DAS ANWENDUNGSGEBIET 83
Gebiet; die vorübergehende Beschäftigung des Personals ausländischer
Binnenfahrzeuge oder Seeschiffe auf deutschem Gebiet. Dienstleistungen
schulpflichtiger Kinder in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bleiben
versicherungsfrei, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf bestimmte
Jahreszeiten und höchstens acht Wochen beschränkt zu sein pflegen.
Nebenberufliche Tätigkeit
Als nebenberuflich gilt jede Tätigkeit, welche nur einen unbedeutenden
Verdienst abwirft, ohne Rücksicht darauf, ob sie gewöhnlich von Lohn-
arbeitern verrichtet wird oder nicht. Eine Beschäftigung, die sich über
mehr als ein Drittel der normalen Arbeitszeit ausdehnt und einen Entgelt
von mehr als ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns einbringt. kann nicht
als nebenberuflich betrachtet werden. .
Eine Nebenbeschäftigung, die während des Bestehens eines regelmässigen
Arbeitsvertrags ausgeübt wird, begründet nicht die Versicherungspflicht,
selbst wenn der Hauptvertrag im Hinblick auf die Natur der ın Frage
kommenden. Beschäftigung die Befreiung von der Versicherung bedingt.
Arbeiter, die im Krankheitsfalle bereits versorgt sind
Von der Pflichtversicherung sind auch befreit Personen, die im Hin-
blick auf ihre Berufstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben, die den
Leistungen der Krankenkassen gleichwertig sind. Diese Vorschrift trifft
zu auf die Beamten, Ärzte, Zahnärzte und Angestellte im Dienste des
Reichs, der deutschen. Reichsbahn-Gesellschaft, eines Landes, eines Gemein-
deverbandes, einer Gemeinde, eines Versicherungsträgers oder einer andern
öffentlichen Körperschaft. Die gleiche Vorschrift gilt für Personen im Dienste
der oben aufgeführten Arbeitgeber, sei es, dass sie lebenslänglich oder
unwiderruflich kraft Landesgesetzes angestellt sind oder Anspruch ‘auf
Ruhegehalt haben ($8 169, 170). Das Lehrpersonal, die Ärzte und die
Zahnärzte im Dienste von Privatanstalten, denen mit den Krankenkassen-
leistungen gleichwertige Leistungen gewährleistet sind, können auf Antrag
ihrer Arbeitgeber ganz oder teilweise von der Pflichtversicherung befreit
werden ($ 171).
Arbeiter, die im Hinblick auf die Art ihrer Beschäftigung befreit sind
Die Befreiung von der Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf
Personen, die nur zu ihrer wissenschaftlichen Berufsausbildung gegen. Ent-
gelt beschäftigt sind und auf Personen, die sich insbesondere aus religiösen.
Oder sittlichen Beweggründen der Krankenpflege, dem Unterricht oder
andern gemeinnützigen Tätigkeiten widmen und nur freien Unterhalt oder
ein geringes, lediglich zur Befriedigung der unmittelbaren Lebensbedürf-
nisse ausreichendes Entgelt beziehen ($ 172).
Die im Betrieb ihrer Eltern beschäftigten Lehrlinge aller Art sowie
Arbeitslose, die vorübergehend in Arbeiterkolonien oder in ähnlichen
Wohltätigkeitsanstalten beschäftigt werden, werden auf Antrag ihrer
Arbeitgeber von der Versicherungspflicht: befreit ($ 174).
Endlich werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit
Personen, die eine Invalidenrente beziehen oder deren Erwerbsfähigkeit
dauernd mindestens um 66 ?/, v. H. beschränkt ist, sofern der vorläufig
unterstützungspflichtige Fürsorgeträger zustimmt. Wer die Kassenleistun-
gen bis zur Erschöpfung der Höchstdauer bezogen hat, ist für die weitere
Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder der notwendigen Heilbehandlung
ahenfalls von der Versicherung befreit ($ 173).
FREIWILLIGE VERSICHERUNG i
Weiterversicherung
Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, kann,
solange er sich im Inland aufhält, in seiner Klasse oder Lohnstufe die Ver-
sicherung fortsetzen. Dies allerdings nur dann. wenn er bei einer Kranken-