und Bewachung der Häuser, Unternehmungen und für Hütung der
Tiere aufgenommen werden
() Ausnahmen von der Nachtruhe werden bloß in vereinzelten
unregelmäßig auftretenden dringenden Fällen gestattet. Schwere
Arbeit darf von 9 Uhr abends bis 5 Uhr früh nicht verrichtet werden.
(9 Die Einteilung der Arbeitszeit wird der freien Vereinbarung
der Parteien überlassen. Aber wenigstens einmal in der Woche muß
den Arbeitnehmern eine ungestörte 18stündige Ruhepause gewährt
werden, die in der Regel auf den Sonntag zu fallen hat.
Während dieser Ruhepause ist bloß die Erledigung von unauf—
schiebbaren Arbeiten im Haushalte oder in der Landwirtschaft erlaubt,
worbei darauf zu achten ist, daß dem Arbeitnehmer ein freier Sonn⸗
tagnachmittag gesichert werde. Wenn es notwendig ist, am Sonntage
zu arbeiten, muß eine entsprechende Ersatzruhepause an einem Wo—
chentage gewährt werden.
() Vorstehende Bestimmungen beziehen sich nicht auf Personen
die zur Aushilfe, zur Pflege von Kranken, zu einer Arbeit im Haus—⸗
halte und zur Feldarbeit aufgenommen wurden. wenn diese Aushilfe
nicht länger als sechs Tage dauert.“
Die Bestimmungen des 8 12 gelten für alle in „Haushaltun—
gen“ welcher Art immer beschäftigten Personen, ohne Unterschied, wer
bder Vorstand der Haushaltung im konkreten Falle ist. Diese Bestim⸗
mungen haben daher auch Giltigkeit füůr die bei der Landwirtschaft, im
Gewerbe und in der Industrie, in privaten Haushaltungen, privaten
oder öffentlichen Anstalten angestellten Personen, die in der Haus—
haltung beschaͤftigt sind. Der früher zitierte, an die politischen Behör—
den gerichtete Erlaß des Ministeriums für soziale Fürsorge vom
21. März 1919, G.3. 4751/1I1I119 weist darauf hin, daß unter die
Bestimmungen des J. Absatzes des 8 12 namentlich folgende Ange⸗
stelltengruppen fallen: Das Gesinde, landwirtschaftliche Deputat—
nehmer, selbständige Viehfütterer, die Heizer in Haushaltungen und
Anstalten, Liftboys, das Bedienungspersonal bei Beleuchtungsein—
richtungen, die Kutscher, Wagen- und Kraftwagenführer solcher Wa—
gen, die dem persönlichen Bedarfe des Unternehmers oder seiner An—
gestellten dienen, Hilfskräfte in Ställen, Dienstboten und Diener,
Hedienerinnen, Hotelzimmermädchen, Köchinnen, Ammen, Erziehe—
rinnen, Hauslehrer, Gesellschafterinnen. Aufsichtspersonen. Schul⸗
diener usw.
Unter die Bestimmungen des 2. Absatzes des 8 12 sind nach dem
zitierten Ministerialerlaß insbesondere zu rechnen: Die Angestellten
der privaten Wach- und Schließgesellschaften, Nachtwächter, selbstän⸗
dige Stallwächter, Portiers, Hausmeister, Berufsfeuerwehrmänner
usw.