Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Die vielfachen Aufgaben, mit denen die Organe der Gewerbe— 
nspektion betraut sind, exfordern gründliche rechtliche und hygienische, 
technische und volkswirtschaftliche Kenntnisse; sie stellen aber auch an 
den Charakter dieser Organe weitgehende Anforderungen. Der Dienft 
bei der Gewerbeinspektion gehört entschieden zu den schwierigsten in 
der öffentlichen Verwaltung. 
Was die Organisation der Gewerbeinspektion 
betrifft, so kann diese entweder territorial erfolgen, so daß für alle 
Betriebe eines bestimmten Territoriums ohne Unlerschied der Art umd 
des Produktionszweiges ein Organ mit Hilfskräften betraut wird 
oder nach Fachgruppen der Betriebe. Bei uns ist die territoriale Or— 
ganisation die Regel; nach 8 4 des Gesetzes bleibt es jedoch dem Han— 
delsministerium vorbehalten, einzelne Industriezweige von der Auf— 
sicht der Gewerbeinspektion jener Bezirke, in welchen die einschlägigen 
Unternehmungen sich befinden, auszuschließen und unter die Aufsicht 
bdon Spezialgewerbeinspektoren zu stellen, deren Tätigkeit sich auf meh— 
rere Länder erstrecken kann. Die Gewerbeinspektoren und ein Zen— 
tralgewerbeinspektor werden vom Handelsminister im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern ernannt; die Gewerbeinspekloren 
unterstehen der politischen Landesbehörde, in deren Sprengel ihr 
Amtsgebiet liegt. Die Gewerbeinspektoren haben nach 8 14 während 
hrer Amtsführung den Charakter von Staatsbeamten und unter— 
iegen den für Staatsbeamte im allgemeinen bestehenden Dienstvor— 
schriften. Zum Gewerbeinspektor kann nur derjenige ernannt werden, 
welcher den erforderlichen Grad fachlicher Bildung besitzt und der im 
betreffenden Inspektionsbezirke üblichen Sprachen mächtig ist (8 15). 
Die Gewerbeinspektoren sind durch ihren Amtseid zur Geheimhaltung 
der zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse 
zu verpflichten, namentlich haben sie über die ihnen von den Gewerbe— 
unternehmern als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Ver— 
fahrungsweisen und etwaigen Eigentümlichkeiten des Betriebs das 
strengste Geheimnis zu bewahren (8 16). Ein Gewerbeinspektor, der 
dieser Vorschrift zuwiderhandelt, mächt sich, insoferne nicht die stren— 
geren Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes zur Anwendung 
kommen, eines Vergehens schuldig und wird mit Arrest von drei Mo— 
naten bis zu zwei Jahren bestraft. Die Anwendung der Disziplinar- 
vorschriften wird hiedurch nicht ausgeschlossen. 
Das Gesetz muß dafür sorgen, daß der Gewerbeinspektor nach 
jeder Richtung vollkommen unabhängig und unbeeinflußt ist. Ein 
Gewerbeinspektor darf daher ein gewerbliches Unternehmen, sei es 
eine Fabrik oder eine Werkstätte, weder auf eigene Rechnung oder als 
Stellvertreter betreiben, noch an einem solchen Unternehmen irgend— 
wie beteiligt sein oder als Betriebsleiter, Mechaniker, Werkführer, In—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.