Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Tabacksteuer. 
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cme gleichmäßige Besteuerung des inländischen Tabackes herbeizuführen, wobei 
theils das Monopol, theils eine Fabrikatsteuer, theils die (durch das 
Gesetz von 1868 eingeführte) Besteuerung des Rohtabacks ins Auge gefaßt 
worden waren. Alle diese Bersliche scheiterten jedoch an dem Widerstreben 
emlger Regierungen, ihren Ländern eine derartige Steuer aufzulegen, deren 
Ertrag voraussichtlich kein sehr ausgiebiger zu werden versprach, andererseits 
an der Schwierigkeit, die Fabrikatstener einzuführen, endlich aber an dem 
Bedenken der meisten Regierungen gegen die Einführung des, wohl finanziell 
am ergiebigsten, aber unzeitgemäßen und tief in die Privatverhältnisse ein 
greifenden Tabacksmonopols. ') 
Die Bestimmung in Art. 3 § 4 des Zollvertrags vom 8. Juli 1867, 
wonach der im Umfange des Zollvereines gewonnene oder zubereitete Taback 
emer übereinstimmenden Besteuerung unterworfen werden sollte, kann deßhalb 
für einen wesentlichen Fortschritt angesehen werden, und zwar sowohl deßhalb, 
weil hiedurch einerseits die Herstellung eines völlig freien Verkehrs mit Taback, 
andererseits eine rationelle Besteuerung der ausländischen Tabackfabrikate 
ermöglicht wurde, als auch aus dem Grunde, weil, bei dem hervorragenden 
Tabackkonsum des Zollvereins in Europa, ein sehr geeignetes Objekt für die 
Besteuerung getroffen werden konnte?) Diese Bestimmung des Vertrags vom 
8. ^uli 1867 bildet die Hauptgrnndlage für das Gesetz vom 26. Mai 1868 ») 
welches im Jahre 1869 ins Leben trat?) Dieses Bundesgesetz hatte den 
im Zollverein erzeugten Taback mit einer Steuer nach Maßgabe der Größe 
der jährlich mit Taback bepflanzten Grundstücke belegt. Dieselbe betrug 60 Ps. 
für je 85 Quadrat-Meter mit Taback bepflanzten Bodens und unterschied 
sich wesentlich von der früheren Preußischen Besteuerung, wonach eine Klassen- 
besteuernng stattfand?) 
Ren toar gegenüber der früheren Preußischen Gesetzgebung die Bestim 
mung in § 2 des Gesetzes, wonach eine Befreiung von der Steuer eintritt, 
wenn die von einem Pflanzer oder von mehreren zu einem Hausstände ge 
hörigen Pflanzern mit Taback bebaute Gesammtfläche weniger als 6 Quadrat- 
Ruthen beträgt. 
Während früher auch eine mündliche Anmeldung«) der steuerpflichtigen 
Grundfläche bei der Steuerbehörde zulässig war, wurde dieselbe durch 8 3 
des Gesetzes ans die schriftliche beschränkt. 
Die Bezahlung der Stenerbeträge mußte nach der früheren Gesetzgebung 7 ) 
erfolgen, sobald der Steuerschuldner die Hälfte seines Erntegewinnes in andere 
Hände bringt oder, wenn eine Veräußerung des Tabacks'nicht früher statt 
gefunden hat, zu Ende Juli des nach der Ernte folgenden Jahres. Durch 
§ 5 Ļlbs. 2 des Gesetzes von 1868 find jedoch die Steuerbeträge nach der 
') Besonders die Preußische Regierung sprach sich entschieden gegen das Monopol aus 
und ließ 1857 nn Verlag bei Decker eine offiziöse Broschüre unter dem Titel „Der Zollverein 
und das Tabackmonopol" dagegen erscheinen. 
*) Siche Hirth's „Annalen" 1868 S. 357 ff. Materialien zur Tabacksteuerfraae. 
") Bundesgesetzblatt v. 1868 S. 319; Jahrbücher 1868 S. 535; Hirth's „Annalen" 
1868 S. 683. 
4 ) § 9 des Gesetzes vom 26. Mai 1868. 
o s ?).Şiehe übrigens Appell, „Die Abgabeaesetzgebung sür fremden und einheimischen 
Taback nn Deutschen Zollverein"; Berlin 1870, è. 7 ff. 
a ) Siehe Preußische Kabinets-Ordre vom 29. März 1828, Nr. 5. 
7 ) Siehe Preußische Kabinets-Ordre vom 29. März 1828, Nr. 9.
	        
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