Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Wichtigkeit einer sorgfältigen Aufbewahrung aller Arbeitszeugnisse 
perwiesen. (Da, wie früher bemerkt, auch der 5 81 der G.O. betrefend 
das Zeugnis, aufgehoben ist, so kann ein Zeugnis derzeit nur im 
Sinne des 8 1168 des a. b. G. dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen 
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer und Art der 
Dienstleistung schriftlich ausgesiellt werden. Während des Dienstver— 
hältnisses ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen auf seine Kosten 
ein solches Zeugnis auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen 
im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen 
Stellung erschwert wird, sind unzulässig.) 
Die früher erwähnten kritischen Bemerkungen Mengers und 
Philippovichs über das Arbeitsbuch, die grundsählicher Natur sind, 
sind zutreffend; immerhin sprechen bei minderjährigen Personen ge— 
wichtige Gründe für dessen Beibehaltung. Der gesetzliche Vertreter 
des Minderjährigen hatte eine gewisse Mitwirkung bei der Eingehung 
eines neuen Arbeitsverhältnisses gesichert und daraus erwuchs dem 
Minderjährigen ein Schutz gegenüber dem Arbeitgeber. Das Arbeits— 
verhältnis Minderjähriger fordert überhaupt im eigenen Interesse 
derselben eine schärfere Kontrolle, die bei Bestand des Arbeilsbuches 
leichter möglich ist. In Deutschland ist nach F 107 der Gewerbeord— 
nung das Arbeitsbuch bei minderjährigen Personen vorgeschrieben. 
In Betracht kommt auch, daß gewiß einzelne Arbeitszeugnisse viel 
leichter in Verlust geraten können, als ein Arbeitsbuch, welches eben 
Buchform trägt. Die Bürgerlegitimationen werden nach 83 der 
früher zitierten Regierungsverordnung nach Sicherstellung der Iden— 
tität der Person und der erforderlichen Daten von der politischen Be— 
hörde J. Instanz des ordentlichen Wohnsitzes des Einschreiters aus⸗ 
gestellt; dort, wo staatliche Polizeibehörden bestehen, von diesen. Die 
Bürgerlegitimationen sind nach 84 amtliche Urkunden, deren Fäl—⸗ 
schung und Mißbrauch nach dem Strafgesetze bestraft wird, sie werden 
den Parteien über mündliches oder schriftliches Ansuchen gegen Er— 
jatz der Barauslagen ausgestellt; die Legitimation sowie die schrift— 
lichen Ansuchen um dieselbern sind stempelfrei. Die Gütigkeit der 
Legitimation ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Verlust der 
Legitimation ist sofort jener Behörde, die sie ausgestellt hat, anzu⸗ 
zeigen; diese kann jederzeit eine neue ausstellen. In Böhmen, Mähren 
und Schlesien trat die Regierungsverordnung über die Bürgerlegiti— 
mationen am 1. Mai 1920 in Kraft; in der Slowakei und in Kar—⸗ 
patorußland am 83. November 1021. 
Hier ist zu erwähnen der durch die Kundmachung des Ministers 
des Innern vom 15. Dezember 1926, Slg. Nr. 225, geschaffene 
Staatsbürgerschaftsnachweis. (Kundmachung, veröffent 
licht im Prager Archiv, 1926, Nr. 18, Seite 932.) Nach 81 dieser 
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