Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

schöpfung. Schon das Wachsein an sich bedeutet eine „Arbeitsleistung“ 
und beschleunigt die Muskelermüdung. (Rubner).“ 
Der 8 8 schränkt die Zulässigkeit der Nachtarbeit ein auf die 
ununterbrochen im Betriebe stehenden Unternehmungen“. Zu diesen 
gehören grundnsätzlich jene ohne Unterbrechung betriebenen Unter— 
nehmungen, denen nach der Ministerialverordnung vom 12. Septem— 
ber 1912, R.G.-Bl. Nr. 186, die Sonntagsarbeit gestattet ist; für die 
übrigen Unternehmungen gelten die Bestimmungen des Absaäatzes 2 
des 8 8. Zu bemerken wäre, daß nach dem früher zitierten Artikel IV 
der Durchführungsverordnung zu jenen Betrieben, denen die Nacht— 
arbeit gestattet ist, auch „Die Druckereien der Tagesblätter“ und die 
Zeitungsexpeditionen gehören und daher auch der Druck und die Ab— 
fertigung der selbständigen Montaasblätter durch Nachtarbeit er— 
folgen kann. 
Für das Bäckergewerbe wurde die Nachtarbeit mit dem Erlasse 
des Ministeriums für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit dem 
Handelsministerium vom 7. Mai 1927 auf Grund des früher zitier— 
ten 8 8 des Achtstundentaggesetzes in der Weise geregelt, daß in den 
Bäckereien für die Arbeit am Brottisch die Nachtarbeit ab 4 Uhr 
morgens gestattet ist; für die der Erzeugung notwendigerweise voran— 
gehenden oder folgenden Arbeiten gelten die Vorschriften des 87 des 
Achtstundentaggesetzes. — Das Oberste Verwaltungsgericht hat jedoch 
mit Entscheidung vom 18. Jänner 1928 die Beschwerde eines Bäcker— 
meisters abgewiesen, der wegen einer Übertretung des Achtstunden- 
aggesetzes verurteilt worden war, da er die Vorbereitung des Teiges vor 
5Uhr morgens aufnehmen ließ. In der Begründung wird die strenge 
Auslegung des 8 8 des zitierten Gesetzes verteidigt, wornach in der 
Nacht, das ist in der Zeit von 22 bis 5 Uhr jede Arbeitsleistung, 
Hilfs⸗ oder Vorbereitungsarbeiten verboten sind, soweit nicht die Vor— 
aussetzungen der Artikel 153 des 8 8 3utreffen. 
816. V. Die Arbeitszeit der in Haushaltungen beschäftigten Personen. 
8 12. (7) Im Haushalte des Arbeitgebers beschäftigten und 
guf längere Zeit als auf.J Monat gedungenen oder zu persönlichen 
Diensten bestimmten Personen (einschließlich der sogenannten Depu— 
tatnehmer) gebührt innerhalb 24 Stunden eine Erholung von 
128 Stunden, wovon wenigstens 8 Stunden auf die ununterbrochene 
Nachtruhe und wenigstens eine halbe Stunde auf die Mittagspause 
entfallen muß. 
(2) Dasselbe gilt von Personen, die für unregelmäßig statt- 
findende und wenig anstrengende Dienstleistungen, als für Aufsicht 
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