Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

4

Die  tnit  dem  Inkasso  von  Akzepten  beauftragte  Stelle  wäre  anzuweisen,
alles  zur  Erhaltung  des  Regreßrechts  Erforderliche  zu  veranlassen  (wichtig  z.  B.
für  den  Fall  der  Abänderung  der  bestehenden  Bestimmungen).
Zu  3.  Bankguthaben.
Die  Banken  machen  im  allgemeinen  von  der  weiter  oben  unter  3.
genannten  gesetzlichen  Erleichterung  Gebrauch,  zahlen  aber  manchmal  guten
Kunden  oder  nach  besonderer  Vereinbarung  auch  sofort  höhere  Beträge  als
Frs.  1000  aus.  Es  wird  zunächst  versucht  werden  müssen  —  z.  B.  durch  die
Deutsche  Bank  —  das  gesamte  Guthaben  oder  größere  Teilbeträge  einzuziehen,
sei  es  mittels  Schecks,  sei  es  mittels  geforderter  Überweisung  an  die  Deutsche
Bank  in  Brüssel.  Im  Falle  —  wahrscheinlicher  —  Nichterfüllung  sind  die  Beträge ­
  einzuziehen,  die  zufolge  der  oben  unter  A  3.  wiedergegebenen  Verordnung ­
  des  Deutschen  Generalgouverneurs  vom  23.  September,  besonders  Punkt  a,
gezahlt  werden  müssen.  Für  die  Zeit  nach  dem  31.  Oktober  würden  etwaige
neue  gesetzliche  Anordnungen  zu  berücksichtigen  sein.  Ratsam  wird  es  sein,  die
Deutsche  Bank  um  sofortige  Weiterüberweisung  aller  Eingänge  zu  ersuchen.  Soweit ­
  bedeutende  Summen  in  Frage  kommen,  ist  durch  persönliche  Unterhandlung
an  Ort  und  Stelle  vielleicht  mehr  zu  erreichen  als  durch  schriftlichen  Verkehr.
Zu  4.  Sparkasseneinlagen.
Die  Deutsche  Bank,  Filiale  Brüssel,  wird  auf  Ansuchen  Sparkassengelder
(bei  der  Caisse  d’Epargne  et  de  Retraite)  einziehen.  Dazu  müssen  ihr  zugesandt ­
  werden
a)  das  Sparkassenbuch;
b)  eine  Vollmacht.
Der  im  Sparkassenbuch  genannte  Eigentümer  hat  letztere  zu  unterschreiben; ­
  seine  Unterschrift  ist  amtlich  zu  beglaubigen.  Vollmachtsformulare
sind  bei  der  Handelskammer  in  Berlin  hinterlegt  worden  und  können  von  dort
bezogen  werden.

Sonstige  Bemerkungen.
Der  Reiseverkehr  nach  und  in  den  okkupierten  Gebieten  ist  zurzeit  zwar
schwierig,  aber  möglich.  Zur  Reise  bedarf  es  einer  amtlichen  Erlaubnis.  Außerhalb ­
  Brüssels  und  allenfalls  der  bedeutendsten  Provinzstädte  (Lüttich,  Namur,
Verviers,  Charleroi)  ist  jegliche  Vermittlung  erschwert.  Außerhalb  des  Okkupationsgebiets, ­
  z.  B.  zurzeit  in  Antwerpen,  ist  die  Zivilverwaltung  zur  Unterstützung ­
  und  Vermittlung  außerstande.  Eine  Verantwortung  für  den  richtigen
Eingang  von  Wertsachen  kann  von  der  Zivilverwaltung  nicht  übernommen
werden.  Bis  zur  Wiederaufnahme  eines  geregelten  Postverkehrs  nach  und  von
Brüssel  wird  die  Zivilverwaltung  den  Briefverkehr  mit  der  Deutschen  Bank  vermitteln. ­
  Die  auszuhändigenden  Briefe  dürfen  nicht  geschlossen  werden,  wohl
aber  der  äußere  Umschlag  mit  der  Adresse  der  Zivil  Verwaltung."
Herr  v.  Sandt  weist  ausdrücklich  darauf  hin,  daß  die  Verkehrsmöglichkeiten ­
  in  Belgien  zurzeit  noch  ziemlich  beschränkt  sind  und  eine  regelmäßige
Postverbindung  noch  nicht  besteht,  deshalb  die  Verlustgefahr  für  Wechsel  und
Briefe  nicht  außer  Acht  gelassen  werden  dürfe.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.