Bürger aufbürdet, hemmungslos die Existenz des Bürgers ohne jeden
Unterschied bejaht und aller Schwierigkeiten, die sich der praktischen
Durchführung entgegenstellen, Herr wird, der moderne Staat wird
sich daher auch mit diesem Probleme im positipen Sinne auseinander—
setzen müssen. Man wird hier immer denken müssen an eine Stelle aus
dem von tiefer Lebensweisheit erfüllten Werke Carlyles „Arbeiten
und nicht Verzweifeln“, an die Worte: „Ein Mann, der gern arbeiten
möchte und keine Arbeit findet, ist vielleicht der traurigste Anblick, den
uns die Ungleichheit des Glücks unter der Sonne sehen läßt.“ (Aus
dem Schrifttum siehe bes. „Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag in
geschichtlicher Darstellung“ von Anton Menger; „Das Recht auf
Arbeit“ von Singer.)
8 11. Wie wird das Arbeitsverhältnis beendet?
Das Arbeitsverhältnis endet „mit dem Ablaufe der Zeit, für die
es eingegangen wurde“ (8 1158 a. b. G.). Das Ende des Arbeilsber—
hältnisses tritt in diesem Falle automatisch ein und es bedarf dazu
keinerlei Parteierklärung; es endet ferner durch Erreichung des
Zweckes, des Erfolges, im Hinblick auf den es abgeschlossen wurde auck
in diesem Falle truͤt das Ende ohne Parteierklärung automatisch ein;
das Arbeitsverhältnis endet ferner mit dem Tode des Arbeitnehmers,
die Erben des Arbeitgebers kreten, wenn die Fortsetzung des Arbeits—
verhältnisses mit ihnen überhaupt möglich ist, in das Arbeitsverhält—
nis ein; der Tod des Arbeitgebers, der ursprünglich vertragschließen—⸗
den Partei, wird jedoch sowohl ihnen, als dem Arbeitnehmer einen
„wichtigen Grund“ abgeben, aus welchem das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden kann (8 1162 a. b.
G., H.G.B. 88 25-.27 und 30, Guterb.«G. 88 6,7, 28 315. die
Frage des Einflusses des Konkurses des Arbeit—
gebers auf das Arbeitsverhältni's ist in dem bereits
früher zitierten 8 25 der Konkursordnung geregelt: „Ist der Gemeiu—
schuldner Dienstgeber und ist das Dienstverhältnis bereits angetreten
worden, so kann es innerhalb eines Monates vom Tage dec Kon—
kurseröffnung vom Dienstnehmer ohue Kündigung, vom Massever⸗
walter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren
Kündigungsfrist gelöst werden. Wird das Dienstverhältnis durch die
Kündigung des Masseverwalters vor Ablauf der bestimmten Zeit
gelöst, für die es eingegangen war oder war im Vertrage eine längere
Kündigungsfrist vercinbart, so kann der Dienstnehmer den Ersatz des
ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen. Bestim⸗
mungen, die in besonderen Gesetzen über den Einfluß der Konkurs⸗
eröffnung getroffen sind, bleiben aufrecht.“ (Güterb.«G. S 25, 68.6.
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