Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 847 
lassen. jedoch nur einzelne Gesetze die Ausländer zur Ausübung 
sines Ehrenamtes in der Versicherung zu. 
Die Tätigkeit der Kassenverwalter, der Prüfungsausschuss- 
mitglieder, der Beisitzer von Schiedsgerichten usw. bedingt nämlich 
die Zuerkennung einer Anordnungs-, Untersuchungs- oder Be- 
Schlussgewalt, welche nur einer öffentlichen Behörde, bzw. ihren 
Vertretern erteilt wird. Aus diesem Grunde behält man die Mit- 
arbeit in der Verwaltung und die Überwachung derselben den 
Inländern vor. In zahlreichen Staaten, wo dieser Grundsatz streng 
durchgeführt wird, kommt die Zulassung von Ausländern zur 
Teilnahme an den Kassenorganen überhaupt nicht in Frage. 
Die britischen, irischen, litauischen, norwegischen, portugie- 
sischen, russischen. und schweizerischen. Gesetze schliessen aller- 
dings die Ausländer von der Mitarbeit nicht aus. Indessen ist die 
Möglichkeit ihrer Teilnahme begrenzt, und zwar kommt eine 
Solche in Grossbritannien und in Irland nur bei der Verwaltung 
der anerkannten Kassen in Frage, da den Versicherten keinerlei 
Einfluss auf die den allgemeinen. Staatsbehörden vorbehaltene 
Ü berwachung eingeräumt ist. In Norwegen ist die Beteiligung auf 
die Verwaltung der örtlichen Kassen beschränkt. Die höhere Ver- 
waltungstätigkeit und Überwachung bleibt Inländern vorbehalten. 
Alle Gesetze, welche die an der Versicherung beteiligten. Kreise 
(Arbeitgeber und Arbeitnehmer) für wahlberechtigt erklären, 
erkennen den Ausländern das Wahlrecht in gleichem Umfange 
wie den Inländern zu. Die für sie geltenden Einschränkungen 
beziehen sich auf ihre Wählbarkeit, nicht aber auf ihre Wahl- 
berechtigung. 
Nach der Reichsversicherungsordnung sind zu den Organen der 
Versicherungsträger nur volljährige Deutsche wählbar ($ 12). 
Das estnische Gesetz betreffend den Rat und die Behörden 
der Arbeiterversicherung enthält eine gleichartige Bestimmung, 
Das gleiche gilt für die französischen Gesetze (Bergarbeiter und 
Elsass-Lothringen, RVO $ 12), das ungarische (Art. 110, Abs, 1), 
polnische (Art. 62, Abs. 3), luxemburgische (Art. 55), rumänische 
(Art, 194 und 227), jugoslawische (Art. 131 und 163) sowie das 
tschechoslowakische Gesetz ($ 33, Abs. 1 und $ 200, Abs. 2). Nach 
$ 249 des tschechoslowakischen Gesetzes kann, wenn die Gegen- 
seitigkeit verbürgt. ist, Ausländern, welche in der "Tschechoslo- 
wakei wohnen, die Wählbarkeit verliehen werden. 
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