Wichtigkeit einer sorgfältigen Aufbewahrung aller Arbeitszeugnisse
perwiesen. (Da, wie früher bemerkt, auch der 5 81 der G.O. betrefend
das Zeugnis, aufgehoben ist, so kann ein Zeugnis derzeit nur im
Sinne des 8 1168 des a. b. G. dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer und Art der
Dienstleistung schriftlich ausgesiellt werden. Während des Dienstver—
hältnisses ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen auf seine Kosten
ein solches Zeugnis auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen
im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen
Stellung erschwert wird, sind unzulässig.)
Die früher erwähnten kritischen Bemerkungen Mengers und
Philippovichs über das Arbeitsbuch, die grundsählicher Natur sind,
sind zutreffend; immerhin sprechen bei minderjährigen Personen ge—
wichtige Gründe für dessen Beibehaltung. Der gesetzliche Vertreter
des Minderjährigen hatte eine gewisse Mitwirkung bei der Eingehung
eines neuen Arbeitsverhältnisses gesichert und daraus erwuchs dem
Minderjährigen ein Schutz gegenüber dem Arbeitgeber. Das Arbeits—
verhältnis Minderjähriger fordert überhaupt im eigenen Interesse
derselben eine schärfere Kontrolle, die bei Bestand des Arbeilsbuches
leichter möglich ist. In Deutschland ist nach F 107 der Gewerbeord—
nung das Arbeitsbuch bei minderjährigen Personen vorgeschrieben.
In Betracht kommt auch, daß gewiß einzelne Arbeitszeugnisse viel
leichter in Verlust geraten können, als ein Arbeitsbuch, welches eben
Buchform trägt. Die Bürgerlegitimationen werden nach 83 der
früher zitierten Regierungsverordnung nach Sicherstellung der Iden—
tität der Person und der erforderlichen Daten von der politischen Be—
hörde J. Instanz des ordentlichen Wohnsitzes des Einschreiters aus⸗
gestellt; dort, wo staatliche Polizeibehörden bestehen, von diesen. Die
Bürgerlegitimationen sind nach 84 amtliche Urkunden, deren Fäl—⸗
schung und Mißbrauch nach dem Strafgesetze bestraft wird, sie werden
den Parteien über mündliches oder schriftliches Ansuchen gegen Er—
jatz der Barauslagen ausgestellt; die Legitimation sowie die schrift—
lichen Ansuchen um dieselbern sind stempelfrei. Die Gütigkeit der
Legitimation ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Verlust der
Legitimation ist sofort jener Behörde, die sie ausgestellt hat, anzu⸗
zeigen; diese kann jederzeit eine neue ausstellen. In Böhmen, Mähren
und Schlesien trat die Regierungsverordnung über die Bürgerlegiti—
mationen am 1. Mai 1920 in Kraft; in der Slowakei und in Kar—⸗
patorußland am 83. November 1021.
Hier ist zu erwähnen der durch die Kundmachung des Ministers
des Innern vom 15. Dezember 1926, Slg. Nr. 225, geschaffene
Staatsbürgerschaftsnachweis. (Kundmachung, veröffent
licht im Prager Archiv, 1926, Nr. 18, Seite 932.) Nach 81 dieser
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