Nach 81 dieses Gesetzes ist für die Ubertragung von Amtern
Verleihung, Ernenung, Bevollmächtigung, Wahl u. dal.) und die
Aufnahme in dauernde oder wiederkehrende Dienste ein jährliches
Pauschal von einem halben Proßent von allen mit diesen Amtern und
Diensten verbundenen Genüssen (in Geld und Geldeswert) ohne Rück—
sicht darauf zu entrichten, wann diese Übertragung erfolgt ift, und
welche Anderungen in den Genüssen eingetreten sind Nach 8 2 unter—
liegen die Dienste von Taglöhnern, Personen des Gesindes und ge—
werblichen Hilfsarbeitern diesem Pauschale nicht. Zu den gewerblichen
Hilfsarbeitern zählen Personen nicht, die für höhere Dienstleistungen
gewöhnlich mit einem Jahres⸗ oder Monatsgehalte angestellt sind, wie:
Beamte, Werkführer, Meister, Mechaniker, Faktoren, Buchhalter, Kas—
siere, Expedienten, Zeichner, Chemiker u. dgl. Die Zahlungspflicht
trifft nach 84 beide Vertragsteile, jeden zur Hälfte: der Dienstgeber
haftet für das ganze Pauschale, ist jedoch berechtigt, den auf den Dienst⸗
nehmer entfallenden Betrag bei der Auszahlung der Genüsse in Ab⸗
zug zu bringen. Grundlage der Gebühr ist der Gesamtbetrag der in
dem betreffenden Termin ausgezahlten gebührenpflichtigen Genüsse.
Nach der Durchführungsverordnung vom 1. Dezember 1921, Slg.
Nr. 4837, ist gemäß 8 2 das Gebührenpauschale ohne amtliche Bemes—
sung in halbjährigen Dekursivraten stets binnen 14 Tagen nach W—
lauf des betreffenden Kalenderhalbjahres abzuführen dem Sieuer—
amte, in dessen Sprengel der Dienstgeber seinen Wohnsitz (Sitz) hat.
Dem Steueramte ist zugleich eine Anzeige einzusenden, in der die
Gesamtgenüsse der gebuͤhrenpflichtigen Perfonen, von denen das Pau⸗
schale für die betreffende Periode entrichtet wird, anzuführen sind. Be—
stehen die Genüsse nicht in Geld (in einer Naturalwohnung, einem
Deputat usw.), so sind sie in Geld zu bewerten oder ist nach Umstän⸗
den der Geldbetrag anzuführen, den die berechtigten Dienstnehmer an
Stelle solcher Naturalgenüsse verlangen können. Nach 8 8 der Durch—
führungsverordnung haben die Dienstgeber fortlaufend ein Verzeich⸗
nis aller Dienstnehmer zu führen, mit Angabe der gebührenpflich⸗
tigen und gebührenfreien Bezüge; dieses Verzeichnis durch 10 Jahre
aufzubewahren und der Finanzbehörde über deren Wunsch Einsicht in
das Verzeichnis zu gewähren. Nach 8 8 sind die in dieser Verordnung
angeführten Verzeichnisse, Auszüge, Anzeigen, Mitteilungen und An—
meldungen stempelfrei.
8 10. Das Recht auf Arbeit.
Die Existenz eines dem einzelnen Staatsbürger dem Staate
gegenüber bestehenden „Rechtes auf Arbeit“ ist bestrilten.
Vom „Rechte auf Arbeit“ war seit dem Tage mehr die Rede, an
dem es Bismarck im deutschen Reichstage in der Sitzung am 9. Mai
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