Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Die Tagesordnung der ersten Arbeitskonferenz in Washington 
var bereits in den Friedensverträgen festgesett. Die Beschlüsse der 
Konferenz über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Be— 
trieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich sind von 
überragender sozialpolitischer Bedeutung! 
Die Sechoslowakische Republik hat das Ubereinkommen von Was⸗ 
dington bezüglich der achtstündigen Arbeitszeil ratifiziert am 
24. August 1921; es wurde kundgemacht unter Nr. 80 der Samm— 
liung der Gesetze und Verordnungen der Republik. 
J (Das Gesetz über den achtstündigen Arbeiterstag der Republik 
Osterreich datiert vom 17. Dezember 1919, St.G.-Nr. 5881.) 
Beim internationalen sozialistischen Kongresse in Marseille, im 
August 1925, erstattete der Verireter Englands Tom Shaw, der seiner⸗ 
zeitige Präsident der Kommiffion für den Achtstundentag, einen sehr 
interessanten Bericht über den gegenwärtigen Stand 
der Achtstundentagbewegung, dem wir folgende Daten 
entnehmen. 
Als die Tagung von Washington den Beschluß über den Acht— 
stundentag faßte, nahm man an, daß sämtliche Staaten ehestens den 
Beschluß ratifizieren werden. Diese Erwartungen sind nun nicht erfüllt 
worden. Vor allen hat England dies noch nicht getan, das gleiche gilt 
bon Deutschland. Der Sturz der Arbeiterregierung Mac Donald in 
England hat die Bestrebungen auf Ratifizierung in England gehemmt. 
Von den Industriestaaten der Welt ist nur die ẽechossowakische Re— 
publik dem Übereinkommen von Washington bedingungslos beigetre⸗ 
ten, daneben die industreill nur weniger entwickelten Staaten Bul⸗ 
garien, Griechenland, Indien, Rumänien und Litauen; Ssterreich und 
Italien haben bedingungsweise zugesftimmt, in Belgien, Chile, Süd— 
lawien, Spanien, Schweden, Britisch-Kolimbien ist die Gesetzgebung 
angeblich gleichwertig der Washingtoner Vereinbarung. Frankreich 
hat sich bereit exrklärt, dem Ubereinkommen beizutreten, enn dies auch 
seitens Deutschland geschieht. Ungarn will die Genehmigung erwä⸗ 
gen, sobald es dessen wirtschaftliche und —D 
ten. In der Schweiz gilt der Achtstundentag bzw. es gilt dort ein 
Gesetz über die Achtundvierzigstundenwoche, aber es gilt nicht für die 
kleine Industrie und die Eisenbahnen. Dänemark und Kanada erwä— 
gen den Beitritt zum Übereinkommen, Neuseeland und Australien 
—DDDD— Konventionsbestimmungen entsprechende 
Arbeitszeit, in den Vereinigten Staaten soll etwa die Häaͤlfte der 
Arbeiterschaft nur 48 Stunden in der Woche oder weniger arbeiten. 
Wenn Deutschland und England die Washingtoner Vereinbarung 
akzeptieren würden, würde sich nach Ansicht Tom Shaws kein einziger 
Industriestaat von einiger Bedeutung weigern dies zu tun. 
322.
	        
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