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während das Unterhaus sich das Recht auf Herabsetzung oder Ablehnung beantragter Ausgaben vor-
behalten hat. Diese Regelung hat zur Folge, daß die Appropriationsakte, das jährliche Finanzgesetz,
nur unwesentlich von den Voranschlägen abweicht. Das besondere zwischen Regierung und Parlament
herrschende Vertrauen wirkt sich meist darin aus, daß die wenigen Abweichungen von den Voranschlägen
zum großen Teile Erhöhungen sind. Die Herabsetzung wichtiger Etatposten würde einem Mißtrauens-
votum für die Regierung gleichkommen und wahrscheinlich den Rücktritt des Kabinetts zur Folge haben,
Ähnlich liegen die Verhältnisse heute in Italien, wo das verfassungsmäßige Initiativrecht der Volks-
vertretung praktisch nicht mehr besteht, und infolge des entscheidenden Einflusses der Regierung auf
das Parlament die Bewilligungen nach dem Willen der Exekutivgewalt ausfallen, also unverändert oder
mit Erhöhungen angenommen werden, Vor der innerpolitischen Umwälzung von 1922 waren Abweichungen
von den Voranschlägen in weiterem Umfange möglich.
Im Gegensatze zu den eben erwähnten Ländern besitzen in Belgien und Frankreich rechtlich und
tatsächlich‘ beide Staatsgewalten gleich unbeschränktes Initiativrecht. Nach dem. parlamentarischen
System ist zwar die Regierung aus der Mehrheit des Parlaments gebildet, doch kann dieses im Falle von
Meinungsverschiedenheiten. oder politischen Spannungen die Voranschläge erhöhen oder herabsetzen,
ohne daß ähnliche politische Komplikationen wie in Italien oder in Großbritannien entstehen,
Wo die Regierung auf Grund ihrer Erfahrungen damit rechnen muß, daß ihre Ausgabeforderungen
im Parlament erheblich reduziert werden, wird sie bemüht sein, sich durch Einrechnung sogenannter
»Sicherheitszuschläge« die Möglichkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu sichern. Das Parlament wird
andererseits in Kenntnis dieser Verhältnisse den Forderungen der Regierung kritischer gegenüberstehen
und zu Herabsetzungen geneigt sein. Es sind also in Frankreich und Belgien schon auf Grund der
politisch-parlamentarischen Verhältnisse größere Abweichungen der regulären Bewilligungen von den
Voranschlägen der Regierung möglich als in Großbritannien und Italien,
Nicht von der gleichen praktischen Bedeutung ist die verschiedene Verteilung der Kompetenz inner-
halb der Parlamente, Das britische Oberhaus hat seit 1911 keinerlei budgetrechtliche Befugnis mehr.
In Italien besteht heute der Senat fast durchweg aus hohen Staatsbeamten der Regierungsparteien,
so daß eine Abänderung der Regierungsvoranschläge auf sein Eingreifen hin kaum in Frage kommen
kann. Verfassungsrechtlich — was für die Zeit vor der Neuordnung von 1922 wichtig ist — hat der Senat
nur das Recht zur Herabsetzung oder Ablehnung der Ausgaben. Dieselbe Beschränkung des Rechtes
der ersten Kammer findet sich in Frankreich. Auch abgesehen davon können die Abänderungen infolge
der Initiative des französischen Senats nur unwesentlich sein, da nach der vorangegangenen Kammer-
beratung dem Senat meistens nur wenig Zeit für die Verhandlung über die Voranschläge zur Verfügung
steht. Im Gegensatz dazu ist der belgische Senat eher in der Lage, größere Abänderungen herbeizuführen,
da die verschiedenen Gesetzentwürfe auf Kammer und Senat verteilt und gegenseitig ausgetauscht
werden?). )
Abänderungen in den Voranschlägen bei Gelegenheit der parlamentarischen Bewilligung werden also
in der Hauptsache auf die Tätigkeit der Zweiten Kammer zurückzuführen sein, und hier wieder auf die
Behandlung in den zu diesem Zwecke gebildeten Ausschüssen. In Großbritannien ist die Beratungs-
zeit des mit der Prüfung der variablen Ausgaben betrauten Committee on Supply begrenzt, so daß meist
nur die wichtigeren Ausgaben durchberaten werden können, während die anderen »en bloc« votiert
werden. Im Gegensatz dazu ist in den drei übrigen Ländern meist genügend Zeit, um die Etats auf das
eingehendste durchzuberaten und Änderungen und Zusätze anzubringen. Es ergibt sich demnach aus
den geschilderten Unterschieden zwischen den einzelnen Ländern, daß die Abweichungen der regulären
Bewilligungen von den Regierungsvoranschlägen in Italien und Großbritannien geringfügig, in Belgien
und besonders in Frankreich bedeutender sein werden.
Aus den nachstehenden Übersichten gehen die Änderungen an den von der Regierung eingereichten
Voranschlägen durch die regulären Bewilligungen des Parlaments in Großbritannien, Frankreich und
Belgien hervor, Die Bewilligungen des italienischen Parlaments für 1923/24 und für 1925/26 stimmen
mit den Regierungsvoranschlägen überein; für andere Jahre stand das notwendige Quellenmaterial
nicht zur Verfügung, Überhaupt machte es der Mangel an den erforderlichen Quellen unmöglich, diese
Untersuchungen für alle Länder in dem wünschenswerten Umfange zu führen, Es konnte auch nicht
nachgeprüft werden, wie weit die Abänderungen in den Voranschlägen auf Geldwertverschiebungen be-
ruhen, die während der parlamentarischen Behandlung eingetreten sind. Die in diesem Kapitel enthaltenen
Übersichten können grundsätzlich keine absolute Richtigkeit für sich beanspruchen, da infolge von
Materialschwierigkeiten nicht ausschließlich auf erste Quellen zurückgegangen werden konnte. Die
Zahlen sollen nur ungefähre Anhaltspunkte zur Beurteilung der Tatsachen geben.
*) Bis 1921 wurden dem Senat sämtliche Voranschläge erst nach der Bewilligung durch die Kammer vorgelegt.