Der Arbeitnehmer kommt, wie früher erwähnt, für das Arbeits—
recht als Träger der Arbeitskraft, welche er der Produktion zur Ver—
fügung stellt, in Betracht; während der Dauer der Produktion wird
seine Arbeitskraft vom Arbeitgeber verwendet und aus dieser Ver—
wendung ergeben sich für den Arbeitnehmer nach verschiedenen Rich—
tungen hin rechtliche Beziehungen. Diese rechtlichen Beziehungen zu
regeln ist die Aufgabe des Arbeitsrechtes. In erster Linie steht der
Arbeitnehmer in rechtlichen Beziehungen zum Arbeitgeber; zu den—
jenigen Personen, welche demselben Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zur
Verfügung stellen, zu den Mitarbeitern, wird er ebenfalls in recht—
liche Beziehungen treten und endlich auch zum Staate, der aus den
früher erwähnten Erwägungen heraus sein eminentes Interesse an
der Ordnung des Arbeitsverhältnisses durch seine Gesetze und Ver—
waltungsmaßnahmen verwirklicht. (Arbeiterschutz.) Das Arbeitsrecht
wird sich also mit einer ganzen Fülle rechtlicher Beziehungen zu be—
schäftigen haben, es wird so dem Privatrechte angehören und dem
öffentlichen Rechte, seine Zukunft liegt allerdings mehr in der Sphäre
des letzteren. Es werden aber für das Arbeitsrecht nur die auf Grund
eines privaten Arbeitsvertrages Lohnarbeit verrichtenden Berufs—
stände in Betracht kommen; der Staat und die anderen öffentlich—
rechtlichen Kommunalverbände bestellen allerdings auch Arbeitnehmer
zur Besorgung gewisser Verrichtungen, aber diese Arbeitnehmer sind
dann selbst Organe, Repräsentanten dieser Verbände, zu denen sie in
einem Treuverhältnisse stehen, ihre dienstlichen Verhältnisse werden
durch besondere Vorschriften (Dienstpragmatik u. dgl.) geregelt, für
das Arbeitsrecht kommen sie nicht in Betracht.
Die sich aus dem Arbeitsverhältnisse für den Arbeiter ergeben—
den rechtlichen Beziehungen werden nach verschiedenen Richtungen
gehen, zum Staate, zum Arbeitgeber, zu den Mitarbeitern. Darnach
werden wir drei Hauptteile des Arbeitsrechtes zu unterscheiden haben:
Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung; das Recht der Arbeitsver—
fassung.
Dem öffentlichen Rechte angehörend, legen Arbeiterschutz und
Arbeiterversicherung dem Arbeitgeber dem Staate gegenüber öffent—
lichrechtliche Pflichten auf; der Arbeiterschutz gewährt dem Arbeit—
nehmer keine subjektiven, individuellen Rechte; die Arbeiterversiche—
rung dagegen gewährt ein solches subjektives, öffentliches Recht, näm—
lich den rechtlichen Anspruch des versicherten Arbeitnehmers auf Ent—
schädigung bei Vorhandensein jener Tatbestände, an welche das Gesetz
den Entschädigungsanspruch knüpft, also bei Eintritt des Versiche—
rungdsfalles.