Besondere Vorschriften. Tabacksteuer.
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cme gleichmäßige Besteuerung des inländischen Tabackes herbeizuführen, wobei
theils das Monopol, theils eine Fabrikatsteuer, theils die (durch das
Gesetz von 1868 eingeführte) Besteuerung des Rohtabacks ins Auge gefaßt
worden waren. Alle diese Bersliche scheiterten jedoch an dem Widerstreben
emlger Regierungen, ihren Ländern eine derartige Steuer aufzulegen, deren
Ertrag voraussichtlich kein sehr ausgiebiger zu werden versprach, andererseits
an der Schwierigkeit, die Fabrikatstener einzuführen, endlich aber an dem
Bedenken der meisten Regierungen gegen die Einführung des, wohl finanziell
am ergiebigsten, aber unzeitgemäßen und tief in die Privatverhältnisse ein
greifenden Tabacksmonopols. ')
Die Bestimmung in Art. 3 § 4 des Zollvertrags vom 8. Juli 1867,
wonach der im Umfange des Zollvereines gewonnene oder zubereitete Taback
emer übereinstimmenden Besteuerung unterworfen werden sollte, kann deßhalb
für einen wesentlichen Fortschritt angesehen werden, und zwar sowohl deßhalb,
weil hiedurch einerseits die Herstellung eines völlig freien Verkehrs mit Taback,
andererseits eine rationelle Besteuerung der ausländischen Tabackfabrikate
ermöglicht wurde, als auch aus dem Grunde, weil, bei dem hervorragenden
Tabackkonsum des Zollvereins in Europa, ein sehr geeignetes Objekt für die
Besteuerung getroffen werden konnte?) Diese Bestimmung des Vertrags vom
8. ^uli 1867 bildet die Hauptgrnndlage für das Gesetz vom 26. Mai 1868 »)
welches im Jahre 1869 ins Leben trat?) Dieses Bundesgesetz hatte den
im Zollverein erzeugten Taback mit einer Steuer nach Maßgabe der Größe
der jährlich mit Taback bepflanzten Grundstücke belegt. Dieselbe betrug 60 Ps.
für je 85 Quadrat-Meter mit Taback bepflanzten Bodens und unterschied
sich wesentlich von der früheren Preußischen Besteuerung, wonach eine Klassen-
besteuernng stattfand?)
Ren toar gegenüber der früheren Preußischen Gesetzgebung die Bestim
mung in § 2 des Gesetzes, wonach eine Befreiung von der Steuer eintritt,
wenn die von einem Pflanzer oder von mehreren zu einem Hausstände ge
hörigen Pflanzern mit Taback bebaute Gesammtfläche weniger als 6 Quadrat-
Ruthen beträgt.
Während früher auch eine mündliche Anmeldung«) der steuerpflichtigen
Grundfläche bei der Steuerbehörde zulässig war, wurde dieselbe durch 8 3
des Gesetzes ans die schriftliche beschränkt.
Die Bezahlung der Stenerbeträge mußte nach der früheren Gesetzgebung 7 )
erfolgen, sobald der Steuerschuldner die Hälfte seines Erntegewinnes in andere
Hände bringt oder, wenn eine Veräußerung des Tabacks'nicht früher statt
gefunden hat, zu Ende Juli des nach der Ernte folgenden Jahres. Durch
§ 5 Ļlbs. 2 des Gesetzes von 1868 find jedoch die Steuerbeträge nach der
') Besonders die Preußische Regierung sprach sich entschieden gegen das Monopol aus
und ließ 1857 nn Verlag bei Decker eine offiziöse Broschüre unter dem Titel „Der Zollverein
und das Tabackmonopol" dagegen erscheinen.
*) Siche Hirth's „Annalen" 1868 S. 357 ff. Materialien zur Tabacksteuerfraae.
") Bundesgesetzblatt v. 1868 S. 319; Jahrbücher 1868 S. 535; Hirth's „Annalen"
1868 S. 683.
4 ) § 9 des Gesetzes vom 26. Mai 1868.
o s ?).Şiehe übrigens Appell, „Die Abgabeaesetzgebung sür fremden und einheimischen
Taback nn Deutschen Zollverein"; Berlin 1870, è. 7 ff.
a ) Siehe Preußische Kabinets-Ordre vom 29. März 1828, Nr. 5.
7 ) Siehe Preußische Kabinets-Ordre vom 29. März 1828, Nr. 9.