Organisationen werden hierüber Aufschluß geben. Inhalt und Um—
fang der Wirksamkeit des Kollektivpertrages müssen nach jeder Rich—⸗
tung genau umschrieben sein. Als Form wird in der früher zitierten
— Verordnung und im österr. Gesetze die einfache Schriftform
estimmt.
Ob eine Erstreckung der Wirksamkeit eines Kollektivvertrages
auf außerhalb der ursprünglichen Regelung stehende Außenseiter zu—
lässig ist, kann nur eine gesetßliche Bestimmung entscheiden. Eine durch
Parteienvereinbarung zustandekommende vertragasmäßige Erstreckung
ist natürlich zulässig.
Nach deutschem und österreichischen Rechte ist eine Erstreckung
unter bestimmten Voraussetzungen, auch ohne Parteienvereinbarung,
zuläsfig. Die Erstreckung dehnt den Geltungsbereich, die Wirksamteit
eines Kollektivpertrages zwangsweise auf Arbeitgeber und Arbeit—
nehmer aus, die keinem verträgabschließenden Teile angehören. Die
Erstreckung schafft also nicht vereinbartes, sondern staatlich gesetztes
Recht. Juͤhall ist das nun staatlich gesetzte Recht identisch mit dem
vereinbarten, seine rechtliche Giltigkeit beruht aber nur auf der natür⸗
lich nur nach Zulaß gesetzlicher Bestimmungen möglichen staatlichen
Verfügung. In Sfterreich kann das staatliche Einigungsamt
die Erftreckung eines Tarifvertrages von überragender Bedeutung
beschliehen, mu Freilassung des Einspruches an das beim Bundes⸗
ministeriuin fur dogiale Verwaltung bestehende Obereinigungsamt,
binnen 30 Tagen; in Deutschland ist zu einer solchen Erstreckung über
Ermãchtigung des Reichsarbeitsministers die Reichsarbeitsverwaltung
zuständig. Eine solche Erstreckung bedeutet einen so weitgehenden Ein⸗
griff in die Vertragefreiheit, daß über die Berechtigung einer solchen
Erstredung die Meinungen sehr geteilt sind.
Die öechoslowakische Regierung hat im Februar 1026 neuerlich
einen Regierungsentwurf „über kollektive Arbeitsverträge samt Mo—
tiwenberiqht herausgegeben. Dieser Entwurf, welcher fuͤr solche Ver⸗
träge bei sonftiger Uñgiltigkeit die schriftliche Form vorschrebt, unter—
scheidel in den 88 3 und 4 zutreffend zwischen „Vertragsparteien“,
welche, wie der Motivenbericht sagt, den Kollektivvertrag vereinbaren
und somit gewiffermaßen die Schoͤpfer desselben sind, und den „Ver—
tragsteilnehmern“, das sind Personen, welche. dem Kollektivvertrag
unterworfen und durch die Bestimmungen desselben, als wäre es durch
ein Gesetz, gebunden sind. Die Vertragsteilnehmer haben bezüglich
des Kollettivdertrages kein Dispositionsrecht, d. h. sobald der Kollek—
tivpertrag vercinbart ist. Lreten die durch denselhen' festgesetzten
Arbeitsbedingungen ganz mechanisch ein, oder, wie es der 89 des Ent⸗
wurfes zum Ausdrucke bringt, „pom Tage der Eintragung in das
Register an sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages in den zeit—
9 —