Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

G. 88 28 und 30.) Der Konkurs des Arbeitnehmers hat auf den Be— 
stand des Arbeitsverhältnisses keinerlei Einfluß. Das Arbeitsverhält- 
nis wird nach dem H.G.G. 8 28 im Falle des Konkurses des Arbeit— 
gebers in der im 8 25 der Konkursordnung mitgeteilten Weise beein— 
flußt, da der Wortlaut des 8 23 H.G.G. dem Wortlaute des 8 25 
der Konkursordnung entspricht: Nach 8 31, letzter Absatz des H.G.G. 
kann „wenn vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienst— 
gebers der Konkurs eröffnet wird, sowohl der Masseverwalter als der 
Dienstnehmer vom Vertrage zurücktreten.“ 
Die Lösung des Arbeitsvertrages kann endlich erfolgen durch 
Künmndigung, das ist durch in der im Gesetze vorgesehenen Weise 
erfolgte Erklärung einer der beiden Vertragsparteien. 
Das Recht der Vertragsparteien, durch Abgabe einer auf die 
Lösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Erklärung dieses tatsächlich 
zur Loͤsung bringen, nennen wir das Kündigungsrecht. Die Kün— 
digung, die in Ausübung des Kündigungsrechtes von einer Partei 
erfolgt. braucht lediglich der anderen Vertragspartei zur Kenntnis 
zgebrächt werden. Die diesbezügliche Erklärung der kündigenden Par— 
lei muß, was den Inhalt der Erklärung betrifft, klar und deutlich auf 
die Lösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein, bedarf aber keiner 
besonderen Form, wenn nicht eine solche vertraglich vereinbart ist; nur 
muß sie von der einen Vertragspartei an die andere Vertragspartei 
gerichtet sein. Wir unterscheiden die regelmäßige und die außerordent— 
liche Kündigung; bei der ersteren erfolgt die Kündigung gemäß der 
Bestimmungen des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der in diesem 
bziw. bei Fehlen einer Vereinbarung über die Kündigungszeiten, der 
im Gesetze vorgesehenen Kündigungszeiten; bei der außerordentlichen 
Kündigung dagegen ohne Einhaltung solcher Kündigungszeiten; 
bei der regelmaͤßsigen Kündigung, die den Normalfall bedeutet, spielt 
der Kundigungsgrund überhaupi keine Rolle, bei der außerordentlichen 
Kündigung dagegen gibt ein „wichtiger Grund“, wie der 8 1162 des 
u. b. G. solche zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses be⸗ 
rechtigte Momente nennt, die Berechtigung, ohne Kündigungszeit das 
Arbeusverhältnis zur Auflösung zu bringen. Die Kündigungszeiten 
bzw. die Festsetzung von solchen ist sowohl im Interesse der Arbeit— 
nehmer, wie der Arbeitgeber gelegen. (Uuter Kündigungszeiten ver— 
stehen wir sowohl die Kuͤndigungstermine, das sind solche Zeitpunkte, 
an denen allein die Kündigung rechtswirksam vorgenommen werden 
kann, als auch die Kündigungsfristen, das sind solche genau bestimmte 
Zeiträume, welche zwischen der erfolgten Kündigung und der tatsäch⸗ 
sichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegen müssen.) Die Fest— 
setzung von Kündigungszeiten schützen den Arbeitnehmer vor einem 
unberinuteten, zu plößlichen Verluüste der Arbeitsgelegenheit, den 
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