Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

III. Teil. Arbeiterschutzrecht. 
8 13. Allgemeines. 
Unter Arbeiterschutz verstehen wir den Inbegriff der den physi⸗ 
schen und moralischen Schutz der Arbeiter bezweckenden staatlichen 
Maßnahmen. Der Staat kann aus öffentlichem Interesse nicht zu— 
lassen, daß sich das Arbeitsverhältnis ganz nach dem Belieben der 
beiden Vertragsparteien, des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, 
gestaltet, sondern er hat im Hinblick darauf, daß sich die Arbeitskraft, 
welche der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrage gegen Entgelt zur Ver⸗ 
fügung stellt, von der Person des Trägers derselben nicht trennen 
läßt und daher im Arbeitsverhältnisse der Arbeiler mit seiner ganzen 
Persönlichkeit beteiligt ist, ein bedeutsames Interesse daran, daß die 
persönlichen Güter des Arbeiters, dessen Arbeitskraft doch einen wert⸗ 
vpollen Teil des Nationalvermögens darstellt, im Arbeitsverhältnisse 
keinen Schaden leiden. Während der Arbeitsvertrag das privatrecht— 
liche Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt 
und die Grundlage dieses Rechtsverhältnisses der Arbeitsbertrag ist, 
aus welchem für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer Rechte 
und Pflichten erstehen, beruh der Arbeiterschutz auf zwingenden Vor⸗ 
schriften des Staates, welche kein Rechtsverhältnis zwischen Arbeit—⸗ 
nehmer und Arbeitgeber schaffen, welche dem Arbeitnehmer auch keinen 
persönlichen, subjektiven Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ein—⸗ 
haltung dieser Vorschriften gewähren, fondern welche ein direktes 
Rechtsverhältnis zwischen Staat und Arbeitgeber schaffen. Der Staat 
schränkt im Arbeiterschutzrechte die Freiheit des Arbeitgebers in der 
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses Lin, sichert die Erfüllung dieser 
Vorschriften durch Bestellung eigener staatlicher Organe und fiellt die 
Nichterfüllung derselben unter Strafe. Der Arbeitgeber hätte in seinem 
wirtschaftlichen Interesse nur die tunlichste Ausnützung der Arbeits⸗ 
kraft des Arbeitnehmers ins Auge zu fassen, der Staat hat ein Inter⸗ 
esse daran, daß ihm diese Arbeitskraft unlichst fange erhalten bleibt 
und daß die persönlichen Güter des Trägers der Arbeitskraft tunlichst 
vor Schädigungen bewahrt bleiben. Thorold Rogers sagte einst: „Die 
Unternehmer wollen die Arbeit so billig als moͤglich echalten, es Ist 
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