Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Organisationen werden hierüber Aufschluß geben. Inhalt und Um— 
fang der Wirksamkeit des Kollektivpertrages müssen nach jeder Rich—⸗ 
tung genau umschrieben sein. Als Form wird in der früher zitierten 
— Verordnung und im österr. Gesetze die einfache Schriftform 
estimmt. 
Ob eine Erstreckung der Wirksamkeit eines Kollektivvertrages 
auf außerhalb der ursprünglichen Regelung stehende Außenseiter zu— 
lässig ist, kann nur eine gesetßliche Bestimmung entscheiden. Eine durch 
Parteienvereinbarung zustandekommende vertragasmäßige Erstreckung 
ist natürlich zulässig. 
Nach deutschem und österreichischen Rechte ist eine Erstreckung 
unter bestimmten Voraussetzungen, auch ohne Parteienvereinbarung, 
zuläsfig. Die Erstreckung dehnt den Geltungsbereich, die Wirksamteit 
eines Kollektivpertrages zwangsweise auf Arbeitgeber und Arbeit— 
nehmer aus, die keinem verträgabschließenden Teile angehören. Die 
Erstreckung schafft also nicht vereinbartes, sondern staatlich gesetztes 
Recht. Juͤhall ist das nun staatlich gesetzte Recht identisch mit dem 
vereinbarten, seine rechtliche Giltigkeit beruht aber nur auf der natür⸗ 
lich nur nach Zulaß gesetzlicher Bestimmungen möglichen staatlichen 
Verfügung. In Sfterreich kann das staatliche Einigungsamt 
die Erftreckung eines Tarifvertrages von überragender Bedeutung 
beschliehen, mu Freilassung des Einspruches an das beim Bundes⸗ 
ministeriuin fur dogiale Verwaltung bestehende Obereinigungsamt, 
binnen 30 Tagen; in Deutschland ist zu einer solchen Erstreckung über 
Ermãchtigung des Reichsarbeitsministers die Reichsarbeitsverwaltung 
zuständig. Eine solche Erstreckung bedeutet einen so weitgehenden Ein⸗ 
griff in die Vertragefreiheit, daß über die Berechtigung einer solchen 
Erstredung die Meinungen sehr geteilt sind. 
Die öechoslowakische Regierung hat im Februar 1026 neuerlich 
einen Regierungsentwurf „über kollektive Arbeitsverträge samt Mo— 
tiwenberiqht herausgegeben. Dieser Entwurf, welcher fuͤr solche Ver⸗ 
träge bei sonftiger Uñgiltigkeit die schriftliche Form vorschrebt, unter— 
scheidel in den 88 3 und 4 zutreffend zwischen „Vertragsparteien“, 
welche, wie der Motivenbericht sagt, den Kollektivvertrag vereinbaren 
und somit gewiffermaßen die Schoͤpfer desselben sind, und den „Ver— 
tragsteilnehmern“, das sind Personen, welche. dem Kollektivvertrag 
unterworfen und durch die Bestimmungen desselben, als wäre es durch 
ein Gesetz, gebunden sind. Die Vertragsteilnehmer haben bezüglich 
des Kollettivdertrages kein Dispositionsrecht, d. h. sobald der Kollek— 
tivpertrag vercinbart ist. Lreten die durch denselhen' festgesetzten 
Arbeitsbedingungen ganz mechanisch ein, oder, wie es der 89 des Ent⸗ 
wurfes zum Ausdrucke bringt, „pom Tage der Eintragung in das 
Register an sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages in den zeit— 
9 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.