Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Bürger aufbürdet, hemmungslos die Existenz des Bürgers ohne jeden 
Unterschied bejaht und aller Schwierigkeiten, die sich der praktischen 
Durchführung entgegenstellen, Herr wird, der moderne Staat wird 
sich daher auch mit diesem Probleme im positipen Sinne auseinander— 
setzen müssen. Man wird hier immer denken müssen an eine Stelle aus 
dem von tiefer Lebensweisheit erfüllten Werke Carlyles „Arbeiten 
und nicht Verzweifeln“, an die Worte: „Ein Mann, der gern arbeiten 
möchte und keine Arbeit findet, ist vielleicht der traurigste Anblick, den 
uns die Ungleichheit des Glücks unter der Sonne sehen läßt.“ (Aus 
dem Schrifttum siehe bes. „Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag in 
geschichtlicher Darstellung“ von Anton Menger; „Das Recht auf 
Arbeit“ von Singer.) 
8 11. Wie wird das Arbeitsverhältnis beendet? 
Das Arbeitsverhältnis endet „mit dem Ablaufe der Zeit, für die 
es eingegangen wurde“ (8 1158 a. b. G.). Das Ende des Arbeilsber— 
hältnisses tritt in diesem Falle automatisch ein und es bedarf dazu 
keinerlei Parteierklärung; es endet ferner durch Erreichung des 
Zweckes, des Erfolges, im Hinblick auf den es abgeschlossen wurde auck 
in diesem Falle truͤt das Ende ohne Parteierklärung automatisch ein; 
das Arbeitsverhältnis endet ferner mit dem Tode des Arbeitnehmers, 
die Erben des Arbeitgebers kreten, wenn die Fortsetzung des Arbeits— 
verhältnisses mit ihnen überhaupt möglich ist, in das Arbeitsverhält— 
nis ein; der Tod des Arbeitgebers, der ursprünglich vertragschließen—⸗ 
den Partei, wird jedoch sowohl ihnen, als dem Arbeitnehmer einen 
„wichtigen Grund“ abgeben, aus welchem das Arbeitsverhältnis ohne 
Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden kann (8 1162 a. b. 
G., H.G.B. 88 25-.27 und 30, Guterb.«G. 88 6,7, 28 315. die 
Frage des Einflusses des Konkurses des Arbeit— 
gebers auf das Arbeitsverhältni's ist in dem bereits 
früher zitierten 8 25 der Konkursordnung geregelt: „Ist der Gemeiu— 
schuldner Dienstgeber und ist das Dienstverhältnis bereits angetreten 
worden, so kann es innerhalb eines Monates vom Tage dec Kon— 
kurseröffnung vom Dienstnehmer ohue Kündigung, vom Massever⸗ 
walter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren 
Kündigungsfrist gelöst werden. Wird das Dienstverhältnis durch die 
Kündigung des Masseverwalters vor Ablauf der bestimmten Zeit 
gelöst, für die es eingegangen war oder war im Vertrage eine längere 
Kündigungsfrist vercinbart, so kann der Dienstnehmer den Ersatz des 
ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen. Bestim⸗ 
mungen, die in besonderen Gesetzen über den Einfluß der Konkurs⸗ 
eröffnung getroffen sind, bleiben aufrecht.“ (Güterb.«G. S 25, 68.6. 
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