nahme dieser Arbeiten vorhanden sind; diese Auzeigen sind stempel—
rei. Wenn die Notwendigkeit des Beginnes oder der Fortsetzung einer
solchen Arbeit erst am Sonntage einitritt, so muß diese Anzeige späte—
stens sofort nach Beendigung derselben an die Gewerbebehoͤrde erstat—
tet werden.
Wenn bei den im Art. UII, Punkt 1, 2, 4 genannten Arbeiten
der Arbeiter am Besuche des Vormittagsgottesdienstes verhindert ist,
hat der Gewerbeinhaber ihm am nächstoflgenden Sonntage hiezu freie
Zeit zu lassen; wenn diese Arbeiten länger als drei Stunden dauern,
ist diesen Arbeitern mindestens eine 2ftündige Ruhezeit am darauf—
folgenden Sonntage oder, wenn dies mit Rücksicht auf den Betrieb
nicht möglich ist, au einem Wochentage oder je eine sechsstündige Ruhe—
zeit an zwei Tagen der Woche zu gewähren (Art. V).
Die Ermächtigung zur Erteilung genereller Ausnahmen von der
Sonntagsruhe enthält Artikel VI. Nach Artikel VIift der Handels⸗
minister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern ermächtigt:
Beie inzelnen Kategorien von Gewerben, bei denen ihrer Natur
nach eine Unterbrechung des Betriebes oder ein Aufschub der
betreffenden Arbeit untunlich oder bei denen der Betrtieb an
Sonntagen im Hinblick auf die täglichen oder an Sonntagen
besonders hervortretenden Bedürfnisse der Bevölkerung oder des
äffentlichen Verkehres erforderlich ist, die gewerbliche Arbeit auch
an Sonntagen im Verordnungswege zu gestatten.
In gleicher Weise kann solchen Produktionsgewerben, deren
Arbeitsprozeß nach der Natur des Betriebes auf eine bestimmte
Zeitperiode beschränkt ist und bei denen wegen Gefahr des raschen
Verderbens der Rohstoffe ein Aufschub der betreffenden Arbei—
ten untunlich erscheint (sogenannte Kampagnebetriebe), für eine
in diese Periode fallende Anzahl von Sonntagen die Sonn—
tagsarbeit zugestanden werden.
Die Sonntagsarbeit ist immer auf die „mit dem eigentlichen
inunterbrochenen Betriebe zusammenhängenden“ bzw. auf „die in
der Verordnung ausdrücklich gestatteten Arbeitsleistungen zu beschräu—
en, wogegen alle anderen Arbeiten, wie Vorbereitunge- oder sonstige
Neben- und Hilfsarbeiten zu ruhen haben“.
Die betreffenden Bestimmungen sind in die Arbeitsordnung auf⸗
zunehmen bzw. an geeigneter Stelle in den Arbeitsräumen in der
landosüblichen Sprache anzuschlagen
Soferne bei den im früher genannten Punkte 1 erwähnten „Be—
iürfnisgewerben“ und „Sonntagsgewerben“ vorwiegend örtliche Ver⸗
hältnifse in Betracht koimmen, kaͤnn nach Art. VII die Erteilung der
Bewilligung zur Arbeit den politischen“ Tandesbehörden übertragen
verden.