Landesvertretungen vorgesehen werden, die am Sitze eines jeden
Landesamtes zu errichten sind. Der in seinem Worklaute geänderte
30 regelt die Kompetenz der Landesvertretlung Rach Absatz 1 des
30 ist die Landesvertrelung berufen, Sorge zu tragen für die Ver—
waltungs⸗ und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landes und
seiner Bevölkerung. Der zweite Absatz des 8 30 regelt die Zuständig⸗
keit der Landesvertretung näher; eine gesetzgebende Gewalt ist aber
den Landesvertretungen nicht eingeräumt.
c. Die Verfassungsurkunde der dechoslovakischen Republik enthält,
wie dies bei einet Verfassungsurkunde begreiflich ist, nur wenige das
Arbeitsrecht inhaltlich berührende Bestimmungeun, so die Bestimmun⸗
gen der 88 113 undn 114 über die Preßfreiheit, das Versammlungs⸗
und Vereinsrecht und das Koalitionsrecht.
Die Zahl der staatlichen Gesetze und der Regierungsverordnun⸗
gen ist, wie dies bei der Wichtigkeit und Vielgestaltigkeit des Arbeits⸗
rechtes begreiflich ist, eine sehr große.
Für die Auslegung der Gesetze werden die Auslegungsregeln
des a. b. G. in Betracht kommen. Der 86 a. b. G. sagt: „Einem Ge⸗
setze darf in der Anwendung kein dabeer Verstand beigelegt werden,
als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worle in ihrem
Zusammenhange und dus der ren Absicht des Gesetzgebers hervor—
euchtet.“ Der 87 sagt; „Läßt sich ein Rechtsfall weder us den Wor⸗
ten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so
muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Faͤlle und
auf die Gründe anderer damu beranen Gesetze Rücksicht genommen
werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft, so muß solcher mit
Hinsicht auf die sorgfältig gesammellen uͤnd reiflich erwogenen Um—
stände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.“
Der ð 8 sagt: „Nur dem Gesetzgeber steht di Macht zu, ein Geseß auf
eine allgemein verbindliche Au zu erklären. Eine folche Erklärung
muß auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle angewendel werden
daferne der Gesetzgeher nich hinzufügt, daß seine Etlärung ben
cheidung solcher Rechtsfaälle welche die vor der Erklaärung mernon—
menen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande
haben, nicht bezogen werden sollen.“
res Über diese Erklärung eines Rechtssatzes durch den Gesetzgeber
selbst sagt Robert Mayr in seinem Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes
Reichenberg 1922 be Stiepel, J. Band, J. Buch, Seite 42): „Seine
des Gesetzgebers) Erllärung ist aber selbst vieberni Rechtssatz,
ein Gesetz. das nicht danf seiner materiellen Ubereinstimmung mit
dem Sinne des älteren Gesetzes, sondern aus eigener Kraft, auͤch bei
achweislichem, Wider spruch damit gilt und darum nur im uneigent
lichen Sinn als Auslegung, als „authentische Interpretation“ be—
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