Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, 
Spielregeln oder Unredlichkeit feitenZ eines Mitfpieler8) nichtig Yt vgl. 
Urt. d. Neichsger. vom 14. Oktober 1903 Yur. Wichr. 1904 S. 38ff.). Hervor- 
zubeben i{it aber, daß nach 8 817 Sa 2 die Rüdforderung aus- 
zefhloffen ift, wenn au dem Leiftenden ein Berltoß gegen ein gefeß: 
iche3 Berbot oder gegen die guten Eitten zur Lait fällt. 
x“ Wenn die Unredlidhkeit, z. B. das Spielen mit gezeichneten 
Karten, bei einem fFortgejeßten Spiele alle einzelnen Spiele 
Setrifft, Fann Zurückerftattung aller Leiftungen ohne den Nachweis des 
Bufammenhangs zwijchen der Unredlihkeit und dem Verlujte beim 
einzelnen Spiele beanfprucht werden, weil eine Spiel{dhuld in einen 
‘polen Kalle nicht begründet worden ift MM. HM, 645 ff). 
Bei einer Wette Kann eine den Anfpruch auf Burückforderung des 
Seleifteten begründende Unrtedlichkeit darin Iiegen, daß einer der 
Wettenden feine Kenntnis der wahren Sachlage dem anderen Teile 
„er{hweigt (fog. Wette „A coup sur“); ob in einem {olden Berfchiwveigen 
zine Unredlichkeit zu erbliden i{t, hängt von den Umftänden des ein: 
zelnen Salles ab (Me. 11, 646, Dernburg, Rand. Bd. 2 8150 Anm. 5, 
Schuldverhälinife S 211 Anm. 3, indicheid-Stipp, Rand. Bd. 2 
S. 805 Anm. 3; vol. BER. Il. I Tit. 11.8 580, BER, ZN IV cap. 
12 8 6 Biff. 4, bayr. Obherft, LO. Bd. 4 S. 636). 
Die Frage, ob, wenn Lei einem die Tätigkeit beider Spieler erheifchen- 
den Spielvertrag unter auffhiebender Bedingung geleiftet 
worden ift, demjenigen, welcher geleiftet hat, das Rückjorderungsrecht 
um desmwillen zufiehe, weil er zu jener Tätigkeit nicht verpflichtet, die 
Bedingung alfo nicht eingetreten fet, wird zu bejahen jein f. Me. 1, 
645; vgl. Pland Bem. 7, g, Derimann Bem. 1, b, Goldmann-Liklien- 
Wal S. 806 Bem. 11): 
[V. VBerbotenes Shiel. 
Nach SiGB. 8 284 wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren, eventuell auch Geld- 
frafe von S00— 6000 ME. und Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte befiraft, wer aus 
Ö Eee ein Gewerbe macht; Ausländer fönnen aus dem Reichsgebiete vermwiefen 
verden.! 
Nach StGB. S 360 Ubi. 1 Nr. 14 und Abi. 2 wird ferner mit Seldlirafe bis zu 
150 ME. oder mit So beftraft, wer unbefugt auf einem Sffentliden Wege, einer Straße, 
einem öffentlichen lage oder in einem Sffentlidhen EEE Ö©lücksfpiele halt; 
au fann auf Einziehung der auf dem Epieltijh oder in der Bank befindliden Gelder 
zrfannt werden, ohne Unter[dhied, ob fie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
— Daß bei einem gewerbsmäßig betriebenen Giücksfpiele jeder einzelne Spielvertrag, 
meil gegen ein geieblideS Verbot verftoßend, nichtig iit (S 134), dürfte außer 
Zweifel jiehen; daher kann das auf rund eines folchen Spieles Geleiftete zurüdgefordert 
merbden, joweit nicht die Rücforderung gemäß S 817 ausgefchlofjen ift (1. oben em. IN, 
2, c, Urt. d. DL®. Breslau vom 17. November 1902 Recht 1902 S. 588, Urt. d. DLG®. Dresden 
vom 12. November 1909 Kipr. d. DLG. Bd. 10 S. 233 ff) 
Bweifelhaft dagegen erjcheint, ob das gleiche für den Fall des S 360 Ab]. 1 Nr. 14 
StGB. anzunehmen ift, da nach S 134 die Nichtigkeit des gegen ein gefeblidhe8 Xerbot 
verftoßenden Recht8gehäft3 nur eintritt, menn fJidh nicht aus dem Nerbotsgefebe jelbft ein 
Anderes ergibt. Mit NRückficht auf den rein polizeilichen Charakter der fraglichen Strafs 
beftimmung muß angenommen werden, daß Dei Bumwiderhandlung gegen fie Nichtigkeit 
der einzelnen Spielverträge nicht eintritt, vielmehr die Beftiimmungen des & 762 BGB. 
En bleiben (vol. IR. N, 644, Bd. I Bem, 5, e zu $ 134, Pland Vorbem. IV, 
RO. Komm. Bem. 6, Goldmann-Lilienthal S. 807 Anm. 14, Cofadk I S 156, UF, 1, b, 
Srome S 289 Anm. 11, Ert-Leonhardb S. 565* and. An]. anfdheinend Neumann Note 7). 
Y. Berbindlichkeiten. zum Zwegde ver Erfüllung von Spiel- oder Wett: 
jhulden. Zur Verhütung einer Umgehung der Vorfehriften des S 762 Ahf. 1 foll nad 
AHbf, 2 da3 gleiche mie jür Spiel und Wette au für diejenigen Vereinbarungen 
gelten, durch die der Verlierende dem Gewinner gegenüber zum Bwede der Erfül- 
[ung einer Spiel= oder Wettfhuld eine Verbindlichkeit eingeht, ins- 
befondere für ein Schuld anerfenntni8 (8& 781; da8 gleiche wird regelmäßig für ein 
Schuldverfprecdhen im Sinne de8 $ 780 anzunehmen fein; Goldmann-Lilienthal S. 805, 
GHachenburg S. 54, RKOR.-Komm. Bem. 4). Demnach erzeugt eine foldhe Vereinbarung 
{eine Verbindlichkeit, doh kann das auf Orunb derfelben SGeleiftete nicht wegen Un» 
verbindlichteit der Vereinbarung zurückgefordert merden; |. oben Bem. UI; nach E. I 
Tfollte der Schuldner, der über eine Spiel oder Wettihuld ein Schuldverfprechen oder
	        
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