Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Die unter Z. 1 angeführte Leistung ist auch der Ehegattin des 
Versicherten zu gewähren, und zwar auch dann, wenn der Gatte inner— 
halb neun Monate, von der Niederkunft zurückgerechnet, gestorben ist. 
Die Sechossowakische Regierung hat bereits in Jahre 1921 dem 
Parlamente einen Gesetzentwurf (Drucksache 20600) vorgelegt, zu dem 
Zwecke um den Rechtszustand in der öechoslowakischen Republik dem 
im Jahre 1919 in Washington beschlossenen Übereinkommen betref— 
fend die Beschäftigung der Frauenvorund nach der 
Niederkunft anzugleichen. Im Frühjahr 1926 hat nun die Re— 
gierung einen neuen, inhaltlich dem früher erwähnten Entwurfe glei— 
hen Entwurf den wirtschaftlichen Organisationen zur Begutachtung 
übermittelt. Das früher erwähnte Übereinkommen über die Beschäf— 
tigung der Frauen vor und nach der Niederkunft wurde ratifiziert in 
Buͤlgarien, Griechenland, Italien, Rumänien, Estland; Durchfüh— 
rungsmaßnahmen sind im Zuge in Brasilien, Chile, Dänemark, 
Frankreich, Norwegen, Polen, Portugal. Von besonderer Wichtigkeit 
ist die Befiimmung des Artikels 4 des in Rede stehenden Übereinkom— 
mens, welche lautet: „Verläßt eine Frau gemäß Absatz à und b von 
Artikel 3 (sechs Wochen vor und sechs Wochen nach der Niederkunft) 
dieses Ubereinkommens ihre Arbeit oder bleibt sie ihr während län— 
gerer Zeit infolge einer Kranukheit ferne, die durch ärztliches Zeugnis 
als Folge ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft erklärt worden ist 
und die sie zur Wiederaufnahme der Arbeit unfähig macht, so darf 
der Arbeitgeber ihr weder während der Abwesenheit noch auf einen 
solchen Zeitpunkt kündigen, daß die Kündigungsfrist während ihrer 
Abwesenheit abläuft, soferne letztere nicht eine von der zuständigen 
Behörde des Landes festzusetzenden Höchstdauer überschreitet.“ Diese 
Bestimmung enthält eine sehr einschneidende Beschränkung des Kün— 
digungsrechtes des Arbeitgebers. 
Der Wortlaut des vorgelegten Entwurfes ist folgender: 
8 1. In der der Gewerbeordnung unterliegenden oder gewerbs— 
mäßig betriebenen Unternehmungen, dann in Berg- und Hütten— 
werken sowie in den Verkehrsunternehmungen ohne Unterschied, ob 
es sich um ein öfentliches oder ein privates Unternehmen handelt, dür— 
fen die daselbst beschäftigten Frauen durch 6 Wochen nach der Nieder— 
kunft bei der regelmäßigen Lohnarbeit nicht beschäftigt werden. 
Weist eine in den angeführten Unternehmungen beschäftigte 
Frau durch ein ärztliches Zeugnis nach, daß sie die Niederkunft vor— 
eh innerhalb 6 Wochen erwartet, so kann sie die Arbeit unter— 
rechen. 
Das gleiche Recht der Unterbrechung steht auch den in den land— 
und forstwirtschaftlichen Unternehmungen regelmäßig beschäftigten 
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