ERSTER TEIL
sind oder mit Zustimmung der Kasse sich auf einem fremden Schiff an-
mustern lassen.
Die freiwillige Versicherung ist nur für die Dauer von zwei Jahren zulässig,
30 lange ein Seemann nicht zur See fährt, es sei denn, dass er durch eine
vorschriftsmässig bescheinigte Krankheit verhindert oder durch die Ver-
waltungskommission. der Kasse besonders dazu ermächtigt ist. Dies gilt
nicht für die fremden Offiziere, welche gemäss den Vorschriften des Gesetzes
vom 25. August 1920 auf belgischen Schiffen nicht fahren können, weil
dieses Gesetz vorschreibt, dass die Kapitäne und Offiziere auf belgischen
Schiffen die belgische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, Es ist daher
keine Grenze für die Kassenmitgliedschaft der fremden Offiziere festgesetzt,
die die Fahrt auf belgischen Schiffen aufgeben. mussten,
Statistik der Versicherten
Die belgische Marineverwaltung schätzt die Zahl der eingeschriebenen
Mitglieder der Hilfskasse auf rund 5.000 *.
BULGARIEN
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherungspflichtigen
Alle Angestellten und Arbeiter in staatlichen, öffentlichen und privaten
Anstalten, Betrieben und Unternehmungen, die keinen Anspruch auf
Ruhegeld haben, sind für den Krankheitsfall pflichtversichert (Art. 1 des
%esetzes über die Sozialversicherung vom 6. März 1924).
Als Arbeiter oder Angestellte wird jede Person betrachtet, die zu irgend-
einer Arbeit angenommen ist, ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters,
der Staatsangehörigkeit, der Art der Arbeit und der Form der Entlohnung
(Art. 2 des Gesetzes).
Obwohl das bulgarische Gesetz in dieser Weise sein Anwendungsgebiet
klar umgrenzt hat, erleichtern die Ausführungsvorschriften die Auslegung
durch eine Liste oder vielmehr eine Zusammenstellung der Berufstätigkeiten,
Tie tatsächlich unter die Bestimmungen fallen.
Diese Liste umfasst insbesondere :
Jen Ackerbau, die Forstkultur, die Fischerei ;
lie Sanatorien, Hospitäler, Apotheken, die Kunst- und photogra-
phischen Ateliers, Lichtspieltheater, technischen Büros und die
freien. Berufe ; öffentliche und private Pensionen, Hotels, Waisen-
häuser, Wohltätigkeitsanstalten, Sportklubs, wirtschaftliche und
politische Vereine und gelehrte Gesellschaften,
Taushaltungen, die Dienstboten, Kraftwagenführer, Grooms und
Kutscher beschäftigen (Art. 7 der Ausführungsvorschriften).
Ausländische Unternehmungen
Ausländische Unternehmungen sind dem Gesetz unterworfen, gleichviel,
5b die dort beschäftigten. Arbeiter Ausländer sind oder nicht.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
Saisonarbeiter
Gemäss der Ausführungsvorschrift zu Art. 1, Anm. 2 des Gesetzes sind
gewisse Gruppen von unständigen Arbeitern von der Pflichtversicherung
ausgeschlossen. Von dieser Ausschliessung werden insbesondere betroffen :
Mäher, Erntearbeiter, Winzer, Rosenpflücker, Holzhauer, endlich Arbeiter,
Jie zeitweise mit Erd- und Bauarbeiten beschäftigt werden (Art. 13 und 21
Aer Ausführungsvorschriften).
ı Dem Internationalen Arbeitsamt ist die Zahl und die Verteilung der 8ee-
männischen Bevölkerung, von der der in Dienst stehende Teil die Hauptmasse
Jer Versicherten bildet. nicht bekannt.