Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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362.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

Wünscht  jedoch  Jemand  zugleich  mit  der  Anweisung  der  entfallenden
Gebühren-Nückvergütung  auch  ein  amtlich  bestätigtes  Verzeichniß  der  Zeichen ­
  und  Nummern,  sowie  des  Gewichtes  der  einzelnen  Collien,  aus  welchen
die  Ausfuhrsendung  besteht,  zu  erlangen,  so  kann  er  zu  diesem  Ende  noch  em
drittes  Exemplar  der  Ausfuhrerklärung  einbringen.  Das  im  Orte  der  Versendung ­
  bestehende  Gefällsamt  oder  jene  Finanzwache-Abtheilung,  welcher  der
Ort  zur  Überwachung  und  Beamtshandlung  der  Zuckerausfuhr-Sendung
  zugewiesen  ist,  hat  auch  das  dritte,  als  Triplicai  zu  überschreibende ­
  Exemplar  der  Ausfuhr-Erklärung  eben  so  wie  die  zwei  ersten  Exemplare ­
  zu  prüfen  und  mit  den  für  dieselben  vorgeschriebenen  Daten  auszufüllen.
Gleich  dem  Unicate  ist  dasselbe  sofort  der  Partei  einzuhändigen  und  von
dieser  dem  zur  Austrittsbestätigung  berufenen  Zollamte  zu  überbringen.
(F.  M.  Erl.  v.  1.  April  1870,  Nr.  2270  F.  M.)
Für  die  Ausfuhren  von  Bier  und  Zucker  ist  über  die  gepflogene  Amtshandlung ­
  eine  eigene  Vormerkung  zu  führen,  welche  die  nämlichen  Nubriken,
Wie  die  Erklärung  und  der  Beschaubefund  und  insbesondere  den  Umstand,
ob  und  für  wie  viel  Colli  oder  Behältnisse  amtliche  Drahtschnüre  verwendet
Würben  (SBbßb.  1869,  9k.  21,  u.  9%.  W.  Dfen  b.  21.  1869,
Nr.  20673),  zu  enthalten  hat.  —  Diese  Vormerkung  ist  quartaliter  abzuschließen ­
  und  im  Wege  der  Finanz-Bezirks-Direction  an  die  Censursbehörde
einzusenden.  Die  Finanz-Bezirks-Direction  hat  zugleich  mit  der  Ausstellung
der  Bewilligung,  zur  Ausfuhr  gegen  Gebührenrückvergütung  versenden  zu
dürfen,  der  Censursbehörde  jene  Finanzwache-Abtheilungen  oder  Aemter  bekannt ­
  zu  geben,  von  welchen  sie  die  Vorlage  der  erwähnten  Vormerkung
zu  erwarten  hat.
(Vdgb.  1858,  Nr.  36,  u.  Vdgb.  1860,  Nr.  4,  S.  29,  Z.  3.)

5.  Benehmen  auf  dem  Zuge  bis  zu  dem  Austrittsamte.

Auf  dem  Zuge  des  gegen  Gebühren-Rückvergütung  auszuführenden
Gegenstandes  bis  zum  Austrittsamte  sind  die  für  den  Transport  ausländischunverzollter ­
  angewiesenen  Eingangsgüter  bestehenden  Anordnungen  zu  beobachten. ­

Der  unter  amtlichen  Verschluß  gelegte  auszuführende  Gegenstand  kann
jedoch  ganz  oder  theilweise  im  Lande  belassen  werden,  nur  muß  er  in  diesem
Falle  zum  nächsten  Gefällsamte  oder  zur  nächsten  Finanzwache-Abtheilung
zum  Behufe  der  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses  und  der  Einziehung,
beziehungsweise  Abschreibung  des  zurückgelassenen  Theils  auf  der  Erklärung

36,  u  Vdgb.  1860,  Nr.  4,  Z.  7  u.  8.

6.  Verfahren  des  Austrittsamtes.
Ist  die  Sendung  innerhalb  des  auf  der  Erklärung  vorgeschriebenen
Zeitraumes  bei  dem  Austrittsamte  eingetroffen,  und  wurden  auf  dem  Z"ñ
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