daß längstens nach 5 Stunden ununterbrochener Arbeit eine Pause
von mindestens einer Viertelstunde gewährt werden muß, zwingen—
des Recht, eine verbindliche Vorschrift, welche durch Parleienberein—
barung nicht abgeändert werden darsf. Diese Pausen von mindestens
einer Viertelstunde dürfen nur bei solchen über 18 Jahren alten
Arbeitnehmern entfallen, denen bei regelmäßigem Gange der Er—
zeugung entsprechende Ruhepausen gesichert sind, dies wird meist der
Fall sein bei Heizern- bei dem Bedienungspersonal der Dampfkessel
und anderen Motoren, bei Walzern in Walzwerken, Färberei—
arbeitern, in Bleichereien, Papierfabriken, Mühlen u. dgl. In Unter—
nehmungen, in denen gesundheitsschädliche Stoffe verwendet werden
und infolgedessen das Essen in den Werkstätten verboten ist, da dieses
Verbot aus Gesundheitsrücksichten notwendig ist, weil sich der Arbeiter
vor dem Essen ordenktlich reinigen muß, wird eine besondere Regelung
erfolgen müssen; die Gewerbebehörden werden nach Anhörung der
Sanitätsorgane und Gewerbeinspektoren im einzelnen Falle beson—
dere Vorschriften zu erlassen haben.
Die im 8 4 vorgeschriebene wöchentliche ununterbrochene Arbeits—
pause von mindestens 32 Stunden, welche „unbedingt“ gewährt wer—
den muß, also zwingend vorgeschrieben ist, deckt sich regelmäßig mit
der Sonntagsruhe; die bisherigen Vorschriften über die Sonntags—
ruhe bleiben mit Ausnahme der nunmehr gegenstandslosen Bestim—
mungen über die Ersatzsonntagsruhe in Geltung; auch das Gesetz vom
14. Jänner 1910, R.-G.-Bl. Nr. 19, über den Ladenschluß in Handels—
gewerben bleibt in seiner Wirksamkeit unberührt. Diese 32stündige
Pause soll nach dem zweiten Absatze des 84 „in der Regel“ auf den
Sonntag fallen. Ausnahmen werden dann zulässig sein, die 82stün—
dige Pause wird dann auf einen Wochentag verlegt werden können,
wenn die Erzeugung wegen technischer Schwierigkeiten nicht unter—
brochen werden kann, so auch bei landwirtschaftlichen Arbeiten zut
Saat- oder Erntezeit, im Eisenbahndienst usw., besonders auch, wenn
die Ablösung der Arbeiter (Wechsel bei Nacht- und Tagschicht) anders
nicht möglich ist. Damit die 82stündige Pause jeder der drei Schichten
wenigstens jede dritte Woche auf einen Sonntag fällt, kann der
Schichtwechsel auf die Art eingeführt werden, daß der einen Schicht
von Samstag auf Sonntag eine 82stündige Ruhe gewährt wird und
jede der übrigen zwei Schichten in dieser Zeit 16 Stunden ohne Unter—
brechung arbeitet; die Ruhepause dieser zwei Schichten wird dodurn
in der betreffenden Woche auf 24 Stunden herabgesetzt und die Arbeit
aller Schichten von 48 auf 56 Stunden verlängert. Die ohne Unter—
brechung betriebenen Unternehmungnen, in denen die eben erwähnte
Regelung der Arbeitszeit erfolgen kann, sind, wie bereits früher er—
wähnt, im Artikel II der Durchführungsverordnung aufgezählt.