Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Aufgaben der Betriebsausschüsse. Die Motive 
der Regierungsvorlage weisen darauf hin, daß der B.A. soziale und 
wirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen hat, daß es der erfte voltswirt 
schaftliche Zweck der B.-A. ist, die Arbeiterschaft der Produktion und 
dem Unternehmertum überhaupt näher zu bringen. Die Beiriebs— 
leitung soll mit dem B.-A. nicht nur über Fragen aus dem Arbeifs 
verhältnisse verhandeln, wo der Arbeitgeber und seine Bediensteten 
einander als Parteien gegenüberstehen, sondern sollen gemeinfam als 
Mitschöpfer und Mitarbeiter desselben Unternehmens und derselben 
Wirtschaftseinheit bei Beratungen über den Aufschwung und die Ver— 
bollkommnung des Unternehmens in Verkehr treten. Die Arbeitneh- 
mer, insbesondere die Arbeiter, sollen im Wege des B. A. herange⸗ 
zogen und so gleichzeitig zur Beteiligung an der Werksleitung erzogen 
werden. Die Motive weisen dabei besonders auf den „beratenden 
Charakter“ der B. A. hin, welcher ebensowenig, wie seine einzelnen 
Mitglieder in die Leitung und den Betrieb durch selbständige Nnord— 
nungen eingreifen darf, und der alle Aufgaben derart zu vollziehen 
hat, daß der Gang des Betriebes nicht beeinträchtigt wird. das be— 
deutet, daß insbesondere die Arbeitnehmer eds Betriebes während der 
Arbeitszeit durch die Tätigkeit des B. A. oder seiner einzelnen Mit— 
glieder nicht gestört oder aufgehalten werden sollen. 
Die Aufgaben der B.-A., übertragen durch das Gesetz, stellen 
für den B.A. zugleich Rechte und Pflichten dar; sie werden besorgt 
durch den gesamten Betriebsausschuß; durch gemeinsame Sitzungen 
des Angestellten- und Arbeiterausschusses in Betrieben, wo solche Aus— 
schüsse gesondert zu errichten sind; durch Delegierte des B.A. in den 
im Gesetze bestimmten Fällen. Die im Gesetze dem B.A. zugewiesenen 
Aufgaben können durch Parteienvereinbarung nicht eingeschränkt 
werden, denn die gesetzlichen Bestimmungen sind zwingendes Recht, 
wohl aber können sie durch Parteienvereinbarung erweitert werden. 
Der 8 83 des B.A.G. regelt die „Aufgaben der Betriebsaus— 
schüsse“ wie folgt: 
() Die Betriebsausschüsse sind berufen, die wirtschaftlichen, 
jozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betriebe 
wahrzunehmen und zu fördern, namentlich haben sie: 
a) auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsverträge und -Ord— 
nungen zu achten, bei Vereinbarung von Arbeitsordnungen 
mitzuwirken, insoferne dieselben nicht durch einen zwischen den 
Fachorganisationen vereinbarten Kollektinvertrag festgesetzt 
werden; 
b) nach Bedarf durch ein hiezu bestimmtes Mitglied des Betriebs— 
ausschusses unter Beteiligung des Vertreters des Betriebes in 
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