Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

zen enthalten sind und Verhandlungen zwischen den Parteien statt— 
finden, um Vereinbarungen zu erzielen, sei in diesem Zusammen— 
hange des 
Gesetzes über die Feiertage und die Gedenktage 
der sechoslovakischen Republik vom 8. April 1025, Ssa. 
Nr. 65, gedacht. welches am 15. April 1925 kundgemacht wurde. Diesca 
Gesetz unterscheidet zwischen „Feiertagen“ und „Gedenktagen der decho— 
lovakischen Republik“. Nach 81 gelien als „Feiertage“ vorbehaltlich 
der Bestimmung des 8 4 des Gesetzes bzw. es haben für diese Tage 
die bisherigen Vorschriften über die Feiertage zu gelten, in Hinkunft 
folgende Tage: der 1. Jäner, 6. Jänner, Christi Himmelfahrl, Frou— 
leichnam, 20. Juni, 15. August, 1. Rovember, 8. Dezember und 
25. Dezember. 
Der 8 2 zählt die Gedenktage der Sechoslovakischen Republik auf. 
es sind dies: der 5. Juli, der 28. September, der 6. Juli, der 1. Mai 
und der 28. Oktober als Staatsfeiertag gemäß dem Gesetze vom 
14. Oktober 1919, Slg. Nr. 556. 
Der 8 3 des Gesetzes lautet: 
Für den 28. Oktober gelten alle Bestimmungen über die 
Sonntage. 
Die politischen (polizeilichen) Behörden J. Instanz können nach 
den örtlichen Verhältnissen für die öffentlichen Behörden, Anstalten. 
Unternehmungen und Schulen sowie für die Schulen mit Öffentlich— 
ee Bestimmungen behufs würdiger äußerer Feier dieses Tages 
erlassen. 
Die Nichtbefolgung dieser Bestimmungen wird von den politi— 
schen (polizeilichen) Behörden J. Inftanz (administrativen Polizei⸗ 
obrigkeiten) mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Keoder mit Arrest 
WVerschließung) bis zu einem Monate bestraft. Eine uneinbringliche 
Geldstrafe ist in eine angemessene Arrest- (Verschließungs) Strafe 
umzuwandeln. 
Die Geldstrafen fließen dem Staatsschatze zu.“ 
8 4. Für die übrigen Gedenktage sowie für die im 8 1 aufge— 
zählten Tage gelten die Vorschriften über die Sonntage, soweit es sich 
um die Berechnung von Fristen handelt, und ferner finden auf sie die 
destimmungen über die Sonntagsruhe Anwendung, soweit es sich 
im die öffentlichen Behörden, Anstalten, Unternehmungen und öffent. 
lichen Schulen sowie um die Schulen mit Öffentlichkeilsrecht handelt. 
die Regierung kann durch Verordnung für öffentliche Unternehmun— 
sen im Interesse ihres ungestörten Betriebes NAusnahmen festseten. 
8 5. Sämtliche bisherigen Bestimmungen über die Feiertage 
werden, soweit sie mit diesem Gesetze nicht im Einklange stehen, ebenso 
bie die Bestimmungen über die Normatage aufgehoben.
	        
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