nationalen Kongresse für öffentliche und private Armenpflege in
Nailand (im Jahre 1906) erstatteten Referate über Kindersterblich—
keit. Die Brustkinder haben eine beinahe fünfmal kleinere Sterblich—
keit als Flaschenkinder. Bei armen Leuten sterben beinahe eben so⸗
wenig Brustkinder wie bei reichen. Dei Sterblichkeit der reichen Fla⸗
schenkinder ist größer als die der armen Brustkinder. Da die Saͤug—
lingsfürsorge die Sterblichkeit bedeutend herabsetzen kann, also am
Volksvermögen spart, ist die Säuglingsfürsorge auch eine eminente
Staatspflicht. Escherich wies in seinem Referate mit Recht darauf
hin, daß es in letzter Linie nur eine Geldfrage ist, die Möglichkeit das
Kind an der Brust zu ernähren oder ihm eine Amme oder tüchtige
Pflegerin zu verschaffen, und daß daher der Mutter die wirtschaftliche
Möglichkeit geboten werden muß, den Erfordernissen der Säuglings—
oflege Rechnuig zu tragen. Die vermögenslose Mutter, welche den
arbeitenden Schichten angehört, wird diese Möglichkeit nur dann
haben, wen ihr für die Zeit der durch die Ernährung und Pflege des
Kindes bewirkten Arbeitslosigkeit eine ausreichende geldliche Ünter—
stützung zu teil wird. Der Motivenbericht zur öechossowakischen Regie—
rungsvorlage über die Versicherung der Arbeitnehmer, Druck Nr. 4186,
sagt von Deutschland: „Besonders sorgfältig und in einem derart
ausgedehnten Maße wie in keinem anderen Staate ist die Unterstützung
vährend der Mutterschaft ausgebaut. Hauptsächlich durch das Ge—
setz vom 29. Juli 1921 wurden die bezüglichen Bestimmungen der
Reichsversicherungsordnung derart abgeändert und ergänzt, daß keine
bermögenslose Frau während der Zeit der Entbindung und des
Wochenbettes ohne materielle Hilfe belassen wird.“
Der 8 95 unseres Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Oktober
1924, Slg. Nr. 221, gewährt den weiblichen Versicherten Mutter—
ssch u tz, und zwar:“
1. Unentgeltliche Hilfe durch Geburtsassistentinnen und im — Be—⸗
darfsfalle — ärztliche Hilfe (Geburtshilfe);
eine Geldleistung in der Höhe des Krankengeldes sechs Wochen
vor der Niederkunft und sechs Wochen nach der Niederkunft,
sofern die Versicherte nicht ohnedies Anspruch auf Krankengeld
hat und sofern sie nicht Lohnarbeit verrichtet; die Zeit, während
welcher die Versicherte diese Leistung vor der Riederkunft
bezieht, kommt bei der Berechnung der Schutzfrist nach 8 97,
Abs. 4 und 5, nicht in Anschlag;
außerdem eine Geldleistung in der Höhe des halben Kranken—
geldes an Mütter, die ihre Kinder selbst stillen (Stillprämien),
bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Niederkunfi.
Die Bestimmungen der 83. 1 beziehen sich auch auf die Fälle von
Abortus.
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