Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

und Bewachung der Häuser, Unternehmungen und für Hütung der 
Tiere aufgenommen werden 
() Ausnahmen von der Nachtruhe werden bloß in vereinzelten 
unregelmäßig auftretenden dringenden Fällen gestattet. Schwere 
Arbeit darf von 9 Uhr abends bis 5 Uhr früh nicht verrichtet werden. 
(9 Die Einteilung der Arbeitszeit wird der freien Vereinbarung 
der Parteien überlassen. Aber wenigstens einmal in der Woche muß 
den Arbeitnehmern eine ungestörte 18stündige Ruhepause gewährt 
werden, die in der Regel auf den Sonntag zu fallen hat. 
Während dieser Ruhepause ist bloß die Erledigung von unauf— 
schiebbaren Arbeiten im Haushalte oder in der Landwirtschaft erlaubt, 
worbei darauf zu achten ist, daß dem Arbeitnehmer ein freier Sonn⸗ 
tagnachmittag gesichert werde. Wenn es notwendig ist, am Sonntage 
zu arbeiten, muß eine entsprechende Ersatzruhepause an einem Wo— 
chentage gewährt werden. 
() Vorstehende Bestimmungen beziehen sich nicht auf Personen 
die zur Aushilfe, zur Pflege von Kranken, zu einer Arbeit im Haus—⸗ 
halte und zur Feldarbeit aufgenommen wurden. wenn diese Aushilfe 
nicht länger als sechs Tage dauert.“ 
Die Bestimmungen des 8 12 gelten für alle in „Haushaltun— 
gen“ welcher Art immer beschäftigten Personen, ohne Unterschied, wer 
bder Vorstand der Haushaltung im konkreten Falle ist. Diese Bestim⸗ 
mungen haben daher auch Giltigkeit füůr die bei der Landwirtschaft, im 
Gewerbe und in der Industrie, in privaten Haushaltungen, privaten 
oder öffentlichen Anstalten angestellten Personen, die in der Haus— 
haltung beschaͤftigt sind. Der früher zitierte, an die politischen Behör— 
den gerichtete Erlaß des Ministeriums für soziale Fürsorge vom 
21. März 1919, G.3. 4751/1I1I119 weist darauf hin, daß unter die 
Bestimmungen des J. Absatzes des 8 12 namentlich folgende Ange⸗ 
stelltengruppen fallen: Das Gesinde, landwirtschaftliche Deputat— 
nehmer, selbständige Viehfütterer, die Heizer in Haushaltungen und 
Anstalten, Liftboys, das Bedienungspersonal bei Beleuchtungsein— 
richtungen, die Kutscher, Wagen- und Kraftwagenführer solcher Wa— 
gen, die dem persönlichen Bedarfe des Unternehmers oder seiner An— 
gestellten dienen, Hilfskräfte in Ställen, Dienstboten und Diener, 
Hedienerinnen, Hotelzimmermädchen, Köchinnen, Ammen, Erziehe— 
rinnen, Hauslehrer, Gesellschafterinnen. Aufsichtspersonen. Schul⸗ 
diener usw. 
Unter die Bestimmungen des 2. Absatzes des 8 12 sind nach dem 
zitierten Ministerialerlaß insbesondere zu rechnen: Die Angestellten 
der privaten Wach- und Schließgesellschaften, Nachtwächter, selbstän⸗ 
dige Stallwächter, Portiers, Hausmeister, Berufsfeuerwehrmänner 
usw.
	        
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