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ditäts-V ersicher ung würden, dieselben so in gleicher Weise wie für
die Unfall-Verhütung auch für die
Krankheits-Verhütung
interessirt und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet würden,
# ^ (6106: nid)t eifüiit. (%ergi. „ÄrbeitemoGi" 1889,^1—3.)
Daß die burea ukrati sch-territoriale Organisation, wie sie
jetzt gewählt ist, sich n i ch t für die Krankheits-Verhütung geeignet er
weist, haben die Vertreter dieser Organisation selbst zugegeben, indem
die (im ursprünglichen preußischen Entwürfe vorgesehenen) Vollmachten
zum Erlaß solcher Vorschriften gestrichen worden sind. Die Kranken
kassen sind zu sehr begrenzt in Organisation und Wirksamkeit, als daß
ihnen ein gesetzliches Recht und eine Executive bezüglich Krankheits-
Verhütung übertragen werden könnte. Um so mehr ist es aber Pflicht,
durch Gesetze und Verordnungen in ganz and erm Maße wie
bisher für den Schutz der Arbeiter auf diesem Gebiete der praktische»
Hygiene einzutreten.
Die gesundheitlichen Gefahren vieler gewerblichen Berufe und dieDring-
lichkeit der Bekämpfung derselben ist neuestens in Schinoller's „Jahrbuch für
Gesetzgebung. Verwaltung und Volkswirthschaft" (1890 S. 149 ff.) in aus
giebiger Weise von H. Albrecht klargelegt. Dort wird ausgeführt:
„Als ursächliche Momente für Krankheiten der Arbeiter kommen erstens solche
Schädlichkeiten in Betracht, welche ans dem Auf e uh alt in den Arb eits-
rüumen an sich erwachsen können. Es ist für die Gesundheit des in solchen
Räumen Beschäftigten nicht gleichgültig, ein wie großer Luftraum ihm zum
Athmen zur Verfügung steht, in welcher Temperatur er sich aufhält, wie sein
Arbeitsplatz beleuchtet wird, ob von schlecht eingerichteten Aborten ver
dorbene Luft in den Raum gelangen kann, in dem er arbeitet, ob ihm Gelegen
heit geboten ist, sich ausgiebig zu reinigen, zu baden u. s. w. Allen diesen
Factoren kann durch Anlage und Ban der gewerblichen Arbeitsstätten Rechnung
getragen werden.
„Zweitens ist der Arbeiter dauernden Schädlichkeiten ausgesetzt, welche durch
die jeweilige Art des Betriebes, in dem er beschäftigt ist, bedingt werden-
Die Folgen dieser Schädlichkeiten faßt die Hygiene allgemein unter dem Namen
der Inhala tionskrankhe it en zusammen und begreift darunter sowohl die
Krankheitszustände, welche durch die Einathmung der verschiedenen Standarten
bedingt sind, als auch jene, die auf der Einwirkung chemisch wirkender
Gifte — Blei, Phosphor, Arsen, Quecksilber u. s. w. — und unathembarer
Gase beruhen. Endlich gehören hierhin noch als Krankheitserreger pathogene
Organismen, die mit dem Stande z. B. von Lumpen, Thieradfällen :c. durch
die Athmungswege aufgenommen werden können.
»Rach Hirt sind in folgenden Betrieben die Arbeiter der gesundheitsschädi
genden Einwirkung der verschiedenen Stau barten ausgesetzt: