bis 83 niit dem Arbeitgeber Richtlinien über die Einstellung von
Arbeitnehmern der Gruppe in den Betrieb zu vereinbaren. Die ge—
mäß dieser Gesetzesstelle (S 78—8) vereinbarten Richtlinien müssen
die Bestimmung enthalten, daß die Einstellung eines Arbeitnehmers
nicht von seiner politischen, militärischen, konfessionellen oder gewerk—
schaftlichen Betätigung, von der Zugehörigkeit oder Nichtzugehoͤrigkeit
zu einem politischen, konfessionellen oder beruflichen Verein oder einem
militärischen Verband abhängig gemacht werden darf. Sie dürfen nicht
bestimmen, daß die Einstellung von der Zugehörigkeit zu einem be—
stimmten Geschlecht abhängig sein soll. Die Einstellungen, die auf einer
gejetzlichen, tarifvertraglichen oder durch Schiedsspruch eines Schlich—
tungsausschusses oder einer vereinbarten Einigungs- oder Schiedsstelle
auferlegten Verpflichtung beruhen, gehen den Richtlinien in jedem
Falle vor. Im Rahmen der Richtlinlen hat über die Einstellung des
einzelnen Arbeitnehmers der Arbeitgeber allein ohne Mitwirkung
oder Aufsicht des Arbeiterrates oder Angestelltenrates zu entscheiden.
Wenn seitens des Arbeitgebers gegen die vereinbarten Richtlümen ber—
stoßen wird, so kann gemäß 8 80 der Arbeiterrat oder Angestelltenrat
binnen fünf, Tagen nach Kenntnis von dem Verstoße, jedoch nicht
später als vierzehn Tage nach dem Dienstantritt, Eiuspruch erheben.
Die Gründe für den Einspruch und die Beweisunkerlagen sind vom
Arbeiterrat oder Angestelltenrat bei den Verhandlungen mit dem
Arbeitgeber vorzubringen. Wird bei diesen Voerhandlungen eine Eini—
gung nicht erzielt, so känn der Arbeiterrat oder Angestelltenrat binnen
drei Tagen nach Beendigung der Verhandlungen den zuständigen
Schlichtungsausschuß oder eine vereinbarte Schiedsstelle anrufen. Der
Einspruch gegen die Einstellung und die Anrufung des Schlichtungs⸗
ausschusses oder der Schiedsstelle hat keine aufschiebende oder auf—⸗
lösende Wirkung. Nach 8 83 wird über den Einspruch im Schlichtungs⸗
verfahren endgültig entschieden. Vor der Entscheidung ist der Einge—
stellte tunlichst zu hören. Geht die Entscheidung dahin, daß ein Ver—
stoß gegen die vereinbarten Richtlinien vorliegt, so kann darin zugleich
ausgesprochen werden, daß das Dienstverhältnis des Eingestellteu als
mit dem Eintritte der Rechtskraft der Entscheidung unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt gilt. Die Entscheidung schafft
Recht zwischen dem beteiligten Arbeitgechr und Arbeitnehmer. In
sterreich besteht das Betriebsrätegesetz vom 15. Mai 1919, St.G.⸗
Bl. Nr. 283, mit der Vollzugsordnung vom 27. Juni 1919, St. G.Bl.
Nr. 342, in der die näheren Bestimmungen über die Wahl der Be⸗
triebsräte enthalten sind. Das Gesetz räumt den Betriebsräten das
Recht ein, die Kündigung oder Entlassung von Arbeitnehmern, die
aus rein gewerkschaftlichen oder politischen Gründen erfolgeu, im
Laufe von acht Tagen schriftlich beim zuständigen Einigungsamte an—