Metadata: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 54 u. 65. 
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können manche Fälle vorkommen, in welchen es für Personen, die 
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b ) um sich den Bezug von Invaliden- und Altersrente für den Fall ru 
sichern, daß sie des Rechtes auf Unfallrente verlustig gehen. * 
S. Gebhard, Kommentar Sinnt. 11 zu §. 4. 
^reffend die Feststellung des Zeitpunktes, von welchem ab die Befreiung 
£ T f' 1 Ļlbs. 3 des Jnvalidttats- und AltersversicherungsgeseheS 
bezeichneten Personen von der Versicherungspflicht wirksam zu werden hat 
von der überwiegenden Mehrzahl der Versicherungsanstalten und von den 
Landes-Versicherungsamtern dahin beantwortet worden ist, daß für feit* 
Befreiung von der Versicherungspflicht der Tag, an welchem der 
bezügliche Antrag bei der unteren Verwaltungsbehörde eiliae- 
gangen ist, entscheidend sein müsse, und daß daher die nach diesem 
Zeitpunkt etiva noch geleisteten Beiträge den Betheiligten zu erstatten seien 
Da diese Auffassung, welche aus dem Gebiete der Unfallversicheruna unter
	        
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