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DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 847
lassen. jedoch nur einzelne Gesetze die Ausländer zur Ausübung
sines Ehrenamtes in der Versicherung zu.
Die Tätigkeit der Kassenverwalter, der Prüfungsausschuss-
mitglieder, der Beisitzer von Schiedsgerichten usw. bedingt nämlich
die Zuerkennung einer Anordnungs-, Untersuchungs- oder Be-
Schlussgewalt, welche nur einer öffentlichen Behörde, bzw. ihren
Vertretern erteilt wird. Aus diesem Grunde behält man die Mit-
arbeit in der Verwaltung und die Überwachung derselben den
Inländern vor. In zahlreichen Staaten, wo dieser Grundsatz streng
durchgeführt wird, kommt die Zulassung von Ausländern zur
Teilnahme an den Kassenorganen überhaupt nicht in Frage.
Die britischen, irischen, litauischen, norwegischen, portugie-
sischen, russischen. und schweizerischen. Gesetze schliessen aller-
dings die Ausländer von der Mitarbeit nicht aus. Indessen ist die
Möglichkeit ihrer Teilnahme begrenzt, und zwar kommt eine
Solche in Grossbritannien und in Irland nur bei der Verwaltung
der anerkannten Kassen in Frage, da den Versicherten keinerlei
Einfluss auf die den allgemeinen. Staatsbehörden vorbehaltene
Ü berwachung eingeräumt ist. In Norwegen ist die Beteiligung auf
die Verwaltung der örtlichen Kassen beschränkt. Die höhere Ver-
waltungstätigkeit und Überwachung bleibt Inländern vorbehalten.
Alle Gesetze, welche die an der Versicherung beteiligten. Kreise
(Arbeitgeber und Arbeitnehmer) für wahlberechtigt erklären,
erkennen den Ausländern das Wahlrecht in gleichem Umfange
wie den Inländern zu. Die für sie geltenden Einschränkungen
beziehen sich auf ihre Wählbarkeit, nicht aber auf ihre Wahl-
berechtigung.
Nach der Reichsversicherungsordnung sind zu den Organen der
Versicherungsträger nur volljährige Deutsche wählbar ($ 12).
Das estnische Gesetz betreffend den Rat und die Behörden
der Arbeiterversicherung enthält eine gleichartige Bestimmung,
Das gleiche gilt für die französischen Gesetze (Bergarbeiter und
Elsass-Lothringen, RVO $ 12), das ungarische (Art. 110, Abs, 1),
polnische (Art. 62, Abs. 3), luxemburgische (Art. 55), rumänische
(Art, 194 und 227), jugoslawische (Art. 131 und 163) sowie das
tschechoslowakische Gesetz ($ 33, Abs. 1 und $ 200, Abs. 2). Nach
$ 249 des tschechoslowakischen Gesetzes kann, wenn die Gegen-
seitigkeit verbürgt. ist, Ausländern, welche in der "Tschechoslo-
wakei wohnen, die Wählbarkeit verliehen werden.
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