Die vielfachen Aufgaben, mit denen die Organe der Gewerbe—
nspektion betraut sind, exfordern gründliche rechtliche und hygienische,
technische und volkswirtschaftliche Kenntnisse; sie stellen aber auch an
den Charakter dieser Organe weitgehende Anforderungen. Der Dienft
bei der Gewerbeinspektion gehört entschieden zu den schwierigsten in
der öffentlichen Verwaltung.
Was die Organisation der Gewerbeinspektion
betrifft, so kann diese entweder territorial erfolgen, so daß für alle
Betriebe eines bestimmten Territoriums ohne Unlerschied der Art umd
des Produktionszweiges ein Organ mit Hilfskräften betraut wird
oder nach Fachgruppen der Betriebe. Bei uns ist die territoriale Or—
ganisation die Regel; nach 8 4 des Gesetzes bleibt es jedoch dem Han—
delsministerium vorbehalten, einzelne Industriezweige von der Auf—
sicht der Gewerbeinspektion jener Bezirke, in welchen die einschlägigen
Unternehmungen sich befinden, auszuschließen und unter die Aufsicht
bdon Spezialgewerbeinspektoren zu stellen, deren Tätigkeit sich auf meh—
rere Länder erstrecken kann. Die Gewerbeinspektoren und ein Zen—
tralgewerbeinspektor werden vom Handelsminister im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern ernannt; die Gewerbeinspekloren
unterstehen der politischen Landesbehörde, in deren Sprengel ihr
Amtsgebiet liegt. Die Gewerbeinspektoren haben nach 8 14 während
hrer Amtsführung den Charakter von Staatsbeamten und unter—
iegen den für Staatsbeamte im allgemeinen bestehenden Dienstvor—
schriften. Zum Gewerbeinspektor kann nur derjenige ernannt werden,
welcher den erforderlichen Grad fachlicher Bildung besitzt und der im
betreffenden Inspektionsbezirke üblichen Sprachen mächtig ist (8 15).
Die Gewerbeinspektoren sind durch ihren Amtseid zur Geheimhaltung
der zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse
zu verpflichten, namentlich haben sie über die ihnen von den Gewerbe—
unternehmern als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Ver—
fahrungsweisen und etwaigen Eigentümlichkeiten des Betriebs das
strengste Geheimnis zu bewahren (8 16). Ein Gewerbeinspektor, der
dieser Vorschrift zuwiderhandelt, mächt sich, insoferne nicht die stren—
geren Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes zur Anwendung
kommen, eines Vergehens schuldig und wird mit Arrest von drei Mo—
naten bis zu zwei Jahren bestraft. Die Anwendung der Disziplinar-
vorschriften wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
Das Gesetz muß dafür sorgen, daß der Gewerbeinspektor nach
jeder Richtung vollkommen unabhängig und unbeeinflußt ist. Ein
Gewerbeinspektor darf daher ein gewerbliches Unternehmen, sei es
eine Fabrik oder eine Werkstätte, weder auf eigene Rechnung oder als
Stellvertreter betreiben, noch an einem solchen Unternehmen irgend—
wie beteiligt sein oder als Betriebsleiter, Mechaniker, Werkführer, In—