266 Buch 4. Distribution der Güter.
Der weitaus wesentlichste Theil des Volkseinkommens läßt
sich ermitteln, je nachdem dabei von den vereinnahmten Gütern
oder von den einnehmenden Personen ausgegangen wird, ent-
iveder durch Aufrechnung der erwirthschafteten und neu in das
Bolksvermögen eingetretenen Güter, sowie der behufs Beschaffung
letzterer gebrachten und daher vorweg in Abzug zu bringenden
Vermögensopfer, also eigentlich durch Berechnung des in dem
Roherträge der nationalen Production enthaltenen Reinertrages,
oder durch Aufsummirung des ursprünglichen Einkommens
sämmtlicher Volksangehöriger Producenten, sowohl der einzelnen
Privatpersonen, als des Staats, der Gemeinden, Korporationen rc.
Bei Anwendung des ersteren Verfahrens bleibt nur noch zu
berücksichtigen, ob und ein wie großer Theil jenes endlichen
Reinertrages etwa an das Ausland unentgeltlich, z. B. als
Tribut rc., oder als Vergeltung für >rt dorther überlassen
erhaltene Vermögensnutzungen abzugeben ist. Bei Wahl des
zweiterwähnteu Verfahrens aber müssen alle Einnahmen ein
gerechnet werden, welche für die einzelnen, dem Volke zugehörigen
und selbständig wirthschaftenden Subjecte wirklich reines, in
Folge eigener wirthschaftlicher Thätigkeit bezogenes Einkommen
sind, also namentlich auch möglichst das unmittelbar ursprüngliche
an selbst erzeugten, jedoch nicht vertauschten, sondern unmittelbar
zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse verwendeten Producten,
überhaupt au nicht in den Verkehr gekommenen Arbeitserfolgen
oder Vermögensnutzungen, und außerdem ebenfalls dasjenige,
welches an der Production einer anderen jBolkswirthschaft
bctheiligte Einheimische aus dem Auslande beziehen, insofern
z. B. bei Betheiligung mit Kapital letzteres fortdauernd als ein
nur ausgeliehener Bestandtheil des inländischen Volksvermögens
erscheint. Uebrigens ist es selbstverständlich, daß behufs Fest
stellung der Einzeleinkommen die aus der Einnahme zu deckenden
Schuldverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, daß aus
Schuldzinsen lediglich der Gläubiger Einkommen bezieht, daß
abgeleitetes Einkommen nicht doppelt, sondern nur entweder bei
dem es Gewährenden oder dem es Beziehenden in Anrechnung
gebracht werden kann, und daß endlich die von Privaten an den
Staat, die Gemeinde rc. in der Form von Steuern rc. zwangs
weise geleisteten Beiträge lediglich dann von dem Einkommen
des Leistungspflichtigen abgerechnet und demjenigen des Empfangs
berechtigten zugerechnet zu werden brauchen, wenn ersterer dafür