Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

ERSTER TEIL 
sind oder mit Zustimmung der Kasse sich auf einem fremden Schiff an- 
mustern lassen. 
Die freiwillige Versicherung ist nur für die Dauer von zwei Jahren zulässig, 
30 lange ein Seemann nicht zur See fährt, es sei denn, dass er durch eine 
vorschriftsmässig bescheinigte Krankheit verhindert oder durch die Ver- 
waltungskommission. der Kasse besonders dazu ermächtigt ist. Dies gilt 
nicht für die fremden Offiziere, welche gemäss den Vorschriften des Gesetzes 
vom 25. August 1920 auf belgischen Schiffen nicht fahren können, weil 
dieses Gesetz vorschreibt, dass die Kapitäne und Offiziere auf belgischen 
Schiffen die belgische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, Es ist daher 
keine Grenze für die Kassenmitgliedschaft der fremden Offiziere festgesetzt, 
die die Fahrt auf belgischen Schiffen aufgeben. mussten, 
Statistik der Versicherten 
Die belgische Marineverwaltung schätzt die Zahl der eingeschriebenen 
Mitglieder der Hilfskasse auf rund 5.000 *. 
BULGARIEN 
PFLICHTVERSICHERUNG 
Der Kreis der Versicherungspflichtigen 
Alle Angestellten und Arbeiter in staatlichen, öffentlichen und privaten 
Anstalten, Betrieben und Unternehmungen, die keinen Anspruch auf 
Ruhegeld haben, sind für den Krankheitsfall pflichtversichert (Art. 1 des 
%esetzes über die Sozialversicherung vom 6. März 1924). 
Als Arbeiter oder Angestellte wird jede Person betrachtet, die zu irgend- 
einer Arbeit angenommen ist, ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters, 
der Staatsangehörigkeit, der Art der Arbeit und der Form der Entlohnung 
(Art. 2 des Gesetzes). 
Obwohl das bulgarische Gesetz in dieser Weise sein Anwendungsgebiet 
klar umgrenzt hat, erleichtern die Ausführungsvorschriften die Auslegung 
durch eine Liste oder vielmehr eine Zusammenstellung der Berufstätigkeiten, 
Tie tatsächlich unter die Bestimmungen fallen. 
Diese Liste umfasst insbesondere : 
Jen Ackerbau, die Forstkultur, die Fischerei ; 
lie Sanatorien, Hospitäler, Apotheken, die Kunst- und photogra- 
phischen Ateliers, Lichtspieltheater, technischen Büros und die 
freien. Berufe ; öffentliche und private Pensionen, Hotels, Waisen- 
häuser, Wohltätigkeitsanstalten, Sportklubs, wirtschaftliche und 
politische Vereine und gelehrte Gesellschaften, 
Taushaltungen, die Dienstboten, Kraftwagenführer, Grooms und 
Kutscher beschäftigen (Art. 7 der Ausführungsvorschriften). 
Ausländische Unternehmungen 
Ausländische Unternehmungen sind dem Gesetz unterworfen, gleichviel, 
5b die dort beschäftigten. Arbeiter Ausländer sind oder nicht. 
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung 
Saisonarbeiter 
Gemäss der Ausführungsvorschrift zu Art. 1, Anm. 2 des Gesetzes sind 
gewisse Gruppen von unständigen Arbeitern von der Pflichtversicherung 
ausgeschlossen. Von dieser Ausschliessung werden insbesondere betroffen : 
Mäher, Erntearbeiter, Winzer, Rosenpflücker, Holzhauer, endlich Arbeiter, 
Jie zeitweise mit Erd- und Bauarbeiten beschäftigt werden (Art. 13 und 21 
Aer Ausführungsvorschriften). 
ı Dem Internationalen Arbeitsamt ist die Zahl und die Verteilung der 8ee- 
männischen Bevölkerung, von der der in Dienst stehende Teil die Hauptmasse 
Jer Versicherten bildet. nicht bekannt.
	        
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