNUNG vOM 29. NOVEMBER 1920
Vorbehaltlich der Vorschriften des Bundesgesetzes sind die schieds-
gerichtlichen Kommissionen befugt, gegen Versicherte die Strafen zu ver-
hängen, welche die Verletzungen der kantonalen Gesetze über die Pflicht-
krankenversicherung nach sich ziehen.
Basel-Stadt
GESETZ VOM 19. NOVEMBER 1914
st. Gallen
GESETZ VOM 6. JULI 1914
Vorbehaltlich der Vorschriften des Bundesgesetzes werden die Strafen
zegen. die Versicherten durch die ordentlichen. Gerichte ausgesprochen.
KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
GESETZ VOM 14. MaAı 1922
Im Nachstehenden werden zunächst die Tatbestände, welche als straf-
bare Handlungen gelten sowie die darauf bezüglichen Strafmassnahmen
arörtert. Am Schluss werden die zur Verhängung der Strafen zuständigen
Stellen. angegeben.
Organe der Versicherungsanstalten
Die verantwortlichen Beamten der selbstständigen Organe werden,
wenn sie die Gesetze und Verordnungen nicht befolgen, in eine Geldstrafe
3is zu 600 Dinar genommen.
Arbeitgeber
Gegen Arbeitgeber können Geldstrafen verhängt werden, wenn sie
iber den Eintritt oder den Austritt versicherungspflichtiger Arbeiter dem
Versicherungsträger keine Meldung erstatten, wenn sie einen höheren
der niedrigeren als den tatsächlichen Betrag des Jahresarbeitsverdienstes
angeben, wenn sie sich der Beihilfe zur Schädigung der Versicherungs-
anstalt schuldig machen, wenn sie ihre Arbeiter an der Ausübung der
Ehrenämter als Geschworene oder als Mitglieder der selbständigen Organe
ler Versicherung hindern, wenn sie mit ihren Arbeitern zwecks höherer,
als der durch das Gesetz zugelassenen Lohnabzüge Abmachungen treffen,
wenn sie nicht die Versicherungsbeiträge bei ihrer Fälligkeit zahlen oder
as unterlassen, die durch das Gesetz vorgeschriebenen Lohnlisten zu
*ühren.
Versicherte
Versicherte, welche in betrügerischer Weise durch Vortäuschung einer
Krankheit Versicherungsleistungen erlangen, verfallen in eine Geldstrafe.
Die gegen die Arbeitgeber verhängten Geldstrafen schwanken zwischen
3 und 5000 Dinar, je nach der Schwere des Falles, Sie werden auf Antrag
der Versicherungsorgane durch die Polizeibehörden ausgesprochen; gegen
deren Verfügungen kann Berufung an das Gericht erster Instanz oder
an. das Bezirksgericht eingelegt werden.
Die den Organen der Versicherungsanstalten auferlegten, durch das
Ministerium für soziale Politik oder durch den Vorstand des S.U.Z.O.R.
verhängten Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen. Sie fliessen
lem S.U.Z.O.R. zu, von dem sie für die Gewährung ausserordentlicher
Unterstützungen an die Rentner verwendet werden.