Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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ditäts-V ersicher ung würden, dieselben so in gleicher Weise wie für 
die Unfall-Verhütung auch für die 
Krankheits-Verhütung 
interessirt und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet würden, 
# ^ (6106: nid)t eifüiit. (%ergi. „ÄrbeitemoGi" 1889,^1—3.) 
Daß die burea ukrati sch-territoriale Organisation, wie sie 
jetzt gewählt ist, sich n i ch t für die Krankheits-Verhütung geeignet er 
weist, haben die Vertreter dieser Organisation selbst zugegeben, indem 
die (im ursprünglichen preußischen Entwürfe vorgesehenen) Vollmachten 
zum Erlaß solcher Vorschriften gestrichen worden sind. Die Kranken 
kassen sind zu sehr begrenzt in Organisation und Wirksamkeit, als daß 
ihnen ein gesetzliches Recht und eine Executive bezüglich Krankheits- 
Verhütung übertragen werden könnte. Um so mehr ist es aber Pflicht, 
durch Gesetze und Verordnungen in ganz and erm Maße wie 
bisher für den Schutz der Arbeiter auf diesem Gebiete der praktische» 
Hygiene einzutreten. 
Die gesundheitlichen Gefahren vieler gewerblichen Berufe und dieDring- 
lichkeit der Bekämpfung derselben ist neuestens in Schinoller's „Jahrbuch für 
Gesetzgebung. Verwaltung und Volkswirthschaft" (1890 S. 149 ff.) in aus 
giebiger Weise von H. Albrecht klargelegt. Dort wird ausgeführt: 
„Als ursächliche Momente für Krankheiten der Arbeiter kommen erstens solche 
Schädlichkeiten in Betracht, welche ans dem Auf e uh alt in den Arb eits- 
rüumen an sich erwachsen können. Es ist für die Gesundheit des in solchen 
Räumen Beschäftigten nicht gleichgültig, ein wie großer Luftraum ihm zum 
Athmen zur Verfügung steht, in welcher Temperatur er sich aufhält, wie sein 
Arbeitsplatz beleuchtet wird, ob von schlecht eingerichteten Aborten ver 
dorbene Luft in den Raum gelangen kann, in dem er arbeitet, ob ihm Gelegen 
heit geboten ist, sich ausgiebig zu reinigen, zu baden u. s. w. Allen diesen 
Factoren kann durch Anlage und Ban der gewerblichen Arbeitsstätten Rechnung 
getragen werden. 
„Zweitens ist der Arbeiter dauernden Schädlichkeiten ausgesetzt, welche durch 
die jeweilige Art des Betriebes, in dem er beschäftigt ist, bedingt werden- 
Die Folgen dieser Schädlichkeiten faßt die Hygiene allgemein unter dem Namen 
der Inhala tionskrankhe it en zusammen und begreift darunter sowohl die 
Krankheitszustände, welche durch die Einathmung der verschiedenen Standarten 
bedingt sind, als auch jene, die auf der Einwirkung chemisch wirkender 
Gifte — Blei, Phosphor, Arsen, Quecksilber u. s. w. — und unathembarer 
Gase beruhen. Endlich gehören hierhin noch als Krankheitserreger pathogene 
Organismen, die mit dem Stande z. B. von Lumpen, Thieradfällen :c. durch 
die Athmungswege aufgenommen werden können. 
»Rach Hirt sind in folgenden Betrieben die Arbeiter der gesundheitsschädi 
genden Einwirkung der verschiedenen Stau barten ausgesetzt:
	        
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