quf die öffentlichen Bediensteten, deren Urlaub durch Vorschriften der
staatlichen Zentralbehörden oder durch andere Dienstvorschriften ge—
regelt ist, keine Anwendung.“ Die Gewärung des bezahlten Urlaubes
ist aber nicht allein bedingl durch den Ablauf der früher erwähnten
gesetzlichen Wartezeit (von einem Jahre bzw. für einen Urlaub vpon
sieben Tagen von zehn Jahren und für einen Urlaub von acht Tagen
von fünfzehn Jahren), sondern nach 8 7 ist Bedingung für die Er—
teilung des Urlaubes, „daß der Arbeitnehmer während des Zeit—
raumes, der seinen Urlaubsanspruch begrüudet, ständig und gehörig
die durch Arbeits- oder Dienstvertrag festgesetzte Arbeitszeit einge—
halten hat. Lehrlinge verlieren ferner den Urlaubsanspruch, wenn sie
aus eigenem Verschulden und ohne Entschuldigung die gewerbliche
Fortbildungsschulde nicht ordentlich besucht haben.“ Nach 8 8 wird
die „Arbeitszeit, die in dem Jahre der Erteilung des Urlaubes vor
dessen Antritt ohne begründete Entschuldigung versäumt wurde, von
der Urlaubszeit in diesem Jahre abgerechnet; ebenso wird die Arbeits—
zeit, welche nach dem Urlaube derart versäumt wurde, von dem Ur—
laube im nächsten Jahre abgerechnet, und zwar in beiden Fällen ohne
Entschädigung.“ Die Bestimmung über die „ständig und gehörig“ er—
folgte Einhaltung der Arbeitszeit ist aus 88 des früher zilierten
Bergarbeiter-Urlaubsgesetzes herübergenommen; nach 8 4 des Berg-—
arbeiter-⸗Urlaubsgesetzes entscheidet darüber, ob und welche versäumte
Schichten von der Urlaubsdauer abzuziehen sind, allmonatlich der Be—
triebsrat gemeinsam mit der Betriebsleitung. Nachdem eine analoge
Bestimmung in dem Urlaubsgesetze vom 3. April 1925 fehlt (nach
8 12 dieses Gesetzes bestimmt die Betriebsleitung nach Beratung mit
dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses, bei Abgang eines Betriebs⸗
ausschusses mit dem Vertrauensmanne der Arbeitnehmer und bei Ab—
gang eines solchen mit dem ältesten Arbeitnehmer unter Bedacht⸗
nahme auf den ungestörten Betrieb, den Charakter des Unternehmens
und die Art der Arbeit“ „die Einteilung des Urlaubes“, es ist aber
hier nicht von der „Erteilung des Urlaubes“ die Redel), scheint die
Entscheidung darüber, ob für die Erteilung des Urlaubes die im87
aufgestellte Bedingung, der ständig und gehoörig eingehaltenen Arbeits⸗
zeit, gegeben ist, dem Arbeitgeber allein anheimgestellt zu sein, es
prävaliert also hier das Ermessen des Arbeitgebers. Die Dauer des
Urlaubes beträgt sechs Tage im Jahre, bei längerer Dauer des
Arbeitsverhältnisses, wie früher erwähnt, sieben eventuell 8 Tage. Die
in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage werden in denselben
eingerechnet und gezahlt. Lehrilnge haben nach halbjähriger unuünter⸗
brochener Verwendung in derselben Unternehmung oder bei demselben
Arbeitgeber Anspruch auf einen gezahlten Erholungsurlaub im Aus—
maße von acht Tagen im Jahre, wobei Sonn- und Feiertage in den
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