Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

256  Zweiter  Teil.  Handel.  Xl.  Geldwesen  und  Kapitalismus.

allgemeinen  Zahlungsmittel  die  Eigenschaft  eines  letzten  zwangsweisen  Solutionsmittels ­
  beilegt,  die  Fähigkeit  des  Geldes,  alle  anderen  Güter  zu  vertreten,  an.  Dieselbe ­
  ist  bei  entwickelter  Geldwirtschaft  dem  Gelde  eigen,  weil  man  für  Geld  alle
anderen  Tauschgüter  eintauschen  kann  und  also  durch  Übergabe  von  Geld  allgemeine ­
  Vermögensmacht  (Savigny)  übertragen  wird.
Endlich  bedarf  auch  die  Eigenschaft  des  Geldes,  als  allgemeiner  Wertmaßstab
zu  dienen,  der  gesetzlichen  Anerkennung  und  Feststellung.  Denn  in  zahlreichen  Fällen
schreibt  die  Rechtsordnung  die  Schätzung  von  Tauschwerten  vor,  und  es  muß  deshalb ­
  auch  das  Gut  bestimmt  werden,  in  welchem  die  Schätzung  stattfindet.
Das  so  von  der  Rechtsordnung  eines  Staats  als  Zahlungs-  und  Solutionsmittel
und  als  Wertmaßstab  gesetzlich  anerkannte  Geld  ist  das  Geld  im  rechtlichen
Sinne  oder  das  Währungsgeld  des  Staats.  Das  Währungsgeld
schließt  also  die  Anwendung  anderer  Geldsorten,  sowohl  als  Tausch-  und  Zahlungsmittel ­
  wie  zur  Wertaufbewahrung,  nicht  aus,  aber  niemand  ist  gehalten,  diese  anderen
Geldsorten  in  Zahlung  zu  nehmen,  wenn  Zahlung  darin  nicht  ausdrücklich  bedungen
ist,  und  wenn  sie  bedungen  ist,  so  kann  der  Schuldner  sich  doch  dadurch  von  seiner
Verpflichtung  liberieren,  daß  er  durch  Hingabe  von  Währungsgeld  den  Gläubiger
schadlos  hält.

2.  Die  Währungssysteme.
Von  Erwin  Nasse.

Nasse,  Das  Geld-  und  Münzwesen.  In:  Handbuch  der  politischen  Ökonomie.  Herausgegeben ­
  von  v.  Schönberg.  4.  Aufl.  1.  Bd.  Tübingen,  H.  Laupp,  1896.  S.  368—371.
Fast  so  alt,  wie  die  Prägung  von  Gold  und  Silber  zu  Münzen,  scheint  auch
das  Bestreben,  beide  im  Münzwesen  zu  vereinigen.  Die  Wege,  die  man,  um  dies
Ziel  zu  erreichen,  eingeschlagen  hat,  sind  folgende:
1.  Doppelte  Währung,  Bimetallismus.  Die  scheinbar  einfachste
und  deshalb  älteste  Art  der  Vereinigung  ist,  daß  man  beide  Metalle  in  einem  festen
Wertverhältnis  zueinander  als  rechtlich  gleichstehende  Kurantmünzen  des  Landes
ausprägt.
So  hat  schon  das  älteste  Münzsystem,  das  wir  kennen,  das  babylonische,
Gold  und  Silber  in  dem  festen  Wertverhältnis  von  1:13%  ausgeprägt  und  die  so
geprägten  Münzen  allem  Anschein  nach  als  gleichberechtigt  behandelt.  Während  es
doch  nahe  gelegen  hätte,  bei  den  ersten  Anfängen  des  Münzwesens  die  Silbermünzen
und  die  Goldmünzen  gleichmäßig,  den  Gewichtseinheiten  entsprechend,  jede  zu  gewissen ­
  Teilen  des  Pfundes  auszuprägen,  befolgte  man  diesen  Weg  nicht,  sondern
prägte  nur  die  Goldmünzen  den  Gewichtseinheiten  entsprechend,  die  Silbermünzen
aber  so  aus,  daß  der  Gewichtseinheit  in  Gold  eine  gewisse  Zahl  von  Gewichtseinheiten
in  Silber  dem  Werte  nach  entsprach.  Dasselbe  Verfahren  wurde  bei  der  p  e  r  s  i  s  ch  e  n
und  lydischen  Prägung  und  zur  Blütezeit  des  römischen  Münzwesens  eingeschlagen ­
  und  ist  seitdem  im  Laufe  der  Jahrhunderte  das  weitaus  vorherrschende
gewesen,  nur  daß  man  die  Übereinstimmung  der  Goldmünzen  mit  der  Gewichtseinheit ­
  aufgab.  Die  Feststellung  des  richtigen  Wertverhältnisses  der  beiden  Metalle  im
Münzwesen  war  daher  eine  der  wichtigsten  und  am  meisten  erörterten  Fragen  der
Münztechnik.
Zur  vollständigen  Gleichberechtigung  der  beiden  Metalle  im  Münzwesen  gehört
aber  auch  die  unbeschränkte  Ausprägung  jedes  derselben,  und  zwar  nach
der  Entwickelung,  die  das  moderne  Münzwesen  genommen  hat,  auch  die  unbeschränkte
            
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